Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 28.09.2004 – 24 W (pat) 101/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 101/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 15 037.7
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I.
VINSANTO
Die Bezeichnung
ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen
„Unterrichts- und Lehrmittel (ausgenommen Apparate); Bücher,
insbesondere kurs- und veranstaltungsbegleitende Dokumentationen für Ausbildungskurse auf dem Gebiet der Gastronomie;
Ausbildung auf dem Gebiet der Gastronomie, insbesondere Veranstaltungen von Kochkursen und Backkursen; Beherbergung und
Verpflegung von Gästen; Party-Service und Catering-Service“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil
es sich bei der Bezeichnung „VINSANTO“ um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe handle. Der Begriff „Vin santo“ bzw. „Vinsanto“ bezeichne eine bestimmte Weinsorte, nämlich einen italienischen Dessertwein. Insoweit könnten mit
der Angabe „VINSANTO“ jedoch nicht nur Weine, sondern auch die von der Anmelderin beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschrieben werden. So
könnten die Dienstleistungen „Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Party-
Service und Catering-Service“ auch die Verpflegung mit „Vinsanto“, z.B. die Verkostung solcher Weine beinhalten. Hinsichtlich der Waren der Klasse 16 und der
Ausbildungsdienstleistungen der Klasse 41 stelle sich die angemeldete Marke als
beschreibende Themenangabe dar.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint,
daß die inländischen Verkehrskreise der Bezeichnung „VINSANTO“, die als solche
weder im deutschen noch im italienischen Sprachgebrauch vorkomme, keinen
Hinweis auf den italienischen Dessertwein „Vin santo“ entnehmen könnten. Vor
allem aber weise die angemeldete Marke keinen konkreten Bezug zu den von ihr
erfaßten Waren und Dienstleistungen auf.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben,
hilfsweise,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Anmeldung
für die Dienstleistung „Ausbildung auf dem Gebiet der Gastronomie, insbesondere Veranstaltungen von Kochkursen und Backkursen“ zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Markenstelle
hat zu Recht angenommen, daß die angemeldete Marke als beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einem Freihaltebedürfnis
im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung u.a. solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der von der Anmeldung erfaßten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen sind
hier gegeben.
Wie auch die Anmelderin einräumt, handelt es sich bei „Vin santo“ um die Bezeichnung für einen Dessertwein, der vorwiegend in der Toskana, aber auch in
anderen Weinbaugebieten Italiens hergestellt wird. Dabei findet sich neben der
Schreibweise „Vin santo“ auch die Zusammenschreibung „Vinsanto“. Das ergibt
sich z.B. aus der Internet-Recherche zu „vin santo“ (Nr. 5), welche der Anmelderin
mit der Terminsladung übermittelt worden ist. Das Markenwort „VINSANTO“ weist
daher keine Abweichung von den gängigen Schreibweisen auf.
Der Dessertwein „Vin santo“ (oder „Vinsanto“) wird nicht nur pur genossen, sondern findet auch vielfältige Verwendung bei der Zubereitung von Speisen (z.B.
Kalbsleber in Vinsanto-Soße) und beim Backen (vgl. die übermittelte Internet-Recherche zu „vin santo Kochkurs“). Entsprechende Kenntnisse werden u.a. in speziellen italienischen bzw. toskanischen Kochkursen vermittelt, wie sich ebenfalls
aus der genannten Internet-Recherche ergibt.
Vor diesem Hintergrund hat die Markenstelle zutreffend angenommen, daß mit
dem Markenwort „VINSANTO“ nicht nur der so bezeichnete italienische Dessertwein, sondern auch spezifische Merkmale der vorliegend beanspruchten Waren
und Dienstleistungen beschrieben werden können. So können sich die „Unterrichts- und Lehrmittel“ sowie die „Bücher“ der Klasse 16 speziell mit dem Dessertwein „Vinsanto“ und seiner Verwendung als Zutat beim Kochen und Backen befassen. Die angemeldete Marke ist insoweit als inhaltsbeschreibende Themenangabe von der Eintragung ausgeschlossen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 „Bücher für eine bessere Welt“; GRUR 2001, 1042, 1043 „REICH UND SCHOEN“;
GRUR 2001, 1043, 1045 „Gute Zeiten – Schlechte Zeiten“; GRUR 2002, 1070,
1072 „Bar jeder Vernunft“; GRUR 2003, 342, 343 „Winnetou“; BPatG Mitt. 1997,
224, 225 „GOURMET“; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 158 und
§ 5 Rn. 102). Dasselbe gilt für die Dienstleistung „Ausbildung auf dem Gebiet der
Gastronomie, insbesondere Veranstaltungen von Kochkursen und Backkursen“.
Denn dabei kann es sich um die Vermittlung spezieller Kenntnisse über die Lagerung und Darreichung von Vin santo sowie über das Kochen und Backen mit Vin
santo handeln, so wie dies im Verkehr auch nachweislich angeboten wird. Auch im
Hinblick auf die Dienstleistungen „Beherbergung und Verpflegung von Gästen;
Party-Service und Catering-Service“ eignet sich die angemeldete Marke zur beschreibenden Verwendung, weil im Rahmen dieser Dienstleistungen u.a. Vinsanto-Weine dargeboten werden können. Die angemeldete Marke beschreibt insoweit ein Merkmal, nämlich den Gegenstand dieser Dienstleistungen.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß die Beschwerde auch mit dem
(unechten) Hilfsantrag keinen Erfolg haben konnte.
Dr. Ströbele
Kirschneck
Dr. Hacker
Bb