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BPatG Beschluss vom 22.09.2004 – 29 W (pat) 148/04

29. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 148/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 2 058 650

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Fink und die Richterin am Amtsgericht StVDir Dr. Mittenberger-Huber 10.99

beschlossen:

Der Beschluss der Markenabteilung 9.1. des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 3. Mai 2004 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markeninhaberin begehrt Wiedereinsetzung in die von ihr versäumte Frist zur

Zahlung der Verlängerungsgebühr für die am 21. Oktober 1992 angemeldete und

seit dem 2. März 1994 eingetragenen Marke 2 058 650, deren Schutzdauer am

21. Oktober 2002 abgelaufen ist. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2003, eingegangen

beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin bei gleichzeitiger Erteilung eines Abbuchungsauftrags in Höhe der fälligen Verlängerungsgebühren einschließlich Verspätungszuschlag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung haben

sie vorgetragen, dass die Marke im Jahr 2002 auf die jetzige Markeninhaberin

übertragen worden sei. Dabei habe die Markeninhaberin von den Vertretern der

Rechtsvorgängerin eine Aufstellung sämtlicher von der Übertragung betroffener

Marken mit Eintragungs- und Verlängerungsdaten erhalten. Bei der Eingabe dieser Daten in den Fristenkalender habe die zuständige Mitarbeiterin Frau F… das

Schutzendedatum versehentlich anstatt mit 21. Oktober 2002 mit 21. Oktober 2003 angegeben. Die sonst übliche Überprüfung der Daten anhand der Eintragungsurkunde sei nicht möglich gewesen, weil seitens der Rechtsvorgängerin

keine weiteren Unterlagen überreicht wurden. Erst am 27. Mai 2003 sei die Markeninhaberin im Zusammenhang mit einer weiteren Übertragung der Marke von

den jetzigen Vertretern darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass die Marke

nicht verlängert wurde. Zur Glaubhaftmachung hat die Markeninhaberin eine eidesstattliche Versicherung ihres Chief Trademark Counsel M… vom 21. Juli 2003

vorgelegt.

Die Markenabteilung 9.1. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag

mit Beschluss vom 3. Mai 2004 zurückgewiesen. Die Markeninhaberin habe nicht

glaubhaft gemacht, dass sie die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr unverschuldet versäumt habe. Sie müsse sich das Verschulden der mit der

Fristenüberwachung betrauten Mitarbeiterin zurechnen

lassen, weil diese

selbständig und nicht als Hilfskraft gehandelt habe. Die Büroorganisation der

Markeninhaberin für die Bearbeitung von Schutzdauerverlängerungen gewährleiste nicht die fristgemäße Verlängerung von Marken, zu denen keine Vorakte zur

Verfügung stehe. Im Übrigen hätte es zur Glaubhaftmachung einer eidesstattlichen Versicherung von Frau F… persönlich bedurft.

Der Beschluss enthält neben Name, Unterschrift und Dienstbezeichnung des Unterzeichners die Angabe „Markenabteilung 9.1. - Für den Vorsitzenden (§ 56

Abs. 3 Satz 3 MarkenG)“.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der bei der Übertragung des Verlängerungsdatums in den

Fristenkalender unterlaufene Schreibfehler nicht auf einem Organisationsverschulden der Markeninhaberin beruhe. Auch bei einer den von der Markenabteilung aufgestellten Anforderungen entsprechenden Büroorganisation hätte er nicht

vermieden werden können. Bei Frau F… handele es sich um eine

Hilfskraft, die nicht zur Vertretung der Markeninhaberin berechtigt sei und deren

Verschulden sie sich daher nicht zurechnen lassen müsse. Da Frau F… eine

geschulte und zuverlässige, seit 25 Jahren mit Angelegenheiten der Markenverwaltung betraute Mitarbeiterin sei, treffe die Markeninhaberin auch kein Auswahlverschulden.

II

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist

zur Zahlung der Verlängerungsgebühr ist statthaft und begründet (§ 91 Abs 1

Satz 1 MarkenG).

1. Der angegriffene Beschluss ist nicht ordnungsgemäß unterschrieben. Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts sind schriftlich auszufertigen

und von demjenigen zu unterzeichnen, der die Entscheidung auf Grund seiner

gesetzlichen Zuständigkeit getroffen hat (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl 2001 § 61

Rn 2; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl 2003, § 61 Rn 3; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl 2003, § 61 Rn 8). Die Verlängerung von Marken ist eine der Markenabteilung zugewiesene Aufgabe, die durch den Vorsitzenden allein oder durch

einen Angehörigen der Abteilung, dem der Vorsitzende die Aufgabe zur Bearbeitung übertragen hat, entschieden werden kann (§ 56 Abs 3 S 3 MarkenG). Bei der

Übertragung einer Aufgabe entscheidet der Abteilungsangehörige allein und

eigenverantwortlich in eigener Zuständigkeit als Markenabteilung. Hingegen bringt

im angefochtenen Beschluss der Zusatz „Für den Vorsitzenden“ ein Auftrags- oder

Vertretungsverhältnis zum Ausdruck, das nicht der gesetzlich vorgeschriebenen

Besetzung der Markenabteilung entspricht. (BPatG GRUR 1997, 58, 59 - Verlängerungsgebühr II; 28 W (pat) 207/00).

2. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und

Markenamt nach § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG hat der Senat abgesehen, weil die

Sache entscheidungsreif ist. Aus dem Vortrag der Markeninhaberin und der

eidesstattlichen Versicherung ergibt sich glaubhaft, dass sie die Frist zur Zahlung

der Verlängerungsgebühr unverschuldet versäumt hat.

3. Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist wird auf Antrag demjenigen

gewährt, der ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und

Markenamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach

gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Der Antrag muss

innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, das zur

Fristversäumung geführt hat, gestellt werden und die Angabe der die

Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sind bei

der Antragstellung oder im Verfahren glaubhaft zu machen (§ 91 Abs 1 Satz 1,

Abs 2, 3 und 4 MarkenG). Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die im

Einzelfall zumutbare, verkehrsübliche Sorgfalt aufgewendet worden ist (Fezer aaO

§ 91 Rn 4; Ingerl/Rohnke aaO § 91 Rn 11; Ströbele/Hacker aaO § 91 Rn 16).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

3.1. Zugelassen zur Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO alle

Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung (vgl § 294 Abs 1

ZPO). Sowohl die Antragstellerin als auch jeder Dritte kann die eigene Darstellung

der glaubhaft zu machenden Tatsachen eidesstattlich versichern (Thomas/Putzo,

ZPO 24. Aufl. 2002, § 294 Rn 2). Die von der Markeninhaberin vorgelegte eidesstattliche Versicherung

ihres Chief

Trademark Counsel M…

ist

daher zur Glaubhaftmachung geeignet.

3.2. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung hat die Markeninhaberin erst

am 27. Mai 2003 erfahren, dass die Marke 2 058 650 nicht verlängert wurde. Mit

dieser Information war das für die Fristversäumung ursächliche Hindernis, nämlich

die irrige Annahme, die Marke sei bereits verlängert, entfallen. Der am

24. Juli 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Wiedereinsetzungsantrag wurde daher fristgemäß innerhalb der Zweimonatsfrist des § 91

Abs. 2 MarkenG gestellt. Gleiches gilt für die Zahlung der fälligen Verlängerungsgebühr einschließlich Verspätungszuschlag, die mittels eines im gleichen Schriftsatz erteilten Abbuchungsauftrags entrichtet wurde. Bei Übersendung eines Abbuchungsauftrags gilt der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt als Einzahlungstag (§ 2 Nr. 4 PatKostZV in der bis zum 31. Dezember 2003

geltenden Fassung).

3.3. Die Markeninhaberin hat die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr

ohne Verschulden versäumt. Die mit der Überwachung der Verlängerungsfristen

beauftragte Mitarbeiterein Frau F… war nicht zur Vertretung der Markeninhaberin

berechtigt und ist daher im haftungsrechtlichen Sinne eine Hilfsperson, deren Verschulden sich die Markeninhaberin nicht zurechnen lassen muss. Auf die Frage, in

welchem

Umfang

Frau

F…

die

ihr

übertragenen

Aufgaben

eigenverantwortlich erledigt hat, kommt es daher nicht an (Fezer aaO § 91 Rn 4;

Ingerl/Rohnke aaO § 91 Rn 19; Ströbele/Hacker aaO § 91 Rn 18). Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Markeninhaberin ist weder bei der Auswahl der Mitarbeiterin

noch bei der Büroorganisation der Fristenüberwachung erkennbar. Auf die von

den Anwälten der Rechtsvorgängerin gemachten Angaben durfte sich die Markeninhaberin verlassen. Wie eidesstattlich versichert enthielt die von den Vertretern erstellte Liste die wesentlichen Daten der von der Übertragung betroffenen

Marken und sollte offensichtlich weitere Unterlagen wie die einzelnen Eintragungsurkunden ersetzen. Eine darüber hinaus gehende Überprüfung der mitgeteilten Daten war bei Aufwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt daher nicht geboten.

Grabrucker

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

Cl