Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.09.2004 – 28 W (pat) 76/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 76/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 04 740.2
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des DPMA vom 12. Februar 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Wort
polymer alliance
als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 7:
Bearbeitungs- und Förderanlagen für Kunststoffe sowie Teile hierzu, nämlich Maschinen zur Extrusion von Kunststoffen, Maschinen
zur Granulierung, insbesondere Unterwassergranulierung von
Kunststoffen, Förderanlagen für Kunststoffpulver oder Kunststoffgranulat; Schleusen, Klappen, Schieber, Weichen, Waagen als
Teile von Maschinen, Materialtrennanlagen, insbesondere Sichter,
Mischanlagen und –Maschinen, Verpackungsanlagen, Absackanlagen, Abfüll- und Verschließmaschinen; Maschinen und Anlagen
zur Tankwagenverladung von Kunststoffen
Klasse 9:
Im Wesentlichen aus Steuerungs- und Regelungsgeräten bestehende Steuerungs- und Regelungsanlagen insbesondere für
Kunststoffbearbeitungs- und Förderanlagen
Klasse 11:
Trocknungsanlagen, Filter, Gebläse, Verdichter, alle vorgenannten
Waren insbesondere als Teile für Kunststoffbearbeitungs- und
Förderanlagen
Klasse 37:
Planung und Bau von Kunststoffbearbeitungs- und Förderanlagen
Klasse 42:
Planung, Installation, Inbetriebnahme und Erstellung, nämlich Entwicklung, Konstruktion und Herstellung von Hard- und Software,
insbesondere von Steuer- und Regelungsanlagen für die Kunststoffbearbeitung und Förderung
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewesen, die Marke, die soviel wie "Bündnis/Verbund auf dem Gebiet der Polymere" heiße, beschreibe die Waren und
Dienstleistungen dergestalt, dass diese von einem bzw für einen derartigen Verbund erbracht bzw angeboten werden. Damit sei das Zeichen als Marke ungeeignet.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren
auf Eintragung weiter und weist darauf hin, dass "alliance" mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei, ein unmittelbar beschreibenden Bezug den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen sei zudem durch nichts belegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 165 Abs 4 MarkenG) ist begründet. Der begehrten
Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.
Es steht nicht mit der für die Versagung einer Eintragung notwendigen Sicherheit
fest, dass der Begriff "polymer alliance" einen derart eindeutig beschreibenden Begriffsinhalt hätte, dass er von dem angesprochenen Verkehr – weit überwiegend
Fachverkehr – in dem von der Markenstelle genannten Sinn als die Waren und
Dienstleistungen unmittelbar beschreibend verstanden wird. Wegen des Anspruchs auf Eintragung gemäß § 33 Abs 2 S 2 MarkenG müssen Zweifel letztlich
aber zugunsten der angemeldeten Marke gewertet werden.
Als naheliegendste Übersetzung der gewünschten Marke bieten sich die deutschen (Fremd) Worte "Polymer-Allianz" an, wobei das deutsche Wort Allianz ähnlich viel Bedeutungen hat wie das englische "alliance". Anders als die Anmelderin
meint, sind aber hier nur die Bedeutungsinhalte im technisch, wirtschaftlichen Bereich maßgebend, so dass Deutungen im Sinn von "Heirat" oder "Verwandtschaft"
von vorneherein ausscheiden. Allianz heißt vielmehr "Bündnis, Verbund, Vereinigung", beschreibt also den Zusammenschluss von Menschen, Staaten, Parteien
oder auch Firmen. Die Anmelderin selbst bezeichnet mit Polymere Alliance eine
Zusammenarbeit und Kooperation verschiedener Firmen bei der Durchführung bestimmter Großprojekte, wohl vergleichbar einer Arbeitsgemeinschaft auf dem Gebiet des Bauwesens. Dass es bereits eine ähnliche Wortkombination gibt, ist weder von der Markenstelle dargelegt, noch konnte dies in den verschiedenen elektronischen Medien festgestellt werden. Es handelt sich somit wohl um eine Wortsneuschöpfung, ähnlich zB Begriffen wie "Stahl-Allianz" oder "Kunststoff-Allianz".
Auch ohne Kenntnis von der tatsächlichen Verwendung der Wortkombination und
ohne Warenbezug lässt der Begriff nicht an eine irgendwie geartete chemische
Verbindung von Polymeren denken, denn dazu passt das Wort Allianz nicht, sondern man sieht darin die Umschreibung für einen Firmenzusammenschluss oder
eine Firmenübernahme auf dem Gebiet der Polymere. Nach Heranziehung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt sich ebenfalls kein markenrechtlich beachtlicher unmittelbar beschreibender Sinngehalt.
Maschinenanlagen und die dafür nötige Planung werden mit ihrer Leistungsstärke,
dem jeweiligen Einsatzbereich, der besonderen technischen Neuerung usw beschrieben, nicht bekannt ist, dass der Name des Herstellers oder der des Erbringungsortes eine für den Verkehr zur Beschreibung der Funktionalität wesentliche
Eigenschaft darstellen würde. Das aber wäre notwendig um den Herstellerhinweis "polymere alliance" von der Eintragung auszuschließen. Grundsätzlich ist eine Bezeichnung, die den Herstellungsbetrieb, die Verkaufs- oder Erbringungsstätte einer Ware oder Dienstleistung beschreibt, nicht auch unmittelbar beschreibend
für die Ware oder Dienstleistung selbst (BGH, MarkenR 1999, 292 – HOUSE OF
BLUES). Dies gilt, solange aufgrund anderer Erkenntnisse nicht feststeht, dass es
auf dem speziellen Warengebiet üblich ist, eine für den Verkehr maßgebliche Eigenschaft dieser Ware durch die Benennung des Herstellungsbetriebes oder des
Handelunternehmens unmittelbar zu beschreiben. Hier fehlt es an entsprechenden
Anhaltspunkten, womit der unmittelbar beschreibende Gehalt der Marke zu verneinen ist und die geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG) erfüllt sind.
Ebenso wenig kann das Schutzhindernis eines Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG) festgestellt werden.
Die Beschwerde hat deshalb Erfolg.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Pü