Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 16.09.2004 – 28 W (pat) 93/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 93/04 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 300 91 769
wird festgestellt, dass die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 31 - als
nicht eingelegt gilt.
G r ü n d e
Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 15. Juli 2004 mitgeteilt wurde, ist
die tarifmäßige Gebühr erst am 09. März 2004, mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 06. Februar 2004 bewirkten Zustellung
des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden.
Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgegeben.
Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als
nicht eingelegt gilt.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie
ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
München, 16.September 2004
Blania
Rechtspflegerin
Bb