Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 27.09.2004 – 30 W (pat) 91/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 91/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 33 768.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. September 2004 durch die Richterin Winter als Vorsitzende, den
Richter Paetzold und der Richterin Hartlieb
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung AluClip für
die Waren "Profile aus Kunststoff oder Metall zum Herstellen von Fenster und Türen (auch als Halbfabrikate); Fenster und Türen aus Kunststoff oder Metall".
Die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Begründend
ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Marke als Kurzform des Wortes "Aluminium-Clip" lediglich beschreibend auf Waren bestehend aus Alu-Teilen mit
Klemmfunktion hinweise.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält die Anmeldung für eine
sprachunübliche Wortneuschöpfung, die in ihrer Gesamtheit nicht beschreibend
für die beanspruchten Waren sei.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die Bezeichnung AluClip ist hinsichtlich der beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist iSv § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG eine beschreibende Angabe, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren dienen können. Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie
sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und
unmißverständlich ist, das sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren
Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter
im Sinne § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied
zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (EuGH
GRUR Int 2004, 410, 413 Ziff 41 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 Ziff
100 - Postkantoor).
Die angemeldete Bezeichnung AluClip ist eine Kombination der beiden Wörter
"Alu" und "CLIP", die als solche erkennbar sind. Dies beruht auf der Schreibweise
des Zeichens, in der der Bestandteil "Clip" durch Binnengroßschreibung als eigenständiger Bestandteil hervorgehoben wird. Die Anmeldung bedeutet - ohne weiteres verständlich – "Aluminium-Clip". Dieses Verständnis beruht darauf, dass "Alu"
- im Englischen wie im Deutschen - ein allgemein gebräuchliches Kürzel für "Aluminium" ist (vgl Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik Band II S 34; Duden
Fremdwörterbuch S 55) und das zum einfachsten, weitgehend bekannten englischen Grundwortschatz zählende englische Wort "clip" auch Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat (vgl Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl Stichwort
"clip" S 321 mit Verweis auf "Klipp" S 741).
Aluminium ist ein Leichtmetall. "Clip" ist, worauf die Anmelderin hinweist, die Bezeichnung für eine Klammer, darüber hinaus technisch aber auch ein allgemeiner
Hinweis darauf, dass eine Befestigung – ohne weiteres Zubehör - durch Klemmung erfolgt, indem zum Beispiel ein federnder Teil an einen festen Teil angedrückt wird (vgl Ernst aaO S 220 mit Hinweis auf "Haltevorrichtung"; auch Wahrig
aaO S 740 Stichwort "Klemme"; HABM v. 27.7.2001 – EUROCLIPS, veröffentlicht
auf PAVIS PROMA CD-ROM). So ist auch bei dem von der Anmelderin angeführten Schmuckstück für die Ohren (Ohrclip) das Produkt ein Ohrschmuck, der im
Gegensatz zur Verschraubung durch eine Klemmhalterung am Ohr befestigt wird.
In Bezug auf die hier maßlichen Waren "Profile aus Kunststoff oder Metall zum
Herstellen von Fenster und Türen (auch als Halbfabrikate); Fenster und Türen aus
Kunststoff oder Metall" drängt sich damit die zur Beschreibung geeignete Sachaussage auf, dass sie nach ihrer Art und Beschaffenheit mit einer Klemmhalterung
aus Aluminium ausgestattet bzw mittels einer solchen Alu-Klemmhalterung hergestellt werden können.
Wegen des in bezug auf diese Waren für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts fehlt der
angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG (vgl ua BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice mwNachw).
Die Schreibweise der Marke mit Binnengroßschreibung des Bestandteils "Clip"
vermag nicht die Schutzfähigkeit zu begründen. Einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, vermögen eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht aufzuwiegen. Die Weglassung des Wortzwischenraums ist werbeüblich und für sich nicht schutzbegründend (PAVIS PROMA-
Kliems 29 W (pat) 101/97 - DataSearch). Die Gestaltung der Anmeldung ist daher
nicht geeignet, den an sich schutzunfähigen Angaben einen darüber hinausreichenden phantasievollen Gesamteindruck zu vermitteln (vgl hierzu zB BGH WRP
2001, 1201 anti> KALK).
Winter
Paetzold
Hartlieb
Hu