Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.09.2004 – 32 W (pat) 288/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 14 387.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und
Richter Kruppa 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen
Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 41 –
vom 5. Juli 2000 und 22. Juli 2002 aufgehoben, soweit die
Anmeldung für die Waren "Papier, Pappe, Karton und Waren
aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten,
Druckereierzeugnisse" zurückgewiesen worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Don’t Worry
ist vom Deutschen Patent- und Markenamt in zwei Beschlüssen, von denen einer
im Erinnerungsverfahren ergangen ist, für die Waren
Spiele, insbesondere Brettspiele, Spielfiguren; Papier, Pappe,
Karton und Waren aus diesen Materialien soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse
zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Marke fehle es
an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Bezüglich der Waren der Klasse 28
bestehe außerdem auch ein Freihaltebedürfnis. Die angemeldete Wortfolge werde
als englische Übersetzung für "Mensch – ärgere – Dich - nicht" verwendet. Dieser
Begriff habe sich seit der Eintragung 1922 und 1963 zu einer beschreibenden
Sachbezeichnung entwickelt. Eine Mehrdeutigkeit sei nicht gegeben, da die Bedeutungsinhalte von "Sorge Dich nicht" und "Ärgere Dich nicht" nah beieinander
lägen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Registrierung der
angemeldeten Marke für sämtliche beanspruchten Waren, hilfsweise für die Waren Papier, Pappe, Karton und Waren aus diesen Materialien soweit in Klasse 16
enthalten, Druckereierzeugnisse.
Das angemeldete Zeichen werde im Englischen nicht als "Mensch – ärgere - Dich
nicht"-Spiel verwendet, da dieses Spiel im Englischen "Ludo" heiße. Von einer die
Waren beschreibenden Sachaussage könne bei der angemeldeten Marke nicht
ausgegangen werden. Zur Frage einer früheren Verbreitung des Markennamens
sei auf den Zeitpunkt der Markenanmeldung am 13. März 1998 abzustellen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
1. Soweit die Marke hinsichtlich der Waren "Papier, Pappe, Karton und Waren aus
diesen Materialien soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse" zurückgewiesen worden ist, steht der begehrten Eintragung in das Markenregister weder
das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 1 Nr.1
MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann
einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein
gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr – auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es
keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH BlPMZ
2002, 85 – INDIVIDUELLE).
Die im Tenor genannten Waren richten sich an breite inländische Verkehrskreise.
Selbst wenn unterstellt wird, dass diesen die englischsprachige Wortfolge "Don’t
Worry" in ihrer deutschen Übersetzung "Sorge Dich nicht" bekannt ist, kann darin
in Bezug auf die im Tenor genannten Waren keine im Vordergrund stehende
Sachangabe gesehen werden. Für die von diesen Waren angesprochenen breiten
Verkehrskreise steht ein beschreibender Inhalt der Marke nicht unmittelbar im
Vordergrund, so dass die Wortfolge "Don’t Worry" insoweit nicht gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt.
b) Die Marke ist für die im Tenor genannten Waren auch nicht gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der vorgenannten Waren dienen kann. Es
ist nicht feststellbar, dass "Don’t Worry" gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung für
die im Tenor genannten Waren dient. Verläßliche Anhaltspunkte für eine künftige
Eignung der Marke als Merkmalsbezeichnung waren nicht ermittelbar.
2. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht jedoch für die
Waren "Spiele, insbesondere Brettspiele, Spielfiguren", denn bereits gegenwärtig
dient Don't worry in Deutschland zur Beschreibung von Spielen, die dem "Mensch
ärgere Dich nicht" nachempfunden sind. Wie sich aus den den angegriffenen
Beschlüssen beigefügten Internetausdrucken und den der Anmelderin übermittelten Internetrecherchen des Senats vom 12. Mai 2004 ergibt, werden Don’t
Worry-Spiele unstreitig von Mitbewerbern der Anmelderin vermarketet (s z.B.
www.fun-shop-online.de und www.alphamusic-store.com jeweils 12. Mai 2004).
Die vorgenannten Internetausdrucke sind vom Senat bei seiner Entscheidung
auch zu berücksichtigen, da es entgegen der Auffassung der Anmelderin für die
Frage, ob das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, nicht auf
den Zeitpunkt der Anmeldung, sondern auf den Zeitpunkt der Eintragung ankommt
(Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 29).
Ob im Umfang der Versagung auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) einer Registrierung entgegensteht,
kann dahingestellt bleiben.
Winkler
Viereck
Kruppa
Hu