Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 14.09.2004 – 27 W (pat) 403/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 47 510.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie den

Richter Dr. van Raden und die Richterin Prietzel-Funk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle 25 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. September 2003

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle des Patentamts hat durch den angegriffenen Beschluss die Anmeldung der Marke

„MODE, DIE MICH ANZIEHT“

für die Waren

„Bekleidungsstücke, einschließlich gewirkte und gestrickte, nämlich Kleider, Kostüme, Mäntel, Hosenanzüge, Damenpullover,

Damenwesten, Damenhosen, Damenblusen, Damenröcke, Badebekleidungsstücke, Unterbekleidungsstücke; Kopfbedeckungen,

Putz, Strumpfwaren, Krawatten; Stiefel, Schuhe, Hausschuhe; Lederwaren, nämlich Handtaschen, Gürtel und Modeschmuck; Regenschirme, Handschuhe“

wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat

sie ausgeführt, zwar unterlägen Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen als andere Markenanmeldungen, sie müssten insbesondere keine Originalität aufweisen. Die angemeldete Bezeichnung sei den angesprochenen Verkehrskreisen in ihrem Bedeutungsgehalt aber unmittelbar verständlich, weshalb

die Bezeichnung vom Verkehr ohne weiteres Nachdenken lediglich als beschreibender und werbender Hinweis für die angemeldeten Waren aufgefasst werde.

Dass dem Slogan zwei verschiedene Bedeutungen zukämen, nämlich zum einen

„Modeartikel, die die angesprochenen Verkehrskreise im weitesten Sinne bekleiden“ und zum anderen „Modeartikel, die eine starke Anziehungskraft auf die angesprochenen Verkehrskreise ausüben bzw. das Interesse der Verbraucher finden“, begründe die Unterscheidungskraft nicht, weil beide Interpretationsmöglichkeiten einen warenbeschreibenden Inhalt hätten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der

Auffassung, die von der Markenstelle vorgenommene Ergänzung der Wortes

„Mode“ zu „Modeartikel“ sei nicht gerechtfertigt, denn mit dem Wort „Mode“ werden nicht die in Anspruch genommenen Waren beschrieben, vielmehr werde mit

dem Begriff „Mode“ der sich wandelnde Geschmack in allen Lebensbereichen umschrieben und daher eine allgemeine Angabe zum Geschmack und der Entwicklung der Stile gegeben. Die Bedeutung des Slogans, dass der Zeitgeschmack anziehen solle, sei merkwürdig und ungewöhnlich und daher als Herkunftshinweis

geeignet.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2 Markengesetz stehen der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegen.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage

stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für die von der Ware erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu

werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,

d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen,

dass dies auch für Werbeslogans gilt. Diese weisen ein ausreichendes Mindestmaß an Unterscheidungskraft dann auf, wenn sie keinen eindeutigen und rein

produktbeschreibenden oder allgemein werbenden Inhalt haben. Indizien für die

Unterscheidungskraft können Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz der

Wortfolge sowie die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage sein (vgl. BGH GRUR 2000, 321, 322 – Radio von hier; GRUR 2000,

323, 324 – Partner with the Best; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft).

Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der hier zur Frage stehenden Wortmarke „Mode, die mich anzieht“, zu bejahen. Die Aussage des Slogans

besteht zwar in der - von der Markenstelle als solche zutreffend dargelegten -

Doppeldeutigkeit einerseits über den Verwendungszweck der dergestalt gekennzeichneten Waren („Modeartikel, die die angesprochenen Verkehrskreise im weitesten Sinne bekleiden“) und andererseits als personalisierter Werbeappell

(„Modeartikel, die eine starke Anziehungskraft auf die angesprochenen Verkehrskreise ausüben bzw. das Interesse der Verbraucher finden“). In ihrer erstgenannten Bedeutung ist die beanspruchte Wortfolge aber im Widerspruch zu den üblichen Sprachregeln gebildet und daher ungewöhnlich. Zunächst weist der Anmelder zutreffend darauf hin, dass in dem Slogan nicht das Wort „Modeartikel“, eine

Sachbezeichnung, sondern das Wort „Mode“, also ein abstrakter Begriff, verwendet wird. Ein solcher abstrakter Begriff kann jedoch nicht „jemanden anziehen“ im

Sinne von ankleiden bzw. bekleiden. Zwar gehört bei Fragen der Bekleidung die

Redewendung „Damit ist man doch angezogen“ zur Umgangssprache. Jedoch

beinhaltet diese Redewendung unter grammatikalischen Gesichtspunkten eine

passivische Wendung. Um aber jemanden im Sinne der fraglichen Wortfolge „anzuziehen“, bedarf es nach der Semantik einer gegenüber einem Dritten aktiv handelnden (natürlichen) Person. Eine solche ist in der Wortfolge aber nicht in Bezug

genommen. Als in diesem Sinne aktiv handelnd wird vielmehr ein abstrakter Begriff, nämlich die „Mode“ angesprochen. Ein abstrakter Begriff kann jedoch den angesprochenen Verbraucher nicht „anziehen“ im Sinne von „ankleiden“, wie es die

angemeldete Wortfolge wie erörtert nahe legt. Dieser in dem Slogan verborgene

semantische Widerspruch verleiht der angemeldeten Marke eine gewisse Originalität, die dem durchschnittlich interessierten und aufmerksamen Verbraucher auch

nicht entgeht und ihn zum Nachdenken anregt. Unter diesen Umständen liegt für

ihn der Schluss nahe, es handele sich bei der doppeldeutigen, ersichtlich als

Wortspiel gestalteten Wortfolge nicht nur um eine allgemeine Werbeaussage,

sondern um einen Herkunftshinweis. Damit entfällt aber das Eintragungshindernis

Ein Freihaltungsbedürfnis, das der Eintragung der Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegenstehen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Dr. Schermer

Richter Dr. van Raden kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben

Dr. Schermer

Prietzel-Funk

Na