Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 16.09.2004 – 28 W (pat) 93/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 93/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 300 91 769

wird festgestellt, dass die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 31 - als

nicht eingelegt gilt.

G r ü n d e

Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 15. Juli 2004 mitgeteilt wurde, ist

die tarifmäßige Gebühr erst am 09. März 2004, mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 06. Februar 2004 bewirkten Zustellung

des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden.

Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgegeben.

Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als

nicht eingelegt gilt.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie

ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.

München, 16.September 2004

Blania

Rechtspflegerin

Bb