Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.09.2004 – 4 Ni 11/04 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 11/04 (EU) _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache 10.99
…
betreffend das europäische Patent 0 412 317
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 8. September 2004 durch den Richter Müllner als Vorsitzenden, die Richterin Schuster und
den Richter Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw
beschlossen:
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
G r ü n d e
I
1. Die Klägerin hat die ursprünglich gegen die Firma G…
GmbH erhobene Klage zuletzt gegen die im Rubrum genannte Beklagte und den
Insolvenzverwalter gerichtet. Nach Zustellung der Klage hat dieser für die
Beklagte den geltend gemachten Anspruch anerkannt und im Folgenden auf das
Patent und auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Patent für die
Vergangenheit verzichtet. Daraufhin haben die Parteien die Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
der Beklagten und dem Insolvenzverwalter persönlich die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
dem Insolvenzverwalter persönlich keine Kosten aufzuerlegen.
II
Die Parteien haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat deshalb gemäß § 99 Abs 1 PatG in Verbindung mit § 91a Abs 1 ZPO unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
1. Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist nach Berichtigung der Parteibezeichnung - ursprünglich war die G…
GmbH verklagt - prozessual zu Recht gegen die im Patentregister eingetragene G… GmbH & Co. KG gerichtet worden. Zwar wurde über das Vermögen der Beklagten bereits im Jahre 2001
das Insolvenzverfahren eröffnet, so dass gemäß § 80 InsO nur dem Insolvenzverwalter die Befugnis zugestanden hat, das Streitpatent zu verwalten und darüber zu
verfügen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat
anschließt, gilt aber auch in diesem Falle § 81 Abs 1 Satz 2 PatG, wonach die
Nichtigkeitsklage gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen zu richten ist. Dafür spricht, dass auf diese Weise der angestrebten Übereinstimmung
der Beklagtenstellung im Nichtigkeitsprozess mit der Patentinhaberschaft nach
dem Register Rechnung getragen werden kann (vgl BGH GRUR 1967, 56 - Gasheizplatte zum damaligen § 37 Abs 1 Satz 2 PatG, mit kritischer Anmerkung von
Pietzker, der vorschlägt, wahlweise sowohl die im Register eingetragene Patentinhaberin als auch den Insolvenzverwalter als Prozesspartei zuzulassen, um an unbedeutenden Formfehlern nicht teure Prozesse scheitern zu lassen; vgl hierzu
auch Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl, § 81 Rn 105; Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl § 81 Rn 20; Benkard/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl § 81 Rn 6). Die
Parteistellung der Patentinhaberin ändert aber nichts daran, dass zur Führung des
Nichtigkeitsprozesses allein der Insolvenzverwalter befugt ist, der nach Ansicht
des BGH (aaO) neben ihr im Rubrum aufzuführen ist.
Die Klägerin hat die Klage im Laufe des Verfahrens gegen die in Insolvenz geratene Patentinhaberin und den Insolvenzverwalter, den sie zum Teil als deren Vertreter bezeichnet hat, gerichtet. Bei objektiver Betrachtung, die für die Bestimmung
der Partei zugrunde zu legen ist (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl, vor § 50 Rn 4)
hat die Klägerin damit sowohl der Vorschrift des § 81 Abs 1 Satz 2 PatG als auch
der Stellung des Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes Rechnung getragen,
aber nicht zwei Parteien verklagt. Die Klage ist deshalb im Sinne der genannten
Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass die Patentinhaberin (beklagte)
Partei des Nichtigkeitsprozesses ist, der durch den Insolvenzverwalter geführt
wird.
2. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre die Beklagte in der Sache unterlegen, da sie durch den Insolvenzverwalter auf das Patent und Ansprüche aus
ihm auch für die Vergangenheit verzichtet hat, so dass man davon ausgehen
kann, dass das Patent keinen Bestand gehabt hätte. Der Beklagten sind deshalb
die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten
kann dabei der Rechtsgedanke des § 93 ZPO nicht herangezogen werden. Danach trägt der Kläger die Prozesskosten, wenn der Beklagte den Anspruch sofort
anerkennt und auch nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Die Beklagte hat zwar nach Klagezustellung auf das Patent
verzichtet und in der Folgezeit auch auf Ansprüche aus dem Patent für die Vergangenheit; die Klägerin hatte jedoch Anlass, Klage zu erheben. Sie ist vor dem
Landgericht Braunschweig durch einstweilige Verfügung vom 2. Oktober 2003
(Az 9 O 2692/03) auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Antragstellerin im dortigen Verfahren war zwar nicht die hiesige Beklagte, sondern die G…
GmbH, die allerdings durch den Insolvenzverwalter ermächtigt war, über das Streitpatent zu verfügen (vgl Schreiben des Insolvenzverwalters an die GmbH vom 26. September 2003, Anlage K5). Der Erlass
der einstweiligen Verfügung hat der hiesigen Klägerin Anlass gegeben, die Nichtigkeitsklage zu erheben, die sich zwangsläufig (§ 81 Abs 1 Satz 2 PatG) gegen
die im Register als Patentinhaberin eingetragene Beklagte richten musste.
3. Für die von der Klägerin begehrte Feststellung einer etwaigen persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters (§ 60 InsO) ist im Nichtigkeitsverfahren kein Raum;
sie ist den ordentlichen Gerichten vorbehalten (vgl Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2001, § 60, 61, Rn 119).
Müllner
Schuster
Dr. Maksymiw
Be