Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Urteil vom 16.09.2004 – 2 Ni 20/03 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 16. September 2004 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 20/03 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 443 192
(DE 590 08 365)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 16. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Kraus, Gutermuth,
Dipl.-Ing. Prasch und Dipl.-Ing. Schuster
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 0 443 192 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist für die Klägerin im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Nichtigkeitsbeklagte ist eingetragene Inhaberin des am 21. Dezember 1990
unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität DE 4005529 angemeldeten, mit
Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
0 443 192 (Streitpatent). Das Schutzrecht, dessen Erteilung in der Verfahrenssprache Deutsch am 25. Januar 1995 veröffentlicht wurde, betrifft einen Austragkopf für Medien.
Das Streitpatent umfasst 12 Ansprüche, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:
"Austragkopf für Medien, mit einem eine Austragöffnung (9)
aufweisenden Grundkörper (2), der mit einem Verbindungsglied (16) zur Verbindung des Austragkopfes (1) als Montageeinheit mit einem Gegenstück (17) einer Austragvorrichtung sowie mit einem zur Montageeinheit gehörenden, eingesetzten Innenkörper (12) versehen ist, welcher annähernd
bis in den Bereich der Austragöffnung (9) reicht,
dadurch gekennzeichnet,
daß der Innenkörper (12) zum unmittelbar berührenden
Übergang in das Gegenstück (17) ausgebildet ist."
Wegen des Wortlautes der weiteren Ansprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, daß der Gegenstand des
Streitpatents nicht patentfähig sei, da er gegenüber dem von ihr herangezogenen
Stand der Technik nicht neu sei bzw. nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Sie beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst auf zwei offenkundige Vorbenutzungen gemäß den Unterlagen
D1: Zeichnung PSK 780 K vom 3.5.89
D2: Telefax der Calmar GmbH an Syntex Lab. vom 19.5.89
D3: Zeichnung für Nasenadapter PSK 778 vom 5.5.89
D4: Zeichnung für Einsatz PSK 779 (für Nasenadapter PSK 778) vom 5.5.89
D5: Bestellung einer Spritzgießform bei Fa. Hasco für die Form gemäß Zeichnung PSK 779 vom 28.7.89
D6: Calmar-Albert GmbH Spritzbuch 11.7.89 bis 11.12.89
und
D7: Zeichnung Mark III C Nasensprayer vom 13.5.88
D8: Übersendungsschreiben für Zeichn. D7 an US-Syntex Lab vom 17.5.88
D9: Preisanfrage vom 18.5.88 von US-Calmar-Außendienst bei US-Calmar-Manager für Mark III C
D10: Besuchsbericht vom 23.11.88 über Mark III C - Präsentation bei US-
Boehringer
D11, D12: US-Calmar-Außendienstschreiben vom 16.11./13.12.88 über Mark III
C - Präsentation bei US-Schering
D13: Schreiben vom 26.1.89 der GB-Glaxo Group (Entw.-Leitung) an GB-Calmar
wegen Bezug von Mark III C
D14: Schreiben vom 23.9.88 von US-Syntex Lab an US-Calmar wegen Verbesserung von Mark III C.
Die Klägerin trägt des weiteren vor, daß dem Gegenstand des Streitpatents auch
gegenüber dem im Erteilungsverfahren genannten druckschriftlichen Stand der
Technik gemäß EP 0 131 501 A1, EP 0 311 863 A2 und FR 2 588 490 A1 die
Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit fehle.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0443 192 für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent nach den Hilfsanträgen 1 und 2, wobei
die zugehörigen Ansprüche 1 die nachfolgend wiedergegebenen Fassungen aufweisen und jedem dieser Ansprüche 1 die am 19. August 2004 eingegangenen
Unteransprüche 4 bis 12 mit der Maßgabe nachgeordnet sind, daß der Begriff
"Austragöffnung" jeweils durch "Austragdüse" ersetzt wird:
Hilfsantrag 1
1. Austragkopf für Medien, mit einem eine Austragdüse (9) aufweisenden Grundkörper (2), wobei
1.1 der Grundkörper (2)
1.1.1 mit einem Verbindungsglied (16) zur Verbindung des
Austragkopfes (1) als Montageeinheit mit einem Gegenstück (17) einer Austragvorrichtung
1.1.2 sowie mit einem zur Montageeinheit gehörenden, eingesetzten Innenkörper (12) versehen ist,
1.1.3 welcher annähernd bis in den Bereich der Austragdüse (9) reicht,
1.1.4 einen den Innenkörper aufnehmenden Innenhals (7)
aufweist, der wenigstens auf einem Teil seiner Länge
im Abstand von einer Außenhülse (6) umgeben ist
und
1.1.5 im wesentlichen berührungsfrei in dieser liegt,
1.1.6 wobei der Innenhals (7) und die Außenhülse (6) von
einem vorderen Ende (8) des Grundkörpers (2) frei
ausragen und einteilig miteinander ausgebildet sind;
1.1.7 der Austragdüse (9) eine Dralleinrichtung (11) zugeordnet ist,
1.2 das Verbindungsglied (16)
1.2.1 einteilig mit dem Innenkörper (12) ausgebildet und
1.2.2 durch einen Endabschnitt des im wesentlichen stabförmigen Innenkörpers (12) gebildet ist,
1.2.3 im wesentlichen auf voller Länge und über den gesamten Umfang frei liegt und
1.2.4 gegenüber dem übrigen Innenkörper (12) erweitert ist,
1.2.5 eine Aufnahmeöffnung, wie eine Stecköffnung (33), für
das Gegenstück (17) aufweist, von deren annähernd
ringförmiger Bodenfläche der
zugehörige Abschnitt (30) eines Auslasskanals (29) ausgeht;
1.3 der Innenkörper (12)
1.3.1 zum unmittelbar berührenden Übergang in das Gegenstück (17) ausgebildet ist,
1.3.2 seine größte Weite annähernd konstante Außenweite
aufweist und über eine Übergangsschulter (37) in einen anschließenden Schaftabschnitt (14) des Innenkörpers (12) übergeht,
1.3.3 mit seinem an das Verbindungsglied anschließenden
Abschnitt auf einem Teil oder an seiner ganzen Länge
an seinem Außenumfang wenigstens einen Auslasskanal begrenzt und
1.3.4 mit einem vorderen Ende einen Funktionsteil in Form
eines inneren Düsenkerns der Austragdüse (9) mit einer Stirnbegrenzung der Düsenöffnung (9) bzw. eines
Querkanals bildet.
Hilfsantrag 2
1. Austragkopf für Medien, mit einem eine Austragdüse (9) aufweisenden Grundkörper (2), wobei
1.1 der Grundkörper (2)
mit einem Verbindungsglied (16) zur Verbindung des
Austragkopfes (1) als Montageeinheit mit einem Gegenstück (17) einer Austragvorrichtung
1.1.2 sowie mit einem zur Montageeinheit gehörenden, eingesetzten Innenkörper (12) versehen ist,
1.1.3 welcher annähernd bis in den Bereich der Austragdüse (9) reicht,
1.1.4 einen den Innenkörper aufnehmenden Innenhals (7)
aufweist, der wenigstens auf einem Teil seiner Länge
im Abstand von einer Außenhülse (6) umgeben ist und
1.1.5 im wesentlichen berührungsfrei in dieser liegt,
1.1.6 wobei der Innenhals (7) und die Außenhülse (6) von
einem vorderen Ende (8) des Grundkörpers (2) frei
ausragen und einteilig miteinander ausgebildet sind;
1.1.7 der Austragdüse (9) eine Dralleinrichtung (11) zugeordnet ist,
1.2 das Verbindungsglied (16)
1.2.1 einteilig mit dem Innenkörper (12) ausgebildet und
1.2.2 durch einen Endabschnitt des im wesentlichen stabförmigen Innenkörpers (12) gebildet ist,
1.2.3 im wesentlichen auf voller Länge und über den gesamten Umfang frei liegt und
1.2.4 gegenüber dem übrigen Innenkörper (12) erweitert ist,
1.2.5 eine Aufnahmeöffnung, wie eine Stecköffnung (33), für
das Gegenstück (17) aufweist, von deren annähernd
ringförmiger Bodenfläche der
zugehörige Abschnitt (30) eines Auslasskanals (29) ausgeht;
1.3 der Innenkörper (12)
1.3.1 zum unmittelbar berührenden Übergang in das Gegenstück (17) ausgebildet ist,
1.3.2 seine größte Weite annähernd konstante Außenweite
aufweist und über eine Übergangsschulter (37) in einen anschließenden Schaftabschnitt (14) des Innenkörpers (12) übergeht,
1.3.3 mit seinem an das Verbindungsglied anschließenden
Abschnitt auf einem Teil oder an seiner ganzen Länge
an seinem Außenumfang wenigstens einen Auslasskanal begrenzt
1.3.4 mit einem vorderen Ende einen Funktionsteil in Form
eines inneren Düsenkerns der Austragdüse (9) mit einer Stirnbegrenzung der Düsenöffnung (9) bzw. eines
Querkanals bildet und
1.3.5 mit Profilierungen zur Bildung der Dralleinrichtung (11)
versehen ist.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
hält das Streitpatent für patentfähig.
Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Nichtigkeitsklage, mit welcher der Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. a, 52 bis 56 EPÜ iVm Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 1 IntPatÜG geltend gemacht wird, ist in vollem Umfang begründet.
I.
A) Hauptantrag der Beklagten (erteilte Ansprüche)
1. Das Streitpatent betrifft einen Austragkopf für Medien. Die Streitpatentschrift
nennt zum Stand der Technik folgende Entgegenhaltungen
E1) EP 0 131 501 A1
E2) DE 35 25 449 A1
E3) FR 2 645 835 A1
E4) EP 0 311 863 A2
E5) FR 2 588 490 A1
E6) US 3 838 822.
In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift wird auf die Druckschriften
EP-A-131 501, FR-A-2 588 490, EP-A-311 863 und DE-A-3 525 449 näher eingegangen.
Die patentgemäße Aufgabe wird darin gesehen, Nachteile bekannter Lösungen zu
vermeiden und insbesondere einen Austragkopf zu schaffen, bei welchem die auftretenden Betätigungskräfte sicher und direkt übertragen werden.
Die zur Lösung dieser Aufgabe im Anspruch 1 des Streitpatents enthaltene Lehre
lautet (mit hinzugefügter Gliederung entsprechend dem Vorschlag der Klägerin)
wie folgt:
"Austragkopf für Medien
a1) mit einem eine Austragöffnung (9) aufweisenden Grundkörper (2),
a2) der mit einem Verbindungsglied (16) zur Verbindung des
Austragkopfes (1) als Montageeinheit mit einem Gegenstück (17) einer Austragvorrichtung sowie mit einem zur
Montageeinheit gehörenden, eingesetzten
Innenkörper (12) versehen ist, welcher
a3) annähernd bis in den Bereich der Austragöffnung (9)
reicht,
dadurch gekennzeichnet,
b1) daß der Innenkörper (12) zum unmittelbar berührenden
Übergang in das Gegenstück (17) ausgebildet ist."
Dieser technischen Lehre entnimmt der Fachmann, ein FH-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau/Verfahrenstechnik mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, einen Austragkopf für Medien, zu dem zunächst ein Grundkörper 2 gehört, der mit einer Austragöffnung 9 versehen ist. In den Grundkörper wird ein Innenkörper 12 eingeführt, der einerseits annähernd bis in den Bereich der Austragöffnung 9 reicht und der andererseits ein Verbindungsglied 16 aufweist, das zur
Verbindung von Austragkopf und Austragvorrichtung (= jene Vorrichtung, die das
auszutragende Medien bereitstellt und zur Austragöffnung befördert, vergl. Sp. 3,
Z. 48-52) eingesetzt wird. Diese Verbindung wird in der Weise bewerkstelligt, daß
der Innenkörper - und zwar dessen Teil "Verbindungsglied" - zum unmittelbar berührenden Übergang in das zur Austragvorrichtung gehörende Gegenstück 17
ausgebildet ist. Der Austragkopf ist nach Merkmal a2) eine Montageeinheit. Dieses bezieht sich im Hinblick auf Sp. 2, Z. 32 auf die Einsetzbarkeit des Innenkörpers 12 in den Grundkörper 2 und die dann folgende gemeinsame Weiterverarbeitung.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents ist nicht patentfähig.
Der dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents nächstkommende Stand
der Technik geht aus aus der im Erteilungsverfahren herangezogenen Druckschrift E5 (FR-A 2 588 490) hervor. In dieser Druckschrift bezieht sich Anspruch 1
auf einen aus Kunststoff gegossenen Sprühkopf, der an Druckbehältern angebracht werden kann und der hierzu (vergl. zusätzlich Fig.1) mit einem Verbindungselement 9 ausgestattet ist, das einen Axial-Kanal 11 aufweist und das an
seinem einen Ende mit Mitteln zur Verbindung mit dem Ventil 4 des Druckbehälters 5 -nämlich einer Aussparung zur Aufnahme des Schaftes 10 - ausgestattet ist.
Daß Sprühkopf und Verbindungselement zusammen eine Montageeinheit bilden,
ist in Anspruch 1 den Zeilen 1 bis 4 zu entnehmen , da dort die Komponenten
"Sprühkopf (diffuseur)" und "Verbindungselement (un élément de raccordement)"
jeweils im Singular vorkommen, wogegen die "Druckbehälter (récipient pressurisés)", bei denen die genannten Komponenten eingesetzt werden, im Plural stehen.
Am anderen Ende des Verbindungselementes 9 befindet sich die einstückig gegossene Kammer 12 mit einer Reihe von Öffnungen 13 und mit Mitteln zur Verbindung mit dem (anderen Ende des) Verbindungselementes 9.
Folglich stimmt der Gegenstand des Anspruchs 1 mit dem aus E5 bekannten
Sprühkopf insoweit überein, als es sich bei letzterem um einen Austragkopf für
Medien in Gestalt schaumförmiger Produkte handelt, wobei das Verbindungselement 9 als Innenkörper in den Austragkopf (nämlich in dessen Ringmantel 8) einsetzbar ist, annähernd bis in den Austragbereich 13 des Austragkopfes reicht, des
weiteren Austragkopf sowie Innenkörper (=Verbindungselement 9) zusammen
eine Montageeinheit bilden und außerdem der Innenkörper (=Verbindungselement 9) einen Hohlraum aufweist, der als Verbindungsglied für den unmittelbar berührenden Übergang zum Gegenstück (Ventilschaft 10) der Austragvorrichtung
(Druckbehälter 5) dient.
Als einziger Unterschied zwischen diesem Stand der Technik gemäß E5 und dem
Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents verbleibt die unterschiedliche Gestaltung des Austragbereiches. Beim Gegenstand von E5 ist hierfür eine Reihe
von Öffnungen 13 vorgesehen, wogegen beim Austragkopf nach Anspruch 1 des
Streitpatents dieser Austragbereich durch lediglich "eine" Austragöffnung gebildet
wird. Hierin kann kein erfinderischer Unterschied gesehen werden. Denn der
Fachmann erkennt ohne weiteres den Zusammenhang zwischen der Gestaltung
des Austragbereiches und der Art des auszutragenden Mediums und er wird folglich beispielsweise bei einem Wechsel von den schaumartigen Produkten nach E5
zu anderen Medien auch den Austragsbereich entsprechend den aus der Praxis
sich ergebenden Erfordernissen ändern, und gegebenenfalls nur eine Austragöffnung vorsehen, wie dies beispielsweise die Druckschrift E1 (Fig. 2) zeigt.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents beruht folglich nicht auf erfinderischer Tätigkeit; dieser Anspruch hat demnach keinen Bestand.
Einen selbständig erfinderischen Gehalt der ebenfalls angegriffenen, auf den
Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 macht die Beklagte nicht
geltend. Diese Unteransprüche fallen somit mit dem Hauptanspruch (Benkard,
PatG, 9. Aufl. § 22, Rdn. 15; BGH in GRUR 1991, 120 "Elastische Bandage",
S. 122, li. Sp.).
B) Hilfsanträge der Beklagten
1. Hilfsantrag 1
1. Austragkopf für Medien, mit einem eine Austragdüse (9) aufweisenden Grundkörper (2), wobei
1.1 der Grundkörper (2)
1.1.1 mit einem Verbindungsglied (16) zur Verbindung des
Austragkopfes (1) als Montageeinheit mit einem Gegenstück (17) einer Austragvorrichtung
1.1.2 sowie mit einem zur Montageeinheit gehörenden, eingesetzten Innenkörper (12) versehen ist,
1.1.3 welcher annähernd bis in den Bereich der Austragdüse (9) reicht,
1.1.4 einen den Innenkörper aufnehmenden Innenhals (7)
aufweist, der wenigstens auf einem Teil seiner Länge
im Abstand von einer Außenhülse (6) umgeben ist und
1.1.5 im wesentlichen berührungsfrei in dieser liegt,
1.1.6 wobei der Innenhals (7) und die Außenhülse (6) von
einem vorderen Ende (8) des Grundkörpers (2) frei
ausragen und einteilig miteinander ausgebildet sind;
1.1.7 der Austragdüse (9) eine Dralleinrichtung (11) zugeordnet ist,
1.2 das Verbindungsglied (16)
1.2.1 einteilig mit dem Innenkörper (12) ausgebildet und
1.2.2 durch einen Endabschnitt des im wesentlichen stabförmigen Innenkörpers (12) gebildet ist,
1.2.3 im wesentlichen auf voller Länge und über den gesamten Umfang frei liegt und
1.2.4 gegenüber dem übrigen Innenkörper (12) erweitert ist,
1.2.5 eine Aufnahmeöffnung, wie eine Stecköffnung (33), für
das Gegenstück (17) aufweist, von deren annähernd
ringförmiger Bodenfläche der
zugehörige Abschnitt (30) eines Auslasskanals (29) ausgeht;
1.3 der Innenkörper (12)
1.3.1 zum unmittelbar berührenden Übergang in das Gegenstück (17) ausgebildet ist,
1.3.2 seine größte Weite annähernd konstante Außenweite
aufweist und über eine Übergangsschulter (37) in einen anschließenden Schaftabschnitt (14) des Innenkörpers (12) übergeht,
1.3.3 mit seinem an das Verbindungsglied anschließenden
Abschnitt auf einem Teil oder an seiner ganzen Länge
an seinem Außenumfang wenigstens einen Auslasskanal begrenzt und
1.3.4 mit einem vorderen Ende einen Funktionsteil in Form
eines inneren Düsenkerns der Austragdüse (9) mit einer Stirnbegrenzung der Düsenöffnung (9) bzw. eines
Querkanals bildet.
Der diesem beanspruchten Gegenstand nächstkommende Stand der Technik geht
aus E1 (EP 0 131 501 A1) hervor. In der dortigen Figur 2 ist ein (mit einer
Schnappverschlusskappe 8 abgedeckter) Austragkopf für Medien (beispielsweise
aus dem medizinischen Bereich, vergl. S. 1, 1. Abs. und S. 3, Z. 30-33) dargestellt, dessen Grundkörper 2, 20 zusammen mit einem darin eingesetzten Innenkörper 10 als Montageeinheit auf ein Gegenstück (Ventilstößel 4) einer Austragvorrichtung (Behälter 1) aufsteckbar ist. Der Grundkörper 2, 20 weist eine Öffnung 12 auf, die die Funktion einer "Austragdüse" erfüllt, vergl. S. 4, Z. 11-13. Der
Innenkörper 10 reicht annähernd bis in den Bereich der Öffnung 12; er ist nämlich
von dieser lediglich durch den Hohlraum 24 getrennt (S. 4, Z. 13-17) und bildet somit eine Stirnbegrenzung für die Öffnung 12. Ferner begrenzt der Innenkörper 10
über seine ganze Länge an seinem Außenumfang einen oder zwei Auslasskanäle 25 (S. 4, Z. 31-33; S. 6, Z. 14-16). Zum Grundkörper 2, 20 gehört ein den Innenkörper 10 aufnehmender Innenhals, der auf einem Teil seiner Länge von einer
Außenhülse umgeben ist und der mit seinem anderen Teil berührungsfrei in dieser
Außenhülse liegt. Innenhals und Außenhülse des Austragkopfes nach E1 ragen
am vorderen Ende des Grundkörpers frei aus und sind dort einteilig ausgebildet.
Der als Austragdüse wirkenden Öffnung 12 ist eine Dralleinrichtung in Gestalt einer oder mehrerer Rillen 23, die das auszubringende Medium in eine wirbelartige
Bewegung versetzen, zugeordnet (S. 4, Z.17-21 und Z. 34, 35).
Der Austragkopf für Medien nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 stimmt somit bezüglich seiner Merkmale 1 bis 1.1.7, 1.3.3 und 1.3.4 mit dem Austragkopf nach E1
überein.
Unterschiede zwischen beiden Gegenständen existieren hinsichtlich der Verbindung zwischen dem Austragkopf (mit darin befindlichem Innenkörper) und der das
auszubringende Medium speichernden Austragvorrichtung. Beim Gegenstand von
E1 wird diese Verbindung über eine Aussparung 21a im Grundkörper 2, 20 hergestellt, wogegen nach den Merkmalen 1.2 bis 1.3.2 beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 für diese Verbindung der entsprechend gestaltete Innenkörper eingesetzt wird.
Die zuletzt angesprochene Verbindung geht jedoch bereits aus (der in Verbindung
mit dem Hauptantrag schon betrachteten) E5 hervor. Wie zum Hauptantrag ausgeführt, ist Gegenstand von E5 ein Sprühkopf für Medien mit darin eingesetztem
Innenkörper (Verbindungselement 9), bei dem die Verbindung zur Austragvorrichtung über ein am Innenkörper gestaltetes "Verbindungsglied" stattfindet. In Vorwegnahme der entsprechenden Teillehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist
somit nach E5 (vergl. insbes. Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung und Anspruch 1) der zum Ventil 4 orientierte Endabschnitt des Innenkörpers (Verbindungselement 9) als "Verbindungsglied" ausgebildet. Somit sind zunächst die
Merkmale 1.2.1 und Merkmal 1.2.2 erfüllt. Auch die Gestaltung nach den Merkmalen 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5 ist gegeben, denn das "Verbindungsglied" nach E5
- reicht von seinem zum Ventil 4 benachbarten Ende bis zum Anfang des Ringmantels 8 und liegt somit im wesentlichen auf voller Länge und im gesamten
Umfang frei,
-
ist gegenüber dem übrigen Innenkörper erweitert und
- hat eine Aufnahmeöffnung für das "Gegenstück" (Schaft 10 des Ventils 4), wobei von der annähernd ringförmigen Bodenfläche (vergl. S. 5, Z. 29-31) der Aufnahmeöffnung der zugehörige Abschnitt des Auslaßkanals 11 ausgeht.
Die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthaltenen, den "Innenkörper" betreffenden
Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 gehen aus E5 ebenfalls hervor, da auch dort (vergl.
Fig. 1) das am Innenkörper ausgeformte "Verbindungsglied" zum unmittelbar berührenden Übergang in das "Gegenstück" (Schaft 10 des Ventils 4) ausgebildet
ist, ferner die größte Weite des Innenkörpers (im Bereich des "Verbindungsgliedes) annähernd konstant ist und dieser Bereich über eine Übergangsschulter in
den angrenzenden Schaftabschnitt des Innenkörpers übergeht.
Der in E5 beschriebene Sprühkopf für Medien mit der über den Innenkörper vorgenommenen Verbindung zur Austragvorrichtung läßt sich nach den dortigen Angaben (vergl. S 1, Z. 14-23) einfach und wirtschaftlich fertigen. Es liegt deshalb für
den Fachmann nahe, diese Vorteile zu nutzen und die aus E1 ersichtliche Verbindungstechnik durch jene nach E5 umzugestalten. Diese Vorgehensweise führt,
wie aufgezeigt, zu einem Austragkopf für Medien mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Erfinderisches Handeln ist hierfür nicht erforderlich.
Demzufolge hat auch dieser Anspruch keinen Bestand.
2. Hilfsantrag 2
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von jenem nach Hilfsantrag 1 durch ein weiteres, auf die Gestaltung des Innenkörper sich beziehendes
Merkmal 1.3.5, das sich an Merkmal 1.3.4 anschließt und folgenden Wortlaut hat:
"...und
1.3.5 mit Profilierungen zur Bildung der Dralleinrichtung (11) versehen ist."
Auch mit diesem Merkmal ergibt sich kein erfinderischer Abstand des beanspruchten Gegenstandes zum Stand der Technik. Wie bereits aufgezeigt, ist auch beim
Gegenstand von E1 (EP 0 131 501 A1) am Grundkörper im Bereich der als Austragdüse wirkenden Öffnung 12 eine Dralleinrichtung in Gestalt von diesbezüglich
geeigneten Rinnen 23 (Fig. 2; S. 4, Z. 11-21) vorgesehen. Es bedarf keiner erfinderischen Tätigkeit, anstelle der in E1 gewählten Konstruktion Profilierungen am
Innenkörper vorzusehen. Dem Fachmann ist klar, daß das zur Austragöffnung zu
transportierende Medium vorher mit Drall beaufschlagt werden muss und daß sich
für diese Aufgabe auch ein entsprechend gestalteter Innenkörper eignet.
Demnach beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht
auf erfinderischer Tätigkeit, so daß auch dieser Anspruch nicht rechtsbeständig
ist.
3. Die auf den jeweiligen Anspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 rückbezogenen, ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 4 bis 12 vom 10. August 2004, eingegangen am 19. August 2004, fallen mangels eigenständiger Verteidigung mit
den jeweiligen Hauptansprüchen.
II.
Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
§ 84 Abs. 2 PatG iVm § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 99 Abs. 1 iVm § 709 ZPO.
Meinhardt
Dr. Kraus
Gutermuth
Prasch
Schuster
Ko