Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.09.2004 – 30 W (pat) 92/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 92/03 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 48 636.0

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung

vom 13. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Buchetmann und die Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 22. Januar 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Wort- und Bildmarke

(farbig, mit den Farben schwarz, grau, weiß, graubraun, dunkelgrau) ist folgende Darstellung:

Das Warenverzeichnis lautet: „kunststoff- oder holzbeschichtete Fußböden,

Fußbodendielen, Faserplatten mit Nut-Feder-Verbindung für den Innenausbau“.

Die Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses

nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Begründend ist im

Wesentlichen ausgeführt, die Marke sei mit der Bedeutung „mit einem Klick

befestigen“ bzw „klicke und fixiere“ eine beschreibende Angabe. Die grafische

Ausgestaltung sei werbeüblich.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie

Schutzhindernisse, die die Anmeldung von der Eintragung ausschließen könnten, nicht für gegeben, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die grafische

Gestaltung.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Ein der Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG wie auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG lassen sich bei der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht hinreichend sicher feststellen.

Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.)

zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können.

Die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit besteht aufgrund der besonderen

bildlichen Ausgestaltung nicht ausschließlich aus einer solchen beschreibenden

Angabe. Immanente Einschränkung der in § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG aufgeführten gesetzlichen Schutzhindernisse ist dabei, dass ein berechtigtes Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit der Zeichen oder Angaben besteht, für die die Monopolisierung beansprucht wird (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Auf, § 8 Rdn 217 mwN).

Entgegen der Auffassung der Anmelderin bestehen allerdings keine Zweifel

daran, dass die Anmeldung im Sinn von „click and fix“ - deutsch: „einklicken und

befestigen“ - eine beschreibende Angabe ist. Das englische Verb „to click“ bedeutet im Deutschen „einklinken, einklicken“ und das englische Verb „to fix“ bedeutet „einbauen, festklemmen, fixieren“ (vgl Langenscheidts Großwörterbuch

Englisch Teil I, 9. Aufl S 195; 386; Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik

S 205f; 467); der weitere Bestandteil „’n“ erschließt sich, auch wenn das

Auslassungszeichen

für den

fehlenden Buchstaben

„d“ hinter diesem

Buchstaben fehlt (vgl R. Murphy, English Grammar in Use S 279), im Zusammenhang der Markenbildung als das Wort „and“ (und).

Auch bestehen keine Zweifel daran, dass die grafische Gestaltung für sich allein eine beschreibende, freizuhaltende Angabe für die beanspruchten Waren

darstellt: sie gibt lediglich im Bild (Profilansicht) die Art der Montage wieder.

Indessen kann ein Freihaltungsbedürfnis für die Marke in ihrer Gesamtheit in

der konkreten grafischen Gestaltung nicht festgestellt werden. Hier ist hinsichtlich des bildlichen Charakters der Marke ein Freihaltebedürfnis nicht hinreichend sicher zu erkennen. Bei der Anmeldung steht - auch aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise - in bezug auf die beanspruchten Waren nicht mehr

allein der Eindruck einer sachbezogenen Information im Vordergrund (vgl dazu

EuG MarkenR 2001, 181 – EASYBANK; Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 389).

Die Marke zeichnet sich in der bildlichen Ausgestaltung einerseits aus durch die

grafische Anordnung des Bestandteils „Cli-“ auf einer graubraunen, waagerecht

dargestellten Bodendiele mit Nut an der rechten Seite, die links in einer geraden

Linie und einem schwarzen Rand endet; andererseits ist der Bestandteil „-ck“

grafisch auf einer weiteren graubraunen Bodendiele mit Feder links angeordnet,

die rechts in einer randlosen wellenförmigen Linie endet und nach rechts oben

schräg gestellt ist; der Bestandteil „’n Fix“ ist in einen schwarz, grau, dunkelgrau

und weiss gestalteten imaginären Hintergrund geschrieben, aus dem er

andererseits durch die teilweise Überschreibung der Feder-Bodendiele optisch

fast aus dem Gesamtbild heraustritt. In der Schriftart ist dabei Fettdruck,

schwarz (Cli-ck) mit einer Konturschrift (weiß in schwarzer Umrandung)

kombiniert (’n Fix).

Durch die bildliche Gestaltung des angemeldeten Zeichens entsteht hier bei Berücksichtigung aller ihrer gestalterischen Elemente in der Gesamtschau ein

hinreichend deutlich hervortretender, eigenständiger Charakter. Insoweit hebt

sich die Zeichengestaltung von dem Üblichen ab. Auf die Verwendung gerade

einer solchen bildlichen Ausgestaltung sind die Mitbewerber nicht angewiesen.

Ihnen verbleiben nämlich weiterhin schier unbeschränkt viele Möglichkeiten, um

die durch das Zeichen vermittelte Aussage in Wort und/oder Bild auszudrücken.

Die von der Anmelderin gewählte Kombination, insbesondere die Vermischung

der Wort- und Bildelemente zu einem einheitlich erscheinenden Gebilde berührt

das Freihalteinteresse nur noch in rechtlich nicht mehr relevantem Umfang.

Hiervon ausgehend kann der Marke in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht abgesprochen werden. Die vorstehend

dargestellten grafischen Besonderheiten, mögen sie auch einzeln betrachtet als

nicht besonders augenfällig erscheinen, reichen in ihrer Gesamtheit aus, um

- bei der zu unterstellenden markenmäßigen Benutzung - von einem bloßen

Verständnis als warenbeschreibende Angabe wegzuführen und als Hinweis auf

den Geschäftsbetrieb der Anmelderin zu dienen.

Zu beachten ist allerdings, daß sich der Schutzbereich der Marke nach der konkreten besonderen Ausgestaltung bestimmt und auch beschränkt (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 387 mwN; BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN).

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Cl