Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 14.09.2004 – 27 W (pat) 251/02

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 251/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 06 737.6

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung “eDecision” soll für “Software; Softwareprodukte zur Steuerung

und Automatisierung von Entscheidungen“ als Wortmarke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung stelle eine beschreibende Sachaussage dar,

die jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Für die beanspruchten Waren sei der

weder ungewöhnlichen noch besonders eigenartigen Wortbildung schon wegen

der Binnengroßschreibung der Bedeutungsgehalt „elektronische Entscheidung zu

entnehmen. „e“ als Kennzeichnung für „elektronisch“ sei gängige Praxis im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die mit Hilfe von elektronischer Datenverarbeitung

ausgeführt werden können. Damit werde durch „eDecision“ schlagwortartig und in

verständlicher Weise der Bestimmungszweck bzw. die Eigenschaft der angemeldeten Produkte angegeben. Bei dem angesprochenen Verkehr trete daher der

Gedanke, es könne sich um einen Hinweis auf einen bestimmten Gewerbebetrieb

handeln, zurück.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hält den

angemeldeten Begriff auch im Lichte der ihr übermittelten zurückweisenden Gerichtsentscheidungen zu den Anmeldungen „eLines“, „Etrade“, e-travel“, E-Seiten“,

„e-Speed“, „E-Security“, „e-ratingservice“, „e-procure“, „e-pass“ und „e-Farm“, denen vergleichbare Sachverhalte zugrunde lagen, sowie der Internet-Rechercheergebnisse zu als „elecronic decision“ bezeichneten Verfahren der computerunterstützten Entscheidungsfindung für schutzfähig. Ihrer Ansicht nach sind auch für

die Annahme eines künftigen Freihaltungsbedürfnisses keine ausreichenden Anhaltspunkte erkennbar. So würden die beteiligten Verkehrskreise in dem Buchstaben „e“ nicht ohne weiteres einen Hinweis auf „elektronisch“ sehen, denn dieser

Buchstabe finde vielfältige Verwendung, habe mithin keine spezifische Bedeutung.

Als Wort-/Bildmarke sei die Marke jedenfalls schutzfähig.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin verzichtet.

II.

Die Beschwerde musste in der Sache ohne Erfolg bleiben, da der Anmeldung die

erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, ist im Bereich der Elektronik und

Computertechnik der Buchstabe „e“ eine gängige Abkürzung für „electronic“ bzw.

„elektronisch“, was Ausdrücke wie „E-mail“, „e-Cash“, „E-Shop“, „e-business“, „e-

Commerce“ sowie die der Anmelderin übermittelten weiteren Beispiele aus der

Rechtsprechung des Gerichts zeigen. Damit ist davon auszugehen, dass in so gebildeten Wortzusammensetzungen der Verkehr den Buchstaben „e-„ regelmäßig

als Hinweis auf „elektronisch“ versteht, weil für eine andere Deutung angesichts

des häufigen Gebrauchs derart gebildeter Begriffe kein relevanter Spielraum mehr

bleibt. Das Wort „decision“ hat im Englischen im Sinne von „Entscheidung“ einen

eindeutigen Begriffsgehalt, der weitesten Verbraucherkreisen auch geläufig sein

dürfte. Dem Verkehr wird sich daher für die beanspruchten Waren die angemeldete Bezeichnung zwanglos darstellen als „elektronische Entscheidung“, einem

Begriff, der, wie schon die beanspruchten Dienstleistungen zeigen, bei denen es

um automatisierte, also „elektronische“ Entscheidungen geht, durchaus sinnhaft

ist. Für eine Suche nach weiteren (ferner liegenden) Bedeutungen des Präfix „e“

besteht damit überhaupt keine Veranlassung. Es erscheint vielmehr reichlich realitätsfern anzunehmen, der Verkehr werde, wie von der Anmelderin nahe gelegt,

bei einer Software, die mit „eDecision“ bezeichnet ist. Etwa an eine Entscheidungshilfe zum Eintritt in die evangelische Kirche, zur Wahl einer musikalischen

Tonart oder ähnliches denken, oder, anstatt die nächstliegende Bedeutung von

„eDecision“ zur Kenntnis zu nehmen, Überlegungen darüber anstellen, welche –

entlegenere – Bedeutung diese Bezeichnung sonst noch haben könnte. Nach alledem wird der angemeldete Begriff in der Regel als sachbezogener Hinweis auf

die Waren selbst, nämlich ihre Art, ihre Bestimmung, und ihren Verwendungszweck, verstanden werden. Der Gedanke, es könne sich um eine Unternehmenskennzeichnung handeln, liegt demgegenüber fern.

Soweit die Anmelderin erwägt, die Marke könne als Wort-/Bildzeichen Schutz genießen, ist darauf hinzuweisen, dass sie als Wortmarke angemeldet ist. Ein nachträglicher Kategoriewechsel ist unzulässig (vgl. Ingerl-Rohnke, Markengesetz,

2. Aufl., Rdn. 8 zu § 32 m. zahlr.w.Nachw.).

Dr. Schermer

Schwarz

Dr. van Raden

Na