Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 22.09.2004 – 28 W (pat) 195/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 195/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 12 045

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 7 - vom

19. März 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat die Eintragung des Wortes

Linktech

als Marke für die Waren

Klasse 7

Anlagen für die Verpackungsindustrie, insbesondere für die

Verarbeitung von Verpackungsfolien, im wesentlichen bestehend aus Verpackungsmaschinen und Förderern, insbesondere Bandförderer und Rollenbahnen; Maschinen und

Geräte (soweit in Klasse 7 enthalten) für die Verpackungsindustrie, insbesondere für die Verarbeitung von Verpackungsfolien; Förderer, insbesondere Bandförderer und Rollenbahnen;

Klasse 8

Handbetätigte Geräte (soweit in Klasse 8 enthalten) für die

Verpackungsindustrie, insbesondere für die Verarbeitung von

Verpackungsfolien.

in das Markenregister beantragt.

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, das Zeichen heiße soviel wie

"Verbindungstechnik" oder "Verbindungstechnologie" und beschreibe die Waren

unzweideutig und unmittelbar, womit der Begriff wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden könne.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben. Sie trägt vor, selbst wenn der

Begriff wie von der Markenstelle angenommen übersetzt werde, so fehle es am

Nachweis, dass damit die konkreten Waren unmittelbar beschrieben werden.

Selbst einem Fachmann sei dieser Begriff nicht bekannt.

Das Gericht hat eine Nachschau in Fachbüchern, Lexika, Patentschriften und im

Internet gehalten; zudem wurde eine Umfrage bei Fachverbänden durchgeführt,

das Ergebnis hiervon wurde der Anmelderin zur Kenntnis gebracht. Insoweit wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ( § 165 Abs 4 MarkenG) ist begründet. Der begehrten

Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.

1. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren

kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, denn es steht nicht mit der für

die Versagung einer Eintragung notwendigen Sicherheit fest, dass der Begriff

Linktech für die Mitbewerber zur Bezeichnung eben der beanspruchten Waren

freigehalten werden müsste. Wegen des Anspruchs auf Eintragung gemäß § 33

Abs 2 S 2 MarkenG müssen Zweifel aber zugunsten der Anmelderin gewertet

werden.

Um eine Marke von der Eintragung auszuschließen, bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Wort ausschließlich und unzweideutig zur Beschreibung der Waren eignet. Wird der Begriff bereits von unterschiedlichen Produzenten zur Beschreibung ihrer Ware verwendet, so liegt eine solche Vermutung nahe.

Im vorliegenden Fall jedoch ist ein derzeitiger beschreibender Gebrauch im konkreten Warenbereich nicht nachweisbar, so dass die Voraussetzungen für den

notwendig naheliegenden beschreibenden Inhalt der Zeichens besonders sorgfältig geprüft werden müssen. Hier bestehen schon Zweifel, ob der angesprochene

Fachverkehr das Wort Linktech, wie von der Markenstelle angenommen, mit "Verbindungstechnik" übersetzen wird. Der Wortteil "-tech" kann zwar ohne weiteres

dem Begriff "-technik" gleichgesetzt werden, "Link" hingegen wird kaum übersetzt

werden, denn es handelt sich um einen auch dem Laien bekannten Begriff aus

dem EDV-Bereich mit einem festen Bedeutungsinhalt, nämlich die Verbindung und

Verknüpfung von Daten, Dokumenten oder auch Geräteteilen. Bei dem Wort

"Linktechnik" wird man ohne Warenbezug an eine bestimmte Verknüpfungstechnik

im EDV-Bereich denken; dass es diesen Begriff dort bereits gibt, lässt sich anhand

einer Internetrecherche feststellen. Keine Hinweise fanden sich aber dafür, dass

"Link" über die Datenverknüpfung hinaus auch für die Verbindung zB von mechanischen Bauelementen, Geräteteilen, Werkstoffen udgl verwendet wird. Derartiges

wäre aber erforderlich, um den unmittelbar beschreibenden Inhalt des Zeichens

für die Waren der Anmelderin zu bejahen. Angemeldet sind Anlagen und Handgeräte für die Verpackungsindustrie (Klasse 7 und 8), also meist größere mechanische Maschinen und Geräte, die zwar zum Teil auch computergestützt ablaufen

werden, bei denen die Datenverknüpfung aber kein wesensbildendes Merkmal

darstellt. Für derartige Warenbereiche aber liegt die Notwendigkeit für den beschreibenden Gebrauch des Begriffes "Linktechnik" oder auch "Verbindungstechnik" nicht auf der Hand.

Dieser Wertung entsprechen die Auskünfte der befragten Verbände (Industrievereinigung für Lebensmitteltechnologie und Verpackung E.V. IVLV, Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. VDMA) und des Fraunhofer Instituts Verfahrenstechnik und Verpackung, wonach die angemeldeten Marke für Verpackungsmaschinen keinen beschreibenden Aussagegehalt hat. Das Gericht hat

bei der Nachfrage zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, bei der Beurteilung

der Schutzfähigkeit auch die elektronische Steuerung und die Software für Verpackungsmaschinen zu berücksichtigen. Die IVLV sprach sich zwar - ohne nähere

Begründung - für die Freihaltung dieses Begriffes aus, der VDMA hingegen kam

nach einer Umfrage unter neun Mitgliedern zu dem Ergebnis, dass der Begriff weder bekannt ist, noch dass erkennbar sei, was damit gemeint ist, allenfalls begriffliche Assoziationen seien denkbar. Derartiges ist aber für die Bejahung eines

Freihaltebedürfnisses nicht ausreichend.

Damit steht fest, dass die Anmelderin ein Markenwort beansprucht, das zwar Art

und Funktion der Ware möglicherweise andeutet, für die konkreten Waren aber

eine Eigentümlichkeit besitzt, das es als Marke für die Mitbewerber entbehrlich

macht.

2. Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft fehlt es ebenfalls an entsprechenden Feststellungen, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

ausreicht um dieses Schutzhindernis zu überwinden. Einem Zeichen, dass allenfalls begriffliche Assoziationen weckt, kann die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Die Beschwerde hat somit Erfolg.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Ja