Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 20.09.2004 – 30 W (pat) 175/03

30. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. September 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 81 172.9

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Buchetmann, den Richter Schramm und die Richterin Hartlieb 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister als Wortmarke ist angemeldet

VoiceTel

für die Waren:

"Software; elektronische Geräte zur Spracherkennung".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Es handele

sich um eine schlichte Wortverbindung mit einer geläufigen Abkürzung, die der

Verkehr in der Bedeutung von "Sprachtelefon" und damit nur als beschreibenden

Hinweis auf Gegenstand, Bestimmung und besondere Qualität der beanspruchten

Waren sehen werde. Die beanspruchten Waren könnten der Spracherkennung

bzw der Steuerung der Telekommunikation mittels Sprache dienen. Die

graphische Gestaltung könne keine Schutzfähigkeit begründen.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er hält mit näherer Begründung das

angemeldete Zeichen sowohl für unterscheidungskräftig als auch im Hinblick auf

die unpräzise Aussagekraft der angemeldeten Bezeichnung

für nicht

freihaltebedürftig.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Mai 2003 aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen, den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses und die dem Anmelder übermittelten Ergebnisse einer Internetrecherche Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg.

Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften

des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG darstellt.

Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr

beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie

ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich

den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die

Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei

der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl Ströbele/Hacker,

MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 380)

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen

beschreibt,

selbst

einen

die

genannten Merkmale

beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn,

dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe

seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher

beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung,

insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die

ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR

Int 2004, 410,413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor). Auf

die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die

Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren

oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem

Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu

diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung

ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet . Dabei

spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder

Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass

diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500,

507 - Postkantoor).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden Bestandteilen "Voice" und "Tel"

zusammen, die durch die Binnengroßschreibung des Bestandteils "Tel" als solche

deutlich erkennbar sind, so dass trotz des fehlenden Leerzeichens kein echtes

Einwortzeichen vorliegt.

Der zum englischen Grundwortschatz gehörende Begriff "Voice" bedeutet

"Stimme, Ausdruck, Äußerung" (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch)

und wird im Bereich der Computertechnik allgemein für (gesprochene) Sprache

und in zahlreichen Zusammensetzungen verwendet (vgl BPatG 30 W (pat) 238/00

- VoicePortal, PAVIS PROMA Kliems). Der Begriff ist in dieser Bedeutung auch

lexikalisch nachweisbar im englischen Begriff "voice recognition" für "Spracherkennung" (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch).

Das Kurzwort "Tel" steht als allgemein gebräuchliche Abkürzung ua für "Telefon"

und "Telekommunikation" und wird auch nachweisbar in der englischen Sprache

als Abkürzung von "telephone" benutzt (vgl Langenscheidts Handwörterbuch

Englisch).

Die angemeldete Bezeichnung bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung "Sprachtelefon, Stimmtelefon". Die Kombination "VoiceTel" ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, angesichts der Fülle möglicher Wortkombinationen mit einem ohne weiteres erkennbaren und sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für

sich allein bezüglich der Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeutung zu.

Ebenso wie die im Computerbereich üblichen Zusammensetzungen wie "Voicechat", Voicemail, Voicenet (vgl 30 W (pat) 238/00 aaO) und wie der Begriff "voice

recognition" ist auch die angemeldete Bezeichnung "VoiceTel" eine sprachübliche

und naheliegende Wortverbindung.

Der Begriff "Sprachtelefon" im Zusammenhang mit Spracherkennung wird in diesem Sinne bereits unter dem englischen Begriff "voice phone" benutzt, wie das

dem Anmelder übermittelte Verwendungsbeispiel aus dem Internet belegt.

Dabei stellt die Kombination "VoiceTel" lediglich eine andere naheliegende Art der

Zusammensetzung für denselben Begriff – "voice telephone" – dar, in der der Begriffbestandteil "telephone" nicht mit dem Kurzwort "phone", sondern mit der im

Englischen ebenso gängigen Abkürzung "Tel" bezeichnet wird.

Das Austauschen einer Abkürzung "phone" in der bereits verwendeten Kombination "voice phone" gegen die andere ebenfalls gängige Abkürzung "Tel" bildet

keine ungewöhnliche Änderung der bloßen Aneinanderreihung der für sich beschreibenden Bestandteile. Beide Einzelbegriffe werden dabei entsprechend

ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen über

die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

Es liegt für den Verkehr in bezug auf die beanspruchten Waren deshalb nahe, die

angemeldete Marke "VoiceTel" als "Telefon mit Spracherkennung" oder als

"Sprachtelefon" und damit als Synonym für "voice phone" zu verstehen.

Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das

neben Software, elektronische Geräte zur Spracherkennung nennt, ergibt die Bezeichnung unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren die zur Beschreibung

geeignete Sachangabe, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung

um Waren handelt, die als Teile eines Spracherkennungssystems bzw zur

Telekommunikation mittels Spracherkennung Verwendung finden.

Dabei macht es hierfür keinen Unterschied, ob ein sogenanntes Spracherkennungssystem eine inhaltliche Sprachanalyse vornimmt oder statt dessen oder

auch daneben die Stimme des Nutzers an sich als Grundlage der Spracherkennung wählt, wie dies bei Diktiersystemen der Fall sein kann. Die beiden

Bedeutungsinhalte beziehen sich dabei lediglich auf die verschiedenen Möglichkeiten, wie ein derartiges Sprachtelefon funktionieren kann (Stimmerkennung,

Sprachanalyse) ohne den beschreibenden Charakter der Wortkombination

"VoiceTel" aufzuheben (vgl BGH MarkenR 2004, 345 - URLAUB DIREKT).

Auch ein weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Bezeichnung kann

eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der Eintragung

ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen

ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH MarkenR,

2003, 450 – DOUBLEMINT).

Die Binnengroßschreibung des "T" vermag die Eintragbarkeit nicht zu begründen,

denn in dieser Schreibweise werden die beiden Begriffe nur deutlich hervorgehoben.

Dr. Buchetmann

Schramm

Hartlieb

Hu