Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.09.2004 – 28 W (pat) 195/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 195/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 12 045
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 7 - vom
19. März 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat die Eintragung des Wortes
Linktech
als Marke für die Waren
Klasse 7
Anlagen für die Verpackungsindustrie, insbesondere für die
Verarbeitung von Verpackungsfolien, im wesentlichen bestehend aus Verpackungsmaschinen und Förderern, insbesondere Bandförderer und Rollenbahnen; Maschinen und
Geräte (soweit in Klasse 7 enthalten) für die Verpackungsindustrie, insbesondere für die Verarbeitung von Verpackungsfolien; Förderer, insbesondere Bandförderer und Rollenbahnen;
Klasse 8
Handbetätigte Geräte (soweit in Klasse 8 enthalten) für die
Verpackungsindustrie, insbesondere für die Verarbeitung von
Verpackungsfolien.
in das Markenregister beantragt.
Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, das Zeichen heiße soviel wie
"Verbindungstechnik" oder "Verbindungstechnologie" und beschreibe die Waren
unzweideutig und unmittelbar, womit der Begriff wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden könne.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben. Sie trägt vor, selbst wenn der
Begriff wie von der Markenstelle angenommen übersetzt werde, so fehle es am
Nachweis, dass damit die konkreten Waren unmittelbar beschrieben werden.
Selbst einem Fachmann sei dieser Begriff nicht bekannt.
Das Gericht hat eine Nachschau in Fachbüchern, Lexika, Patentschriften und im
Internet gehalten; zudem wurde eine Umfrage bei Fachverbänden durchgeführt,
das Ergebnis hiervon wurde der Anmelderin zur Kenntnis gebracht. Insoweit wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ( § 165 Abs 4 MarkenG) ist begründet. Der begehrten
Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.
1. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren
kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, denn es steht nicht mit der für
die Versagung einer Eintragung notwendigen Sicherheit fest, dass der Begriff
Linktech für die Mitbewerber zur Bezeichnung eben der beanspruchten Waren
freigehalten werden müsste. Wegen des Anspruchs auf Eintragung gemäß § 33
Abs 2 S 2 MarkenG müssen Zweifel aber zugunsten der Anmelderin gewertet
werden.
Um eine Marke von der Eintragung auszuschließen, bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Wort ausschließlich und unzweideutig zur Beschreibung der Waren eignet. Wird der Begriff bereits von unterschiedlichen Produzenten zur Beschreibung ihrer Ware verwendet, so liegt eine solche Vermutung nahe.
Im vorliegenden Fall jedoch ist ein derzeitiger beschreibender Gebrauch im konkreten Warenbereich nicht nachweisbar, so dass die Voraussetzungen für den
notwendig naheliegenden beschreibenden Inhalt der Zeichens besonders sorgfältig geprüft werden müssen. Hier bestehen schon Zweifel, ob der angesprochene
Fachverkehr das Wort Linktech, wie von der Markenstelle angenommen, mit "Verbindungstechnik" übersetzen wird. Der Wortteil "-tech" kann zwar ohne weiteres
dem Begriff "-technik" gleichgesetzt werden, "Link" hingegen wird kaum übersetzt
werden, denn es handelt sich um einen auch dem Laien bekannten Begriff aus
dem EDV-Bereich mit einem festen Bedeutungsinhalt, nämlich die Verbindung und
Verknüpfung von Daten, Dokumenten oder auch Geräteteilen. Bei dem Wort
"Linktechnik" wird man ohne Warenbezug an eine bestimmte Verknüpfungstechnik
im EDV-Bereich denken; dass es diesen Begriff dort bereits gibt, lässt sich anhand
einer Internetrecherche feststellen. Keine Hinweise fanden sich aber dafür, dass
"Link" über die Datenverknüpfung hinaus auch für die Verbindung zB von mechanischen Bauelementen, Geräteteilen, Werkstoffen udgl verwendet wird. Derartiges
wäre aber erforderlich, um den unmittelbar beschreibenden Inhalt des Zeichens
für die Waren der Anmelderin zu bejahen. Angemeldet sind Anlagen und Handgeräte für die Verpackungsindustrie (Klasse 7 und 8), also meist größere mechanische Maschinen und Geräte, die zwar zum Teil auch computergestützt ablaufen
werden, bei denen die Datenverknüpfung aber kein wesensbildendes Merkmal
darstellt. Für derartige Warenbereiche aber liegt die Notwendigkeit für den beschreibenden Gebrauch des Begriffes "Linktechnik" oder auch "Verbindungstechnik" nicht auf der Hand.
Dieser Wertung entsprechen die Auskünfte der befragten Verbände (Industrievereinigung für Lebensmitteltechnologie und Verpackung E.V. IVLV, Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. VDMA) und des Fraunhofer Instituts Verfahrenstechnik und Verpackung, wonach die angemeldeten Marke für Verpackungsmaschinen keinen beschreibenden Aussagegehalt hat. Das Gericht hat
bei der Nachfrage zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, bei der Beurteilung
der Schutzfähigkeit auch die elektronische Steuerung und die Software für Verpackungsmaschinen zu berücksichtigen. Die IVLV sprach sich zwar - ohne nähere
Begründung - für die Freihaltung dieses Begriffes aus, der VDMA hingegen kam
nach einer Umfrage unter neun Mitgliedern zu dem Ergebnis, dass der Begriff weder bekannt ist, noch dass erkennbar sei, was damit gemeint ist, allenfalls begriffliche Assoziationen seien denkbar. Derartiges ist aber für die Bejahung eines
Freihaltebedürfnisses nicht ausreichend.
Damit steht fest, dass die Anmelderin ein Markenwort beansprucht, das zwar Art
und Funktion der Ware möglicherweise andeutet, für die konkreten Waren aber
eine Eigentümlichkeit besitzt, das es als Marke für die Mitbewerber entbehrlich
macht.
2. Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft fehlt es ebenfalls an entsprechenden Feststellungen, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
ausreicht um dieses Schutzhindernis zu überwinden. Einem Zeichen, dass allenfalls begriffliche Assoziationen weckt, kann die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
Die Beschwerde hat somit Erfolg.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Ja