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BPatG Urteil vom 23.09.2004 – 2 Ni 10/03 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 23. September 2004 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 063 439

(= DE 32 72 420)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 23. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Kraus, Gutermuth,

Dipl.-Ing. Prasch und Dipl.-Ing. Schuster

für Recht erkannt

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des am 2. April 1982 unter Inanspruchnahme der Priorität der

japanischen Patentanmeldung JP 54678/81 vom

10. April 1981 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 063 439 (Streitpatent), das einen optisch

lesbaren Aufzeichnungsträger betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt

unter der Nummer DE 32 72 420 geführt wird.

Es umfaßt 2 Ansprüche, die in der deutschen Übersetzung gemäß Patentschrift

folgenden Wortlaut haben (Verfahrenssprache Englisch):

1. Optisch lesbarer Aufzeichnungsträger, bestehend aus einem scheibenartigen Substrat (1), das aus einem transparenten Material hergestellt ist und eine zentrale Öffnung (3),

eine Informationsspur (2), die auf einer Oberfläche des

Substrats (1) außer in dem äußeren Randabschnitt (5) der

Oberfläche gebildet ist, eine metallische Schicht (8), die auf

der Informationsspur (2) in enger Berührung mit dieser zum

Reflektieren eines Lesestrahls gebildet ist, und eine schützende Schicht (12) hat, die auf der metallischen Schicht (8)

in enger Berührung mit dieser gebildet ist, um die metallische Schicht (8) zu schützen, dadurch gekennzeichnet,

daß die metallische Schicht (8) nicht auf dem äußeren

Randabschnitt (5) des Substrats (1) oder auf einem inneren

Randabschnitt (4) des Substrats (1), der an die zentrale

Öffnung (3) angrenzt, gebildet ist, daß die schützende

Schicht (12) die metallische Schicht (8) sowie den äußeren

und den inneren Randabschnitt (5, 4) des Substrats (1) bedeckt, so daß die metallische Schicht (8) nicht der Luft ausgesetzt ist und vor Oxidation geschützt ist,

daß die schützende schicht (12) durch Harz gebildet ist, das

durch ultraviolettes Licht ausgehärtet wird, und

daß auf der schützenden Schicht (12) eine Aufschrift durch

eine Drucktechnik gebildet ist.

2. Aufzeichnungsträger nach Anspruch 1, bei dem die metallische Schicht (8) aus Aluminium gebildet ist.

Das Patent ist durch Zeitablauf erloschen. Zwischen der Klägerin und der

K… N.V. (aus abgetretenem Recht, vgl Anlage N2,S 6)

ist vor dem Oberlandesgericht Hamburg in zweiter Instanz ein Patentverletzungsverfahren anhängig (Az 3 U 223/01).

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise

aus dem Stand der Technik ergebe. Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften bzw. weiteren Unterlagen:

N2) Klageerweiterung OLG Hamburg 3 U 223/01

N3) Zeichnung zu Stand der Technik

N4) Merkmalsgliederung Streitpatent

N5) DE 23 41 338 C3

N6) DE 25 46 607 A1

N7) DE 22 19 520 C3

N8) DE 23 04 723 C3

N9) US 3 529 544

N10) GB 2 009 996 A

N11a+b) Fotokopien einer CD "Präsentation 15. April 1981..."

N12a) ursprünglich eingereichte Anmeldungsunterlagen EPA

N12b) Prüfungsbescheid EPA 24. Februar 1984

N12c) Claims 1 bis 5

N12d) Prüfungsbescheid EPA 3. August 1984

N12e) Prüfungsbescheid EPA 7. März 1985

N13) JP 54139702A

N14) NL 7900205

N15) EP 0 023 674 B1

N16) EP 0 024 194 A1

Zum Nachweis einer offenkundigen Vorbenutzung einer Anlage N11a+b entsprechenden Compact disc bietet sie Zeugenbeweis an.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 063 439 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das

Streitpatent für patentfähig.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig,

jedoch nicht begründet.

Die Zulässigkeit trotz Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents ist wegen des der

Klägerin zur Seite stehenden Rechtsschutzbedürfnisses gegeben, sich gegen den

Vorwurf der Patentverletzung zu verteidigen (vgl Busse, PatG 6. Aufl, § 81

Rdnr 49 - 53 mwN).

I

Das Streitpatent betrifft einen optisch lesbaren Aufzeichnungsträger und beschreibt einleitend, dass aus der Druckschrift JP 54-139702 A ein Aufzeichnungsträger bekannt sei, der aus einem Substrat mit einer auf der Oberfläche des Substrats aus Pits gebildeten, spiralförmigen Informationsspur bestehe, wobei eine

Metallschicht diese Oberfläche und eine transparente Schutzschicht die Metallschicht bedecke. Für die Metallschicht, die eine reflektierende Schicht bilde und

auf der gesamten Oberfläche aufgebracht sei, werde Aluminium verwendet. Da

die Metallschicht bis zum Rand des Substrats reiche, sei sie im Randbereich der

Luft ausgesetzt und oxidiere mit der Folge, dass sich die Metallschicht vom Substrat und/oder von der Schutzschicht ablöse. Durch die eindringende Luft könne

die Oxidation und die Ablösung über den Aufzeichnungsträger weiter fortschreiten,

so dass die Information nicht mehr korrekt auszulesen sei. Zudem werde die

Ablösung dadurch erleichtert, dass die Verbindung zwischen Aluminium und

Kunststoff nicht sehr gut sei. Weiterhin würden Spannungen am Aufzeichnungsträger entstehen, die zu Verbiegungen des Aufzeichnungsträgers führen könnten,

wenn auf die Schutzschicht ein Papieretikett mit Informationen über Musiktitel, Interpreten, usw. aufgeklebt werde, vergleiche Spalte 1, Zeilen 19 bis 65.

Daraus leitet sich ab, einen derartigen Aufzeichnungsträger so auszubilden, dass

eine Oxidation der Metallschicht verhindert wird und Spannungen am Aufzeichnungsträger durch eine Etikettierung vermieden werden.

Der Patentanspruch 1 beschreibt dementsprechend einen optisch auslesbaren

Aufzeichnungsträger mit folgenden Merkmalen:

1 Optisch auslesbarer Aufzeichnungsträger,

1.1 bestehend aus einem scheibenartigen Substrat,

1.2 das aus einem transparenten Material hergestellt ist und

eine zentrale Öffnung besitzt,

1.3 wobei auf einer Oberfläche des Substrats außer in dem

äußeren Randabschnitt der Oberfläche eine Informationsspur ausgebildet ist,

1.4 wobei eine metallische Schicht auf der Informationsspur in

enger Berührung mit dieser zum Reflektieren eines Lesestrahls ausgebildet ist, und

1.5 wobei auf der metallischen Schicht in enger Berührung mit

dieser eine schützende Schicht ausgebildet ist, um die

metallische Schicht zu schützen,

dadurch gekennzeichnet,

1.6 daß die metallische Schicht nicht auf dem äußeren Randabschnitt des Substrats oder auf einem inneren Randabschnitt des Substrats, der an die zentrale Öffnung angrenzt, gebildet ist,

1.7 daß die schützende Schicht die metallische Schicht sowie

den äußeren und den inneren Randabschnitt des Substrats bedeckt, so daß die metallische Schicht nicht der

Luft ausgesetzt ist und vor Oxidation geschützt ist,

1.8 daß die schützende Schicht durch Harz gebildet ist, das

durch ultraviolettes Licht ausgehärtet wird und

1.9 daß auf der schützenden Schicht eine Aufschrift durch eine Drucktechnik gebildet ist.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig, da er unbestritten neu

ist und sich für den Fachmann, einen mit der Entwicklung optisch lesbarer Aufzeichnungsträger als Werkstofftechniker befassten Dipl.-Ingenieur nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Die Druckschrift N5 betrifft einen optisch lesbaren Aufzeichnungsträger mit einem

transparenten, scheibenartigen Substrat (1), das eine zentrale Öffnung (22) aufweist. Auf einer Oberfläche des Substrats ist eine Information längs einer spiralförmigen Spur (12,13) in Form von Pits und Lands (9) aufgebracht, wobei die Druckschrift keinen Hinweis gibt, dass auf der Oberfläche ein äußerer Randbereich

ohne Informationsspur vorhanden ist. Die Figur 1 zeigt vielmehr, dass ein solcher

Randbereich nicht vorgesehen ist, da die Informationsspur (13) bis zum Rand des

Aufzeichnungsträgers reicht. Der Druckschrift ist auch nicht entnehmbar, dass ein

innerer, an die zentrale Öffnung des Substrats angrenzender Randbereich vorgesehen ist, der keine Informationsspur aufweist. Auf die Informationsspur und somit

auf die gesamte Oberfläche des Substrats ist eine Metallschicht zum Reflektieren

eines Leselichtstrahls (30) aufgebracht, so dass die Metallschicht vom äußeren bis

zum inneren Rand des Aufzeichnungsträgers reicht. In enger Berührung mit der

Metallschicht ist durch eine aufgespritzte Lackschicht eine Schutzschicht (10)

ausgebildet, vergleiche Figuren 1 bis 4 mit Beschreibung, sowie Spalte 4, Zeile 66

bis Spalte 5, Zeile 2. Eine Etikettierung des Aufzeichnungsträgers ist nicht beschrieben. Die Schutzschicht (10) schützt die Informationsspur vor Staub und Beschädigungen, vergleiche Spalte 4, Zeilen 55 bis 57 in Verbindung mit Spalte 2,

Zeilen 25 bis 47.

Die Druckschrift N5 zeigt somit einen optisch lesbaren Aufzeichnungsträger mit

den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen 1 bis 1.2, 1.4

und 1.5.

Die Erkenntnis, dass bei einem derartigen Aufzeichnungsträger zur Verbesserung

der Langzeitstabilität die Metallschicht gegen Oxidation am äußeren und inneren,

stirnseitigen Rand geschützt werden muss, damit ein Ablösen der Metallschicht

vom Substrat und/oder der Schutzschicht infolge einer vom jeweiligen Rand ausgehenden und fortschreitenden Oxidation vermieden wird, geht nach den Darlegungen der Beklagten auf die Patentinhaberin zurück und ist in der Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 43 bis 58, und im Schriftsatz vom 27. Juni 2003, Seite 12,

letzter Absatz und Seite 13 erster Absatz zusammengefasst. Die Annahme der

Klägerin, es sei vor dem Prioritätstag des Streitpatents bekannt gewesen, dass die

Lebensdauer eines optisch lesbaren Aufzeichnungsträgers durch eine von den

Rändern ausgehende Oxidation der Metallschicht beeinträchtigt werde, stützt sich

hingegen ausschließlich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Streitpatentschrift und in dem genannten Schriftsatz, wie die Klägerin auf Fragen des Senats

eingeräumt hat.

Weder die Druckschrift N16, die nach Auffassung der Klägerin in Zusammenschau

mit der Druckschrift N5 zum Patentgegenstand führt, noch eine der übrigen

Druckschriften befasst sich mit diesem Problem und kann eine Anregung geben,

die Langzeitstabilität eines aus der Druckschrift N5 bekannten Aufzeichnungsträgers dadurch zu verbessern, dass auf einem inneren und äußeren Randabschnitt

der für die Informationsspur vorgesehenen Oberfläche des Substrats weder eine

Informationsspur noch eine Metallschicht aufgebracht ist und diese Randabschnitte sowie die Metallschicht mit einer Schutzschicht aus einem durch UV-Licht aushärtbaren Harz bedeckt sind, so dass die Metallschicht nicht der Luft ausgesetzt

und vor Oxidation geschützt ist, vergleiche die Merkmale 1.3 und 1.6 bis 1.8 gemäß Patentanspruch 1. Die in den Randabschnitten unmittelbar mit dem Substrat

verbundene Schutzschicht bedeckt somit die Metallschicht nicht nur auf der Oberfläche, sondern auch an der inneren und äußeren Stirnseite und schützt so die

Ränder der Metallschicht vor Oxidation, vergleiche die Streitpatentschrift, Spalte 3,

Zeilen 48 bis 54.

Die Druckschrift N16 betrifft, wie die bereits im europäischen Erteilungsverfahren

in Betracht gezogenen Druckschriften N14 und N15, optisch beschreibbare und

lesbare Aufzeichnungsträger, bei denen die Information optisch in eine auf einem

Träger aufgebrachte Aufzeichnungsschicht, z.B. eine Metallschicht, als eine Folge

von Pits und Lands eingeschrieben wird, wobei die Pits durch Verdampfen des

Aufzeichnungsmaterials erzeugt werden. Wenn bei einem derartigen Aufzeichnungsträger bereits vor dem optischen Beschreiben der metallischen Aufzeichnungsschicht eine Schutzschicht zum Schutz der Aufzeichnungsschicht vor Staubablagerungen, Fingerabdrücken und Beschädigungen vorhanden ist, muss zugleich auch Raum für die Aufnahme des beim Erzeugen der Pits verdampften Metalls vorhanden sein, da sonst die Schutzschicht die Verdampfung des Metalls behindert, was die Ausbildung der Pits beeinträchtigt, vergleiche Druckschrift N15,

Spalte 2, Zeilen 11 bis 17 und die in der Druckschrift N14 unter Bezugnahme auf

die Figuren 1 und 2 einleitend beschriebene Entwicklung derartiger Aufzeichnungsträger.

Daher besteht nach Druckschrift N16 der optisch beschreibbare und lesbare Aufzeichnungsträger aus zwei identischen, mittels einer Gießform hergestellten,

transparenten Kunststoffscheiben (11,11´) mit jeweils einer zentralen Bohrung

(21,21´) und einem ringförmigen Vorsprung (15,15´, 17,17´) am inneren und äußeren Rand jeder Scheibe, wobei zumindest eine der beiden Scheiben zwischen den

Vorsprüngen (15,17 bzw 15´,17´) mit einer Aufzeichnungsschicht (13,13´) beschichtet ist. Die beiden Scheiben sind an ihren äußeren und inneren Vorsprüngen

verbunden, so dass ein hermetisch gegen die Umgebung abgeschlossener,

luftgefüllter Raum vorhanden ist, der das beim Beschreiben des Aufzeichnungsträgers verdampfende Metall aufnehmen kann, vergleiche Figuren 1 und 3 mit Beschreibung sowie Seite 1, Zeilen 10 bis 23.

Die Druckschrift N14 zeigt ebenfalls einen optisch beschreibbaren und lesbaren

Aufzeichnungsträger mit einem gegen die Umgebung hermetisch abgeschlossenen, luftgefüllten Raum, der die metallische Aufzeichnungsschicht einschließt, so

dass die Aufzeichnungsschicht gegen Umgebungseinflüsse geschützt ist, und der

das beim Beschreiben verdampfende Metall aufnimmt, vergleiche Figuren 2 und 3

mit Beschreibung sowie Seite 2, Zeilen 2 bis 5.

Dieser Stand der Technik hat somit keinen Bezug zu dem streitpatentgemäßen

Problem und kann keine Anregung geben, den aus der Druckschrift N5 bekannten, optisch lesbaren Aufzeichnungsträger gemäß den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen 1. 3 sowie 1.6 bis 1.8 weiterzubilden, zumal bei einem derartigen Aufzeichnungsträger der nach den Druckschriften N14 und N16 geschaffene

Raum zum einen nicht erforderlich ist, da die Pits der Informationsspur in das

Substrat eingeprägt werden, und zum anderen dem Bestreben entgegensteht, die

Schutzschicht in enger Berührung mit der reflektierenden Metallschicht auszubilden, die wiederum in enger Berührung mit der Informationsspur auf das Substrat

aufgebracht ist.

Die Druckschrift N15 zeigt, dass bei einem optisch beschreibbaren und lesbaren

Aufzeichnungsträger ein hermetisch abgeschlossener, luftgefüllter Raum zur Aufnahme des verdampften Metalls entbehrlich ist und die Schutzschicht in enger Berührung mit der metallischen Aufzeichnungsschicht auf einem Substrat aufgebracht werden kann, wenn das Substrat und die Schutzschicht aus einem Kunststoff hergestellt werden, der geeignet ist, das verdampfende Metall aufzunehmen

und zu absorbieren, vergleiche Spalte 6, Zeilen 33 bis 44. Wie die unter Bezugnahme auf die Figur 4 beschriebene Herstellung eines derartigen Aufzeichnungsträgers zeigt, reicht die metallische Aufzeichnungsschicht bis zum inneren und äußeren Rand des Aufzeichnungsträgers, da dieser mit einer Stanzvorrichtung

(32,33) aus einem bandförmigen Laminat (31) ausgestanzt wird das aus einer mit

der metallischen Aufzeichnungsschicht beschichteten Substratfolie (20) und einer

Schutzfolie (26a, 26b) besteht. Mithin ist die Aufzeichnungsschicht an den Rändern nicht gegen Oxidation geschützt.

Die Druckschrift N6 betrifft wie die Druckschrift N5 einen optisch lesbaren Aufzeichnungsträger mit einem transparenten scheibenförmigen Substrat (1). Es ist

nicht eigens erwähnt, dass das Substrat eine zentrale Öffnung aufweist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies der Fall ist, da die Öffnung zur Zentrierung

des Aufzeichnungsträgers in einem Lesegerät erforderlich ist. Auf einer Oberfläche (10) des Substrats ist eine Information längs einer spiralförmigen Spur in Form

eines Mikroreliefs eingeprägt, das aus einer Folge von Vertiefungen (4) bzw. Pits

und Erhebungen bzw. Lands besteht. Eine metallische Schicht (2) ist auf der

Informationsspur in enger Berührung mit dieser zum Reflektieren eines Leselichtstrahls (9) aufgebracht. In enger Berührung mit der Metallschicht ist eine Schutzschicht (3) ausgebildet, die aus einer Lösung von Kollodium hergestellt ist. Eine

Etikettierung des Aufzeichnungsträgers ist nicht beschrieben, vergleiche die einzige Figur mit Beschreibung. Durch die Schutzschicht wird das Mikrorelief bzw. die

Informationsspur vor äußeren Einflüssen, wie beispielsweise Staub, Kratzer, Fingerabdrücke, usw., geschützt, vergleiche Seite 2, letzter Absatz und Seite 5,

2. Absatz.

Der Hinweis in dieser Druckschrift, dass die metallische Schicht das Substrat zumindest auf der Höhe der Informationsspur oder - einfacher - auf der gesamten

Oberfläche bedeckt, vergleiche Seite 4, letzter Absatz, besagt lediglich, dass es

prinzipiell ausreicht, die metallische Schicht nur in dem mit der Informationsspur

belegten Bereich der Oberfläche des Substrats aufzubringen, da zum Lesen der

Information selbstverständlich nur in diesem Bereich eine reflektierende Metallschicht benötigt wird, dass aber die Metallbeschichtung einfacher ausführbar ist,

wenn das Metall auf die gesamte Oberfläche des Substrats beispielsweise durch

Aufdampfen im Vakuum oder durch Kathodenzerstäubung aufgebracht wird, da

keine Masken benötigt werden, die zudem noch genau zu positionieren sind.

Dementsprechend ist der Patentanspruch 3 auf die Beschichtung der gesamten

Oberfläche gerichtet.

Dass unabhängig davon, ob die Metallschicht die gesamte Oberfläche des Substrats oder nur die mit der Informationsspur belegte Fläche bedeckt, die metallische Schicht möglicherweise durch die aus einer Lösung von Kollodium gebildete

Schutzschicht auch an ihren Rändern luftdicht abgedeckt wird, ist lediglich das zufällige Ergebnis aufgrund des als Beispiel angegebenen und bekannten Beschichtungsverfahrens, wonach die Schutzschicht als dünner Überzug durch Ziehen auf

die metallische Schicht aufgebracht wird, indem die Platte in eine Lösung von

Kollodium eingetaucht und mit konstanter Geschwindigkeit aus der Lösung herausgezogen wird, vergleiche Beschreibung, Seite 5, 2. Absatz. In dieser Druckschrift findet sich somit ebenfalls kein Hinweis auf Schutzmaßnahmen zur Verbesserung der Langzeitstabilität des Aufzeichnungsträgers, die eine Oxidation an den

Rändern der Metallschicht verhindern.

Dies gilt auch für die Druckschrift N13, die einen optisch lesbaren Aufzeichnungsträger (10) zeigt, der aus einem Substrat (11) mit einer zentralen Öffnung, einer

Informationsspur (11c), einer reflektierenden Metallschicht (13c) auf der Informationsspur und einer Schutzfolie (12) zum Schutz der Informationsspur besteht, vergleiche Figuren 3 und 4. Wie die Beklagte unter Hinweis auf die Figur 5 und von

der Klägerin unwidersprochen dargelegt hat, wird zur Herstellung des Aufzeichnungsträgers eine Substratfolie (18) mit einer Metallschicht aus Aluminium verwendet. Nach dem Einprägen (23) der Information in die beschichtete Oberfläche

der Folie wird die Oberfläche mit einer Schutzfolie (20) abgedeckt. Dann wird der

Aufzeichnungsträger ausgestanzt (29). Die Metallschicht bedeckt demnach die gesamte Oberfläche des Aufzeichnungsträgers und ist sowohl am inneren als auch

am äußeren, stirnseitigen Rand der Luft ausgesetzt und kann oxidieren, wie dies

bereits in der Streitpatentschrift einleitend unter Bezugnahme auf diesen Stand

der Technik dargelegt ist, vergleiche Spalte 1, Zeilen 19 bis 33 und 43 bis 49.

Die zum Merkmal 1.8 des Patentanspruchs 1 genannte Druckschrift N10 lehrt, die

Informationsspur eines Aufzeichnungsträgers durch eine

transparente, 0,2

bis 1 mm starke Platte (7) zu schützen, die mittels einer UV-härtbaren Kleberschicht (6) auf die mit einer Metallschicht (5) bedeckte Informationsspur (2) aufgeklebt wird, vergleiche die einzige Figur mit Beschreibung, insbesondere Seite 1,

Zeilen 91 bis 108. Damit sollen die Schwierigkeiten beim Aufbringen einer 200

bis 400 µm starken Lackschicht als Schutzschicht vermieden werden, vergleiche

Seite 1, Zeilen 78 bis 83. Diese Druckschrift führt daher eher davon weg, die

Schutzschicht aus einem durch UV-Licht aushärtbaren Harz zu bilden.

Die weiteren Druckschriften N7 bis N9 und die Anlage N11a,b betreffen das Aufbringen einer Aufschrift auf einen Informationsträger und sind zum Merkmal 1.9

des Patentanspruchs 1 genannt, wonach eine Aufschrift mittels Drucktechnik auf

die Schutzschicht des Aufzeichnungsträgers aufgebracht ist. Es kann dahinstehen, ob dies nahegelegt ist, da bereits die Ausgestaltung des Aufzeichnungsträgers gemäß den Merkmalen 1.3 sowie 1.6 bis 1.8 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 schon deswegen patentfähig ist.

Mit dem Patentanspruch 1 hat auch der auf ihn zurückbezogene Patentanspruch 2

Bestand.

III

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,

der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm

Meinhardt

Dr. Kraus

Gutermuth

Prasch

Schuster

Be