Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 14.09.2004 – 24 W (pat) 128/04

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 128/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 300 10 495

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. März 2002 und vom 7. April 2004

sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke

300 10 495 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 399 25 544

angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 26. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 300 10 495 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 25 544 angeordnet. Mit Beschluß vom

7. April 2004 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH

Mitt 1998, 264

„Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der

Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von

Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb