Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 14.09.2004 – 24 W (pat) 128/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 128/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 300 10 495
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. März 2002 und vom 7. April 2004
sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke
300 10 495 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 399 25 544
angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 26. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 300 10 495 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 25 544 angeordnet. Mit Beschluß vom
7. April 2004 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH
Mitt 1998, 264
„Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der
Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von
Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb