Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.09.2004 – 30 W (pat) 175/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. September 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 81 172.9
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann, den Richter Schramm und die Richterin Hartlieb 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister als Wortmarke ist angemeldet
VoiceTel
für die Waren:
"Software; elektronische Geräte zur Spracherkennung".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Es handele
sich um eine schlichte Wortverbindung mit einer geläufigen Abkürzung, die der
Verkehr in der Bedeutung von "Sprachtelefon" und damit nur als beschreibenden
Hinweis auf Gegenstand, Bestimmung und besondere Qualität der beanspruchten
Waren sehen werde. Die beanspruchten Waren könnten der Spracherkennung
bzw der Steuerung der Telekommunikation mittels Sprache dienen. Die
graphische Gestaltung könne keine Schutzfähigkeit begründen.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er hält mit näherer Begründung das
angemeldete Zeichen sowohl für unterscheidungskräftig als auch im Hinblick auf
die unpräzise Aussagekraft der angemeldeten Bezeichnung
für nicht
freihaltebedürftig.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Mai 2003 aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen, den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses und die dem Anmelder übermittelten Ergebnisse einer Internetrecherche Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften
des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG darstellt.
Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr
beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie
ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich
den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die
Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei
der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl Ströbele/Hacker,
MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 380)
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen
beschreibt,
selbst
einen
die
genannten Merkmale
beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn,
dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe
seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher
beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung,
insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die
ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR
Int 2004, 410,413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor). Auf
die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die
Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren
oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem
Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu
diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung
ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet . Dabei
spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder
Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass
diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500,
507 - Postkantoor).
Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden Bestandteilen "Voice" und "Tel"
zusammen, die durch die Binnengroßschreibung des Bestandteils "Tel" als solche
deutlich erkennbar sind, so dass trotz des fehlenden Leerzeichens kein echtes
Einwortzeichen vorliegt.
Der zum englischen Grundwortschatz gehörende Begriff "Voice" bedeutet
"Stimme, Ausdruck, Äußerung" (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch)
und wird im Bereich der Computertechnik allgemein für (gesprochene) Sprache
und in zahlreichen Zusammensetzungen verwendet (vgl BPatG 30 W (pat) 238/00
- VoicePortal, PAVIS PROMA Kliems). Der Begriff ist in dieser Bedeutung auch
lexikalisch nachweisbar im englischen Begriff "voice recognition" für "Spracherkennung" (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch).
Das Kurzwort "Tel" steht als allgemein gebräuchliche Abkürzung ua für "Telefon"
und "Telekommunikation" und wird auch nachweisbar in der englischen Sprache
als Abkürzung von "telephone" benutzt (vgl Langenscheidts Handwörterbuch
Englisch).
Die angemeldete Bezeichnung bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung "Sprachtelefon, Stimmtelefon". Die Kombination "VoiceTel" ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, angesichts der Fülle möglicher Wortkombinationen mit einem ohne weiteres erkennbaren und sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für
sich allein bezüglich der Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeutung zu.
Ebenso wie die im Computerbereich üblichen Zusammensetzungen wie "Voicechat", Voicemail, Voicenet (vgl 30 W (pat) 238/00 aaO) und wie der Begriff "voice
recognition" ist auch die angemeldete Bezeichnung "VoiceTel" eine sprachübliche
und naheliegende Wortverbindung.
Der Begriff "Sprachtelefon" im Zusammenhang mit Spracherkennung wird in diesem Sinne bereits unter dem englischen Begriff "voice phone" benutzt, wie das
dem Anmelder übermittelte Verwendungsbeispiel aus dem Internet belegt.
Dabei stellt die Kombination "VoiceTel" lediglich eine andere naheliegende Art der
Zusammensetzung für denselben Begriff – "voice telephone" – dar, in der der Begriffbestandteil "telephone" nicht mit dem Kurzwort "phone", sondern mit der im
Englischen ebenso gängigen Abkürzung "Tel" bezeichnet wird.
Das Austauschen einer Abkürzung "phone" in der bereits verwendeten Kombination "voice phone" gegen die andere ebenfalls gängige Abkürzung "Tel" bildet
keine ungewöhnliche Änderung der bloßen Aneinanderreihung der für sich beschreibenden Bestandteile. Beide Einzelbegriffe werden dabei entsprechend
ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen über
die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.
Es liegt für den Verkehr in bezug auf die beanspruchten Waren deshalb nahe, die
angemeldete Marke "VoiceTel" als "Telefon mit Spracherkennung" oder als
"Sprachtelefon" und damit als Synonym für "voice phone" zu verstehen.
Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das
neben Software, elektronische Geräte zur Spracherkennung nennt, ergibt die Bezeichnung unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren die zur Beschreibung
geeignete Sachangabe, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung
um Waren handelt, die als Teile eines Spracherkennungssystems bzw zur
Telekommunikation mittels Spracherkennung Verwendung finden.
Dabei macht es hierfür keinen Unterschied, ob ein sogenanntes Spracherkennungssystem eine inhaltliche Sprachanalyse vornimmt oder statt dessen oder
auch daneben die Stimme des Nutzers an sich als Grundlage der Spracherkennung wählt, wie dies bei Diktiersystemen der Fall sein kann. Die beiden
Bedeutungsinhalte beziehen sich dabei lediglich auf die verschiedenen Möglichkeiten, wie ein derartiges Sprachtelefon funktionieren kann (Stimmerkennung,
Sprachanalyse) ohne den beschreibenden Charakter der Wortkombination
"VoiceTel" aufzuheben (vgl BGH MarkenR 2004, 345 - URLAUB DIREKT).
Auch ein weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Bezeichnung kann
eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der Eintragung
ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen
ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH MarkenR,
2003, 450 – DOUBLEMINT).
Die Binnengroßschreibung des "T" vermag die Eintragbarkeit nicht zu begründen,
denn in dieser Schreibweise werden die beiden Begriffe nur deutlich hervorgehoben.
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
Hu