Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.09.2004 – 30 W (pat) 93/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die angegriffene Marke 300 54 820
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin
Hartlieb
beschlossen:
Für die Waren
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
unedle Metalle; Edelmetalle; Möbel;
textile Tischwäsche;
Teppiche, Fußmatten
ist unter der Nr 300 54 820 seit dem 8. November 2000 eingetragen die
Wort/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der seit dem 27. Oktober 1989 unter
1 148 619 unter anderem für die Ware
eingetragenen Bildmarke
Möbel
siehe Abb. 2 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Bei teilweise identischen Waren und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei der zu fordernde erhebliche Markenabstand eingehalten. Die Vergleichszeichen seien als reine Bild- und als Wort/Bildmarke in ihrer Gesamtheit
ausreichend unterschiedlich. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, daß dem
Bestandteil "m" in der angegriffenen Marke eine eigenständige betriebliche Kennzeichnungsfunktion zukäme, da die übrigen Markenteile für den Gesamteindruck
nicht zu vernachlässigen seien.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und den Widerspruch in der
mündlichen Verhandlung beschränkt auf die Waren
Möbel.
Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, die Widerspruchsmarke werde seit
vielen Jahrzehnten umfangreich benutzt und sei als Synonym für Musterringmöbel
auch Letztabnehmerkreisen bekannt. So sei gemäß einer vorgelegten Studie zur
Verkehrsbekanntheit 50 % der Bevölkerung die Marke Musterring bekannt und
14 % besäßen Möbel von Musterring. Sie beantragt,
den
angefochtenen
Beschluß
der Markenstelle
vom
30. Januar 2003 aufzuheben.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im wesentlichen auf die im Beschluß der Markenstelle angeührten
Gründe. Beide Marken seien durch eine unterschiedliche graphische Gestaltung
sowie die angegriffene Marke durch die zusätzliche Verwendung von Wortelementen geprägt. Aus der Studie ergebe sich nicht, daß 50 % der Bevölkerung auch die
Bildmarke der Widersprechenden bekannt sei und daß die Bevölkerung die Bildmarke mit der Marke Musterring assoziiere.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angegriffene Marke ist nicht nach § 9 Absatz 1 Nr 2, § 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG zu löschen, weil sie der Widerspruchsmarke nicht so ähnlich ist, daß die Gefahr von Verwechslungen besteht.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den
in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und
der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. So kann insbesondere ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl BGH in ständiger Rechtsprechung z.B. GRUR 2004, 239
- DONLINE; GRUR 2004, 779 – Zwilling/Zweibrüder).
1. Ausgehend von der Registerlage und nach Beschränkung des Widerspruches
auf die Waren "Möbel" können sich die Vergleichsmarken insoweit auf identischen
Waren begegnen.
2. Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. Für einen erweiterten Schutzumfang aufgrund einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit und damit eine hohe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind neben den Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, alle
relevanten Umstände des Einzelfalls wie der von der Marke gehaltene Marktanteil,
Intensität, Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, Werbemittel und Grad
der Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen von Bedeutung (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl § 9 Rdn 297). Grundsätzlich sind dafür Statistiken
oder demoskopische Befragungen geeignete Möglichkeiten zur Glaubhaftmachung und Überprüfung der maßgeblichen Tatsachen. Die von der Inhaberin der
Widerspruchsmarke in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Studie genügt diesen Anforderungen jedoch nicht, da die Angaben ausschließlich auf den Firmennamen Musterring bezogen sind, ohne daß erkennbar wäre, ob die Widerspruchsmarke – als reine Bildmarke ohne den Zusatz Musterring – Gegenstand
der Befragung war bzw der Studie ist.
Es ergibt sich keine andere Beurteilung aus dem Umstand, daß die Bildmarke in
ihrem Aufbau und ihrer Darstellung an die Abbildung eines Buchstabens "m"
erinnern könnte. Da die Marke bereits 1989 eingetragen war, ist ihre Schutzfähigkeit nach früherem Recht beurteilt worden, wonach Buchstaben vom Schutz
ausgeschlossen waren, so daß ihr Schutzumfang sich in erster Linie aus ihrer besonderen graphischen Gestaltung und Eigenprägung bemisst.
Da Tatsachen für eine erhöhte Kennzeichnungskraft somit nicht glaubhaft gemacht sind und da die Bildmarke in bezug auf die noch maßgebliche Ware Möbel
keine beschreibenden Elemente enthält, und mangels anderer gegenteiliger
Anhaltspunkte ist von einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen.
3. Die unter diesen Umständen gegebenen strengen Anforderungen an den Markenabstand hält die angegriffene Marke in jeder Hinsicht ein.
a) Dabei umfaßt der vorliegend angesprochene, maßgebliche Personenkreis
allgemein den Durchschnittsverbraucher, so daß von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher auszugehen ist, dessen
Aufmerksamkeit je nach Art der Ware und Dienstleistung unterschiedlich hoch
sein kann, (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ/TISSERAND). Im Gegensatz zum Erwerb billiger Verbrauchsgüter gehen dem Kauf hochwertigerer
Gegenstände meist eingehendere Überlegungen und Prüfungen der Marktlage
voraus, die auch die dort vorkommenden Marken mit einbeziehen, deren Unterschiede somit eher ins Bewußtsein gelangen (vgl Ströbele/Hacker aaO, § 9
Rdn 157, 166). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß auch der Umstand,
daß Waren zunehmend "auf Sicht" gekauft werden, nicht die Annahme einer generellen Reduzierung klanglicher Verwechslungen in entscheidungserheblichem
Umfang rechtfertigt (vgl Ströbele/Hacker, aaO § 9 Rdn 172), insbesondere vor
dem Hintergrund, daß auch dem Kauf auf Sicht häufig mündliche Nachfragen,
Empfehlungen und insbesondere telefonische Bestellungen sowie auch Gespräche unter Verbrauchern vorausgehen, bei denen klangliche Verwechslungen von
Marken stattfinden können.
Für den Warenbereich Möbel ist dagegen davon auszugehen, daß dem Möbelkauf
in der Regel eine Vorabinformation über Prospekte, Kataloge sowie je nach Umfang und Preis der zu erwerbenden Ware auch Beratungsgespräche auf der
Grundlage von Katalogen sowie ein Produkt- und Markenvergleich nach Ansicht
der konkreten Ware vorausgeht. Auch wenn eine generelle branchenbezogene
Betrachtungsweise wohl nicht mehr in Frage kommt, erscheint doch im vorliegenden Fall – gerade bei hochpreisigeren Möbeln – wie sie die Widersprechende derzeit vertreibt, der Kauf auf Sicht Regelfall zu sein, bei dem der angesprochene
Verbraucher dem visuellen Vergleich der Marken kaum vermeiden kann.
b) Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der Zeichen abzustellen, der bei mehrgliedrigen Marken auch durch
einzelne Bestandteile geprägt werden kann. Dabei nimmt der Verkehr eine Marke
so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl Ströbele/Hacker, aaO § 9 Rdn 152). Dabei können auch
kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Elemente den Gesamteindruck
einer Marke mitbestimmen und sogar wesentliches Gewicht für die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr erlangen (vgl Ströbele/Hacker, aaO § 9 Rdn 345, 409). Diese dürfen deshalb nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, auch wenn sie
für sich gesehen keine selbständig kollisionsbegründende Wirkung zu entfalten
vermögen.
In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken indessen klar und
unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen
Kriterien; die angegriffene Marke besteht neben dem dunkel hinterlegten Bildbestandteil, der durch die Darstellung eines "m" und eines darüberliegenden keilförmigen Elements bestimmt wird, aus zwei weiteren teils graphisch gestalteten
Wortelementen im Vergleich zu der auf hell unterlegtem Hintergrund ornamentartig gestalteten Widerspruchsmarke, die entfernt an die Darstellung eines Buchstaben erinnert.
Allerdings kommt Verwechslungsgefahr dann in Betracht, wenn der Bildbestandteil
"m" in der angegriffenen Marke allein kollisionsbegründend prägen würde.
Bei mehrteiligen Marken kommt eine Verwechslungsgefahr dann in Betracht,
wenn Ähnlichkeiten in Einzelbestandteilen vorliegen, die die jeweilige Marke kollisionsbegründend prägen können. Selbständig kollisionsbegründend ist einer von
mehreren Markenbestandteilen nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn er
den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt und wenn die übrigen
Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten,
daß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl Ströbele/Hakker, aaO § 9 Rdn 374). Dabei kann eine hinreichende Prägung des Gesamteindrucks durch einen Markenbestandteil noch nicht angenommen werden, wenn
sich dieser Bestandteil nur als gleichgewichtig mit anderen Markenteilen darstellt.
So darf jedenfalls bei gleichermaßen kennzeichnungsschwachen Bestandteilen
nicht dem größenmäßig am stärksten hervorgehenden Markenelement eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zugemessen werden. Entscheidend ist,
ob dem betreffenden Markenbestandteil eine so eigenständig kennzeichnende
und insgesamt dominierende Bedeutung zukommt, daß darin ein markenmäßiger
Schwerpunkt des Gesamtzeichens gesehen wird, wobei nicht vorausgesetzt wird,
daß die Marke bei der Wiedergabe auf den fraglichen Bestandteil verkürzt wird
(vgl Ströbele/Hacker, aaO § 9 Rdn 376, 378, 379). Dabei dürfen beschreibende
oder kennzeichnungsschwache Markenteile nicht von vornherein unberücksichtigt
bleiben, sondern bestimmen den Gesamteindruck mit.
Für Firmenbestandteile wird zwar vornehmlich dem anderen Bestandteil eine prägende Bedeutung beigemessen, in bestimmten Branchen wird der hinzugefügte
Firmenname als zusätzliche Unterscheidungshilfe für den Gesamteindruck der
Marke angesehen und deshalb ein allein prägender Charakter des andern Bestandteils verneint werden.
Beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen mißt der Verkehr in der
Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende
Bedeutung zu. Dieser Erfahrungssatz kann sich allerdings nach der Rechtsprechung des BGH nur auf die klangliche Verwechslungsgefahr auswirken.
Im vorliegenden Fall stehen sich aber die beiden Markenformen einer Bild- und
einer Wort-/Bildmarke gegenüber, so daß allein eine Verwechslungsgefahr wegen
bildlicher oder begrifflicher Ähnlichkeit in Betracht kommt, nicht jedoch wegen
klanglicher Verwechslungsgefahr (vgl Ströbele/Hacker, aaO § 9 Rdn 245). Danach
kann sich der Erfahrungssatz hier nicht auswirken, da es anders als bei der Benennung und klanglichen Gegenüberstellung von Marken im vorliegenden Fall auf
die visuelle Wahrnehmung und die dadurch vermittelte begriffliche Zeichenähnlichkeit und damit in erheblichem Maß auf die bildliche Gestaltung der Marken
ankommt. Es ist nämlich kein Erfahrungssatz dahingehend ersichtlich, daß sich
der Verkehr bei der freien visuellen Wahrnehmung einer Wort-/Bildmarke ausschließlich an dem Wort orientiert, ohne den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufzunehmen (vgl Ströbele/Hacker, aaO § 9 Rdn 434).
Hiervon ausgehend kann eine unmittelbare bildliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall nimmt zwar die Darstellung des "m" in
Schreibschrift größenmäßig den Hauptanteil der angegriffenen Wort-/Bildmarke
ein, die weiteren Bild- und Wortbestandteile treten jedoch nicht so weit in den
Hintergrund, daß sie für den Gesamteindruck zu vernachlässigen wären. So
prägen der durch die obere Rahmengestaltung und Form einer Kerbe auffällig und
besonders graphisch gestaltete Hintergrund, der eine Entsprechung und Wiederholung in einem dunkel gestalteten Dreieck zwischen den beiden beschreibenden Wortelementen auf hellem Hintergrund findet den Gesamteindruck neben
dem "m" mit. Dies gilt ebenfalls für den Wortbestandteil "MEENA", bei dem es sich
zwar um eine Firmenangabe handelt, der aber im hier maßgeblichen Warenbereich von Möbeln ebenso wie im Warenbereich der Bekleidung oder Schuhe
und Schuhwaren als für den Gesamteindruck mitbestimmend erachtet werden
kann, da hier Firmenangaben bei Auswahl und Kauf für den Verbraucher eine
ähnlich wichtige Rolle spielen (vgl zuletzt BGH Mitt. 2004, 517 – Mustang). Damit
ist dem Bildbestandteil – Darstellung des "m" – die Eignung zur selbständigen
Prägung des Gesamteindrucks abzusprechen.
Aber selbst dann, wenn man – entgegen der Ansicht des Senats – unterstellt, daß
für den bildlichen Gesamteindruck der angegriffenen Marke die Darstellung des
"m" deutlich im Vordergrund steht, ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwischen
diesem Bildelement und der Widerspruchsmarke bestehen erhebliche graphische
Unterschiede, so daß auch unter Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in
unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgenden Wahrnehmung und eines erfahrungsgemäß häufigen undeutlichen Erinnerungsbildes beim optischen Vergleich der
Zeichen ein sicheres Auseinanderhalten selbst unter strengen Anforderungen an
den Markenabstand nicht gewährleistet ist. So mag die graphische Darstellung der
Widerspruchsmarke allenfalls an den Buchstaben "m" in gewisser Weise erinnern
bzw ist in der Gesamtstruktur an ihn angelehnt, unterscheidet sich hiervon jedoch
in wesentlichen Elementen wie dem geschwungenen Mittelbalken sowie der fehlenden Verbindung der drei Längsbalken durch die oberen Bögen. Auch in der Art
der graphischen Ausgestaltung an sich ergeben sich wesentliche Unterschiede
durch die eher klassisch und gedrungen wirkende Graphik gegenüber dem "m" in
moderner, fließender Schreibschrift in der angegriffenen Marke.
c) Es kann vorliegend auch keine unmittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr
angenommen werden.
Da sich Bild- und Wort-/Bildmarke gegenüberstehen, setzt eine begriffliche Verwechslungsgefahr voraus, daß der Verkehr den Begriffsgehalt des Wortes
und/oder der Bildbestandteile der angegriffenen Marke im Bild der Widerspruchsmarke wiederfindet und an diesen beim Anblick des Bildes (oder umgekehrt) erinnert wird, wenn also das Wort die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung des Bildes darstellt (vgl Ströbele/Hacker, aaO § 9
Rdn 238, 245). Dies setzt voraus, daß ein den Vergleichsdarstellungen innewohnender identischer Sinngehalt dazu führt, daß die Marken im Verkehr mit dem
gleichen Begriff benannt werden. Die bloße Möglichkeit, daß in zwei bildlich
verschiedenen Abbildungen unter Umständen dasselbe Motiv erkannt wird und die
Marken danach benannt werden können, reicht für eine markenrechtlich relevante
Ähnlichkeit nicht aus. Vielmehr gilt der Grundsatz, daß Bildmarken umso weniger
als begrifflich ähnlich angesehen werden, je allgemeiner ein gemeinsamer Sinngehalt gefaßt werden müßte, um die Gleichheit des Motivs zu begründen.
Wie oben bereits ausgeführt, darf im vorliegenden Fall aber nicht vernachlässigt
werden, daß die angegriffene Marke neben dem Bildbestandteil "m" zum einen
weitere Bildbestandteile sowie den Firmennamen enthält, zum anderen weitere
Wortelemente, die trotz ihres beschreibenden Gehaltes verwechslungsmindernd
wirken.
Aber selbst, wenn der Bilddarstellung "m" in der angegriffenen Marke eine allein
kollisionsbegründende Stellung zukommen würde, wäre keine unmittelbar begriffliche Verwechslungsgefahr zwischen den Marken begründet. Dem steht bereits in
tatsächlicher Hinsicht entgegen, daß der Verkehr in beiden Marken aufgrund ihrer
visuellen Wahrnehmung keine begrifflichen Gemeinsamkeiten entnehmen kann.
Auch wenn die angegriffene Marke hinsichtlich ihres bildlichen Gesamteindrucks
auf die bildliche Darstellung des "m" reduziert werden kann, ist zu berücksichtigen,
daß die graphische Darstellung des "m" in der angegriffenen Marke deutlich von
der graphischen Darstellung in der Widerspruchsmarke abweicht. Da die Widerspruchsmarke eine Darstellung ist, die allenfalls entfernt an ein "m" erinnert, im
übrigen aber eher an ein Siegel oder ein Ornament denken läßt, wird der Verkehr
der Widerspruchsmarke nicht den Sinngehalt – Abbildung des Buchstaben "m" –
entnehmen. Er kann die Widerspruchsmarke auch nicht mit dem Buchstaben "m"
nicht vollständig benennen und auch nicht als "m" in Erinnerung behalten, so daß
er insoweit auch keinen Verwechslungen unterliegen kann.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
Hu
Abb. 1
Abb. 2