Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 21.09.2004 – 27 W (pat) 377/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 32 158.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richter

Dr. van Raden und Richterin Prietzel-Funk

beschlossen:

Auf die Beschwerde der der Anmelderin wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 7. Oktober 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Wort-/Bildmarke für die Waren und Dienstleistungen

„Garne und Fäden für textile Zwecke; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; Teppiche, Fußmatten, Matten; Telekommunikation“

ist angemeldet das Zeichen

.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes für

„Garne und Fäden für textile Zwecke; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; Telekommunikation“

zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen insoweit jede Unterscheidungskraft fehle. Das optisch in der Anmeldung hervorgehobene Markenschlagwort "PURE WEAR“ bedeute, einfach übersetzt, "reine, puristische Bekleidung", wobei die Käuferkreise diesen Begriff nicht nur übersetzten, sondern damit eine Stilbezeichnung verbänden, die auch lexikalisch bereits vermerkt sei. Die angemeldete Bezeichnung weise als Modeschlagwort auf einen Stil hin, der durch Klarheit und Reinheit gekennzeichnet sei. Der weitere

Markenbestandteil "die reine Faser" stelle nur eine logische Erläuterung für

die im Vordergrund stehende Werbeaussage dar. Für sämtliche im Tenor des

Zurückweisungsbeschlusses aufgeführten Waren treffe die angemeldete Marke somit ausschließlich eine Sachaussage über Art, Eignung und/oder Beschaffenheit der Ware. Sie sei gleichzeitig geeignet, den Gegenstand von

Telekommunikationsdienstleistungen zu definieren. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung nur eine glatte

sachbezogene Aussage in Form eines üblichen Werbeschlagworts sehe und

nicht einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis eines einzelnen Unternehmens. Damit fehle der angemeldete Bezeichnung insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz. Weder das

am Ende des Wortes „WEAR“ hinzugefügte „Bäumchen im Kreis“ noch die

verschiedenartige Schriftgestaltung der einzelnen Markenelemente und deren

Umrahmung durch ein Rechteck könnten etwas daran ändern, dass der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung nichts anderes sehe als lediglich eine

ansprechende Wiedergabe einer Sachinformation. Angesichts der fehlenden

Unterscheidungskraft könne dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Marke

zugunsten der Mitbewerber einem Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliege.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie

verweist darauf, dass sie ein subjektives öffentliches Recht, nämlich einen

Rechtsanspruch auf Eintragung ihrer Marke habe, soweit nicht absolute

Schutzhindernisse bestünden. Die gesetzlichen Versagungsgründe seien eng

auszulegen. Bei der Beurteilung der angemeldete Marke sei die Markenstelle

zu Unrecht von einer zergliedernden Betrachtungsweise ausgegangen, bei

der sie sich vor allem mit dem Markenbestandteil „PURE“ befasst habe. Sie

habe auch die grafische Ausgestaltung der angemeldete Marke als Logo

nicht berücksichtigt. Demgegenüber sei festzustellen, dass die angemeldete

Wortkombination „PURE WEAR“ lexikalisch und auch aus einschlägigen

Fundstellen nicht nachzuweisen sei. Es handele sich um eine Wortneuschöpfung, eine ungewöhnliche und in der Praxis ungebräuchliche Wortverbindung,

die vom üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die

Waren und Dienstleistungen des Warenverzeichnisses abweiche. Insbesondere die Bezeichnung „WEAR“ sei für „Bekleidung“ völlig unüblich. Aus diesen Umständen ergebe sich, dass die angemeldete Marke vom angesprochenen Verkehr ganz eindeutig als Unterscheidungsmittel für die von der

Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst werde, mithin unterscheidungskräftig im Sinne des Markengesetzes sei. Auch ein Freihaltungsbedürfnis sei nicht gegeben. Da die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen beschreibenden Inhalt

habe, sei kein Bedürfnis des Verkehrs zu erkennen, gerade diese Bezeichnung zu benutzen.

II.

Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet, denn

der Eintragung der angemeldeten Marke in das Register stehen keine absoluten Schutzhindernisse im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. Für die beanspruchten Waren ist das angemeldete Zeichen weder freihaltungsbedürftig, noch entbehrt es jeglicher Unterscheidungskraft.

Der angemeldeten Bezeichnung kann weder ein im Vordergrund stehender

beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden noch handelt es sich um eine

gebräuchliche Wortfolge, welche der Verkehr stets nur in ihrem Wortsinn und

nicht als Unterscheidungsmittel versteht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2003,

1050 - Cityservice).

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die angemeldete Bezeichnung in

ihren einzelnen Wortelementen Aussagen enthält, die den angesprochenen

Verkehrskreisen als solche ohne weiteres verständlich sind. Gleichwohl können sie der Kombination des im Sinne von „rein, unverfälscht“ bekannten

englischen Adjektivs „PURE“ mit dem Wort „WEAR“ keine im Vordergrund

stehende eindeutige Sachaussage in Bezug auf die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen entnehmen. Für sich betrachtet lässt „PURE WEAR“

ohnehin die verschiedensten Interpretationen zu, wie u.a. saubere Bekleidung, unverfälschte Bekleidung, Kleidung im Purismus-Stil, nichts als Bekleidung, Bekleidung pur usw. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und

verständige Verbraucher wird allerdings die zweite Zeile „Die reinste Faser“ in

der Regel nicht unbeachtet lassen und in einen gedanklichen Bezug zu der

Bezeichnung „PURE WEAR“ setzen. Auch wenn er dabei ohne weitere Überlegung erkennen mag, dass sich der Begriff „PURE“ auf die Reinheit der Faser bezieht, aus der die betreffende Bekleidung besteht, stellt sich die Kombination „PURE WEAR“ für ihn als sprachlich und inhaltlich ungewöhnliche

Aussage dar. Sie weist zwar eine scheinbare Ähnlichkeit mit den bekannten

Textilkennzeichnungen pure wool, pure silk, pure cotton auf, weicht von diesen aber schon deshalb ab, weil das Wort „pure“ nicht mit einer Materialangabe – hier etwa „pure fiber“ – verbunden ist, sondern mit dem Gattungsbe

griff „Bekleidung“. Die Bezeichnung „PURE WEAR“ stellt indes ersichtlich

nicht die sprachlich korrekte Übersetzung von „Kleidung aus reiner Faser“

dar. Im Übrigen ist auch unklar, was mit „reiner oder reinster Faser“ gemeint

ist. Es kann sich – in Anlehnung an pure wool, silk, cotton usw - um Textilfasern aus reinem Naturmaterial ohne Beimischung von Fasern anderen Materials handeln, aber auch – bei einigem Nachdenken - um ökologisch reinste

Fasern ohne jeden Schadstoffgehalt. Die angemeldete Marke ist daher trotz

ihres deutlich sprechenden Inhalts, der beim Käufer die verschwommen positive Vorstellung einer in welcher Hinsicht auch immer „reinen“ Bekleidung hervorruft, in ihrer Gesamtheit als – noch – geeignet anzusehen, die von der

Marke erfassten Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Hinsichtlich der weiterhin beanspruchten Dienstleistung „Telekommunikation“

ist schon kein irgendwie gearteter sachlicher Zusammenhang mit der angemeldeten Bezeichnung – ganz unabhängig von ihrem eigentümlichen Sinngehalt – zu erkennen. Wie die Markenstelle ausgeführt hat, mag die angemeldete Bezeichnung Gegenstand eines Telekommunikationsvorgangs sein

können. Nicht alle sprachlich oder bildlich darstellbaren Gegenstände, Aussagen oder Vorgänge, die im Wege der Telekommunikation mit Hilfe entsprechender Telekommunikationsdienstleistungen von einer Person an eine andere übermittelt werden, sind aber auch von dem markenrechtlichen Schutzanspruch für Telekommunikation im Sinne der Klasse 38 des Abkommens

von Nizza umfasst. Wie sich aus den Erläuternden Anmerkungen zu Klasse 38 ergibt, geht es hier um Dienstleistungen, die es zumindest einer Person

ermöglichen, mit einer anderen durch ein sinnesmäßig wahrnehmbares Mittel

in Verbindung zu treten. Die Inhalte dieser Verbindung sind davon nicht betroffen, was nicht zuletzt durch den ausdrücklichen Hinweis verdeutlicht wird,

dass Rundfunkwerbung, als ein Kommunikationsinhalt, von Klasse 38 nicht

umfasst ist. Für die inhaltlichen Dienste stehen andere Waren- und Dienstleistungsklassen zur Verfügung.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die angemeldete Marke, bei der es sich nach den Ermittlungen des Senats um eine Wortschöpfung der Anmelderin handelt, die ausschließlich von ihr bzw. den zu

ihrer Gruppe gehörenden Unternehmen als Label verwendet wird, für den

ungehinderten Gebrauch durch die Mitbewerber freigehalten werden müsste

(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Wenngleich jedes einzelne Wortelement für sich

betrachtet einen warenbeschreibenden Sinn hat, lässt die Kombination der

Worte „PURE“ und „WEAR“ die beiden einzelnen Begriffe in einer Gesamtheit

aufgehen, die – wie bereits ausgeführt - sprachlich unüblich und trotz des Zusatzes „Die reinste Faser“ - in ihrer konkreten Bedeutung nicht klar fassbar

sind (vgl dazu EuGH GRUR 2003, 680 – BIOMILD). Aus diesem konturenschwachen Gesamtgefüge lässt sich nicht eine bestimmte Interpretation herausgreifen, die geeignet wäre, im Geschäftsverkehr als eindeutige Angabe

über Art, Beschaffenheit, Bestimmungszweck oder sonstige Eigenschaften

der Waren oder Dienstleistungen zu dienen.

Dr. Schermer

Prietzel-Funk

Dr. van Raden

Na