Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.09.2004 – 30 W (pat) 93/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die angegriffene Marke 300 54 820

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin

Hartlieb

beschlossen:

Für die Waren

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

unedle Metalle; Edelmetalle; Möbel;

textile Tischwäsche;

Teppiche, Fußmatten

ist unter der Nr 300 54 820 seit dem 8. November 2000 eingetragen die

Wort/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der seit dem 27. Oktober 1989 unter

1 148 619 unter anderem für die Ware

eingetragenen Bildmarke

Möbel

siehe Abb. 2 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Bei teilweise identischen Waren und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei der zu fordernde erhebliche Markenabstand eingehalten. Die Vergleichszeichen seien als reine Bild- und als Wort/Bildmarke in ihrer Gesamtheit

ausreichend unterschiedlich. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, daß dem

Bestandteil "m" in der angegriffenen Marke eine eigenständige betriebliche Kennzeichnungsfunktion zukäme, da die übrigen Markenteile für den Gesamteindruck

nicht zu vernachlässigen seien.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und den Widerspruch in der

mündlichen Verhandlung beschränkt auf die Waren

Möbel.

Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, die Widerspruchsmarke werde seit

vielen Jahrzehnten umfangreich benutzt und sei als Synonym für Musterringmöbel

auch Letztabnehmerkreisen bekannt. So sei gemäß einer vorgelegten Studie zur

Verkehrsbekanntheit 50 % der Bevölkerung die Marke Musterring bekannt und

14 % besäßen Möbel von Musterring. Sie beantragt,

den

angefochtenen

Beschluß

der Markenstelle

vom

30. Januar 2003 aufzuheben.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im wesentlichen auf die im Beschluß der Markenstelle angeührten

Gründe. Beide Marken seien durch eine unterschiedliche graphische Gestaltung

sowie die angegriffene Marke durch die zusätzliche Verwendung von Wortelementen geprägt. Aus der Studie ergebe sich nicht, daß 50 % der Bevölkerung auch die

Bildmarke der Widersprechenden bekannt sei und daß die Bevölkerung die Bildmarke mit der Marke Musterring assoziiere.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angegriffene Marke ist nicht nach § 9 Absatz 1 Nr 2, § 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG zu löschen, weil sie der Widerspruchsmarke nicht so ähnlich ist, daß die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände

des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den

in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und

der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. So kann insbesondere ein geringerer Grad der

Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl BGH in ständiger Rechtsprechung z.B. GRUR 2004, 239

- DONLINE; GRUR 2004, 779 – Zwilling/Zweibrüder).

1. Ausgehend von der Registerlage und nach Beschränkung des Widerspruches

auf die Waren "Möbel" können sich die Vergleichsmarken insoweit auf identischen

Waren begegnen.

2. Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. Für einen erweiterten Schutzumfang aufgrund einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit und damit eine hohe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind neben den Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, alle

relevanten Umstände des Einzelfalls wie der von der Marke gehaltene Marktanteil,

Intensität, Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, Werbemittel und Grad

der Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen von Bedeutung (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl § 9 Rdn 297). Grundsätzlich sind dafür Statistiken

oder demoskopische Befragungen geeignete Möglichkeiten zur Glaubhaftmachung und Überprüfung der maßgeblichen Tatsachen. Die von der Inhaberin der

Widerspruchsmarke in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Studie genügt diesen Anforderungen jedoch nicht, da die Angaben ausschließlich auf den Firmennamen Musterring bezogen sind, ohne daß erkennbar wäre, ob die Widerspruchsmarke – als reine Bildmarke ohne den Zusatz Musterring – Gegenstand

der Befragung war bzw der Studie ist.

Es ergibt sich keine andere Beurteilung aus dem Umstand, daß die Bildmarke in

ihrem Aufbau und ihrer Darstellung an die Abbildung eines Buchstabens "m"

erinnern könnte. Da die Marke bereits 1989 eingetragen war, ist ihre Schutzfähigkeit nach früherem Recht beurteilt worden, wonach Buchstaben vom Schutz

ausgeschlossen waren, so daß ihr Schutzumfang sich in erster Linie aus ihrer besonderen graphischen Gestaltung und Eigenprägung bemisst.

Da Tatsachen für eine erhöhte Kennzeichnungskraft somit nicht glaubhaft gemacht sind und da die Bildmarke in bezug auf die noch maßgebliche Ware Möbel

keine beschreibenden Elemente enthält, und mangels anderer gegenteiliger

Anhaltspunkte ist von einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen.

3. Die unter diesen Umständen gegebenen strengen Anforderungen an den Markenabstand hält die angegriffene Marke in jeder Hinsicht ein.

a) Dabei umfaßt der vorliegend angesprochene, maßgebliche Personenkreis

allgemein den Durchschnittsverbraucher, so daß von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher auszugehen ist, dessen

Aufmerksamkeit je nach Art der Ware und Dienstleistung unterschiedlich hoch

sein kann, (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ/TISSERAND). Im Gegensatz zum Erwerb billiger Verbrauchsgüter gehen dem Kauf hochwertigerer

Gegenstände meist eingehendere Überlegungen und Prüfungen der Marktlage

voraus, die auch die dort vorkommenden Marken mit einbeziehen, deren Unterschiede somit eher ins Bewußtsein gelangen (vgl Ströbele/Hacker aaO, § 9

Rdn 157, 166). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß auch der Umstand,

daß Waren zunehmend "auf Sicht" gekauft werden, nicht die Annahme einer generellen Reduzierung klanglicher Verwechslungen in entscheidungserheblichem

Umfang rechtfertigt (vgl Ströbele/Hacker, aaO § 9 Rdn 172), insbesondere vor

dem Hintergrund, daß auch dem Kauf auf Sicht häufig mündliche Nachfragen,

Empfehlungen und insbesondere telefonische Bestellungen sowie auch Gespräche unter Verbrauchern vorausgehen, bei denen klangliche Verwechslungen von

Marken stattfinden können.

Für den Warenbereich Möbel ist dagegen davon auszugehen, daß dem Möbelkauf

in der Regel eine Vorabinformation über Prospekte, Kataloge sowie je nach Umfang und Preis der zu erwerbenden Ware auch Beratungsgespräche auf der

Grundlage von Katalogen sowie ein Produkt- und Markenvergleich nach Ansicht

der konkreten Ware vorausgeht. Auch wenn eine generelle branchenbezogene

Betrachtungsweise wohl nicht mehr in Frage kommt, erscheint doch im vorliegenden Fall – gerade bei hochpreisigeren Möbeln – wie sie die Widersprechende derzeit vertreibt, der Kauf auf Sicht Regelfall zu sein, bei dem der angesprochene

Verbraucher dem visuellen Vergleich der Marken kaum vermeiden kann.

b) Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der Zeichen abzustellen, der bei mehrgliedrigen Marken auch durch

einzelne Bestandteile geprägt werden kann. Dabei nimmt der Verkehr eine Marke

so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl Ströbele/Hacker, aaO § 9 Rdn 152). Dabei können auch

kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Elemente den Gesamteindruck

einer Marke mitbestimmen und sogar wesentliches Gewicht für die Beurteilung der

Verwechslungsgefahr erlangen (vgl Ströbele/Hacker, aaO § 9 Rdn 345, 409). Diese dürfen deshalb nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, auch wenn sie

für sich gesehen keine selbständig kollisionsbegründende Wirkung zu entfalten

vermögen.

In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken indessen klar und

unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen

Kriterien; die angegriffene Marke besteht neben dem dunkel hinterlegten Bildbestandteil, der durch die Darstellung eines "m" und eines darüberliegenden keilförmigen Elements bestimmt wird, aus zwei weiteren teils graphisch gestalteten

Wortelementen im Vergleich zu der auf hell unterlegtem Hintergrund ornamentartig gestalteten Widerspruchsmarke, die entfernt an die Darstellung eines Buchstaben erinnert.

Allerdings kommt Verwechslungsgefahr dann in Betracht, wenn der Bildbestandteil

"m" in der angegriffenen Marke allein kollisionsbegründend prägen würde.

Bei mehrteiligen Marken kommt eine Verwechslungsgefahr dann in Betracht,

wenn Ähnlichkeiten in Einzelbestandteilen vorliegen, die die jeweilige Marke kollisionsbegründend prägen können. Selbständig kollisionsbegründend ist einer von

mehreren Markenbestandteilen nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn er

den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt und wenn die übrigen

Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten,

daß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl Ströbele/Hakker, aaO § 9 Rdn 374). Dabei kann eine hinreichende Prägung des Gesamteindrucks durch einen Markenbestandteil noch nicht angenommen werden, wenn

sich dieser Bestandteil nur als gleichgewichtig mit anderen Markenteilen darstellt.

So darf jedenfalls bei gleichermaßen kennzeichnungsschwachen Bestandteilen

nicht dem größenmäßig am stärksten hervorgehenden Markenelement eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zugemessen werden. Entscheidend ist,

ob dem betreffenden Markenbestandteil eine so eigenständig kennzeichnende

und insgesamt dominierende Bedeutung zukommt, daß darin ein markenmäßiger

Schwerpunkt des Gesamtzeichens gesehen wird, wobei nicht vorausgesetzt wird,

daß die Marke bei der Wiedergabe auf den fraglichen Bestandteil verkürzt wird

(vgl Ströbele/Hacker, aaO § 9 Rdn 376, 378, 379). Dabei dürfen beschreibende

oder kennzeichnungsschwache Markenteile nicht von vornherein unberücksichtigt

bleiben, sondern bestimmen den Gesamteindruck mit.

Für Firmenbestandteile wird zwar vornehmlich dem anderen Bestandteil eine prägende Bedeutung beigemessen, in bestimmten Branchen wird der hinzugefügte

Firmenname als zusätzliche Unterscheidungshilfe für den Gesamteindruck der

Marke angesehen und deshalb ein allein prägender Charakter des andern Bestandteils verneint werden.

Beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen mißt der Verkehr in der

Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende

Bedeutung zu. Dieser Erfahrungssatz kann sich allerdings nach der Rechtsprechung des BGH nur auf die klangliche Verwechslungsgefahr auswirken.

Im vorliegenden Fall stehen sich aber die beiden Markenformen einer Bild- und

einer Wort-/Bildmarke gegenüber, so daß allein eine Verwechslungsgefahr wegen

bildlicher oder begrifflicher Ähnlichkeit in Betracht kommt, nicht jedoch wegen

klanglicher Verwechslungsgefahr (vgl Ströbele/Hacker, aaO § 9 Rdn 245). Danach

kann sich der Erfahrungssatz hier nicht auswirken, da es anders als bei der Benennung und klanglichen Gegenüberstellung von Marken im vorliegenden Fall auf

die visuelle Wahrnehmung und die dadurch vermittelte begriffliche Zeichenähnlichkeit und damit in erheblichem Maß auf die bildliche Gestaltung der Marken

ankommt. Es ist nämlich kein Erfahrungssatz dahingehend ersichtlich, daß sich

der Verkehr bei der freien visuellen Wahrnehmung einer Wort-/Bildmarke ausschließlich an dem Wort orientiert, ohne den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufzunehmen (vgl Ströbele/Hacker, aaO § 9 Rdn 434).

Hiervon ausgehend kann eine unmittelbare bildliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall nimmt zwar die Darstellung des "m" in

Schreibschrift größenmäßig den Hauptanteil der angegriffenen Wort-/Bildmarke

ein, die weiteren Bild- und Wortbestandteile treten jedoch nicht so weit in den

Hintergrund, daß sie für den Gesamteindruck zu vernachlässigen wären. So

prägen der durch die obere Rahmengestaltung und Form einer Kerbe auffällig und

besonders graphisch gestaltete Hintergrund, der eine Entsprechung und Wiederholung in einem dunkel gestalteten Dreieck zwischen den beiden beschreibenden Wortelementen auf hellem Hintergrund findet den Gesamteindruck neben

dem "m" mit. Dies gilt ebenfalls für den Wortbestandteil "MEENA", bei dem es sich

zwar um eine Firmenangabe handelt, der aber im hier maßgeblichen Warenbereich von Möbeln ebenso wie im Warenbereich der Bekleidung oder Schuhe

und Schuhwaren als für den Gesamteindruck mitbestimmend erachtet werden

kann, da hier Firmenangaben bei Auswahl und Kauf für den Verbraucher eine

ähnlich wichtige Rolle spielen (vgl zuletzt BGH Mitt. 2004, 517 – Mustang). Damit

ist dem Bildbestandteil – Darstellung des "m" – die Eignung zur selbständigen

Prägung des Gesamteindrucks abzusprechen.

Aber selbst dann, wenn man – entgegen der Ansicht des Senats – unterstellt, daß

für den bildlichen Gesamteindruck der angegriffenen Marke die Darstellung des

"m" deutlich im Vordergrund steht, ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwischen

diesem Bildelement und der Widerspruchsmarke bestehen erhebliche graphische

Unterschiede, so daß auch unter Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in

unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgenden Wahrnehmung und eines erfahrungsgemäß häufigen undeutlichen Erinnerungsbildes beim optischen Vergleich der

Zeichen ein sicheres Auseinanderhalten selbst unter strengen Anforderungen an

den Markenabstand nicht gewährleistet ist. So mag die graphische Darstellung der

Widerspruchsmarke allenfalls an den Buchstaben "m" in gewisser Weise erinnern

bzw ist in der Gesamtstruktur an ihn angelehnt, unterscheidet sich hiervon jedoch

in wesentlichen Elementen wie dem geschwungenen Mittelbalken sowie der fehlenden Verbindung der drei Längsbalken durch die oberen Bögen. Auch in der Art

der graphischen Ausgestaltung an sich ergeben sich wesentliche Unterschiede

durch die eher klassisch und gedrungen wirkende Graphik gegenüber dem "m" in

moderner, fließender Schreibschrift in der angegriffenen Marke.

c) Es kann vorliegend auch keine unmittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr

angenommen werden.

Da sich Bild- und Wort-/Bildmarke gegenüberstehen, setzt eine begriffliche Verwechslungsgefahr voraus, daß der Verkehr den Begriffsgehalt des Wortes

und/oder der Bildbestandteile der angegriffenen Marke im Bild der Widerspruchsmarke wiederfindet und an diesen beim Anblick des Bildes (oder umgekehrt) erinnert wird, wenn also das Wort die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung des Bildes darstellt (vgl Ströbele/Hacker, aaO § 9

Rdn 238, 245). Dies setzt voraus, daß ein den Vergleichsdarstellungen innewohnender identischer Sinngehalt dazu führt, daß die Marken im Verkehr mit dem

gleichen Begriff benannt werden. Die bloße Möglichkeit, daß in zwei bildlich

verschiedenen Abbildungen unter Umständen dasselbe Motiv erkannt wird und die

Marken danach benannt werden können, reicht für eine markenrechtlich relevante

Ähnlichkeit nicht aus. Vielmehr gilt der Grundsatz, daß Bildmarken umso weniger

als begrifflich ähnlich angesehen werden, je allgemeiner ein gemeinsamer Sinngehalt gefaßt werden müßte, um die Gleichheit des Motivs zu begründen.

Wie oben bereits ausgeführt, darf im vorliegenden Fall aber nicht vernachlässigt

werden, daß die angegriffene Marke neben dem Bildbestandteil "m" zum einen

weitere Bildbestandteile sowie den Firmennamen enthält, zum anderen weitere

Wortelemente, die trotz ihres beschreibenden Gehaltes verwechslungsmindernd

wirken.

Aber selbst, wenn der Bilddarstellung "m" in der angegriffenen Marke eine allein

kollisionsbegründende Stellung zukommen würde, wäre keine unmittelbar begriffliche Verwechslungsgefahr zwischen den Marken begründet. Dem steht bereits in

tatsächlicher Hinsicht entgegen, daß der Verkehr in beiden Marken aufgrund ihrer

visuellen Wahrnehmung keine begrifflichen Gemeinsamkeiten entnehmen kann.

Auch wenn die angegriffene Marke hinsichtlich ihres bildlichen Gesamteindrucks

auf die bildliche Darstellung des "m" reduziert werden kann, ist zu berücksichtigen,

daß die graphische Darstellung des "m" in der angegriffenen Marke deutlich von

der graphischen Darstellung in der Widerspruchsmarke abweicht. Da die Widerspruchsmarke eine Darstellung ist, die allenfalls entfernt an ein "m" erinnert, im

übrigen aber eher an ein Siegel oder ein Ornament denken läßt, wird der Verkehr

der Widerspruchsmarke nicht den Sinngehalt – Abbildung des Buchstaben "m" –

entnehmen. Er kann die Widerspruchsmarke auch nicht mit dem Buchstaben "m"

nicht vollständig benennen und auch nicht als "m" in Erinnerung behalten, so daß

er insoweit auch keinen Verwechslungen unterliegen kann.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Dr. Buchetmann

Schramm

Hartlieb

Hu

Abb. 1

Abb. 2