Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 28.09.2004 – 33 W (pat) 60/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 60/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 301 70 596

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 8. Januar 2003 aufgehoben.

2. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 989 133 wird die Löschung der Marke 301 70 596 angeordnet.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der farbigen Wort-/Bildmarke 301 70 596

für

Versicherungswesen, Finanzdienstleistungen

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Bildmarke 989 133

für

Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten, Unternehmensberatung,

Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Finanzwesen, insbesondere Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung, Ausgabe

von Kreditkarten, Beleihen von Gebrauchsgütern, Einziehen von

Außenständen, Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung,

Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäft, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Nachforschung in Geldangelegenheiten, Verwahrung von Wertstücken in Safes, Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen

von Immobilien, Vermögensverwaltung, Wohnungsvermietung.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat die Markestelle für Klasse 36 durch einen

Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle sind die beiderseitigen Dienstleistungen zwar teilweise

identisch, auch verfüge die Widerspruchsmarke über eine hohe Verkehrsbekanntheit, die angegriffene Marke halte den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke jedoch ein. In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die Vergleichsmarken

deutlich. Eine Verwechslungsgefahr komme auch nicht allein auf Grund der Bildbestandteile der Marken in Betracht. Zwar werde der Gesamteindruck der jüngeren Marke von ihrem Bildbestandteil geprägt, insoweit unterschieden sich die Marken nach ihrem bildlichen Gesamteindruck jedoch ausreichend. Die Widerspruchsmarke sei grafisch recht einfach, wenn auch einprägsam gestaltet und erschöpfe sich in einem von links unten nach rechts oben verlaufenden Querstrich

innerhalb eines Quadrats. Hingegen bestehe die angegriffene Marke aus einem

grafisch aufwändig in den Farben blau und grau gestalteten Großbuchstaben "A".

Damit unterschieden sich die Bildbestandteile nach dem Gesamteindruck so gravierend, dass selbst aus der flüchtigen Erinnerung heraus eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne, was auch für eine assoziative Verwechslungsgefahr gelte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Markenstelle zwar zu Recht von einer

Identität der Dienstleistungen und einem hohen Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke ausgegangen sei, sowie dem Wortbestandteil "Allgemeine Finanzberatung" der jüngeren Marke keine Kennzeichnungskraft beigemessen habe, jedoch habe sie die Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint. Die Widersprechende gehöre zu den führenden internationalen Finanzdienstleistern. Nach dem

Ergebnis eines - in Kopie vorgelegten - Meinungsforschungsgutachtens habe die

Widerspruchsmarke im Jahr 1997 in Deutschland einen Bekanntheitsgrad von

75 Prozent gehabt. Darüber hinaus sei sie in 110 Ländern eingetragen. Diesen

guten Ruf der Widerspruchsmarke wolle sich der Markeninhaber zu eigen

machen. Die angegriffene Marke stelle eine deutlich erkennbare Abwandlung der

Widerspruchsmarke dar. Der wesentliche Bestandteil der Widerspruchsmarke, ein

blaues Quadrat mit Balken, sei in der angegriffenen Marke deutlich wieder zu erkennen. Als geringfügige Abwandlung sei der Balken in der jüngeren Marke leicht

nach links angehoben und ihm sei ein graues, und damit in der Farbgebung

schwächer gehaltenes, unvollständiges "A" angefügt. Der Verkehr werde daher

annehmen, dass die angegriffene Marke eine (neue) Marke der Widersprechenden sei, zumal ein blaues Quadrat mit Balken und eine daneben stehende blaue

Schrift seit Jahrzehnten von der Widersprechenden verwendet und vom Verkehr

stets mit ihrem Unternehmen verbunden werde. Außerdem werde die Widerspruchsmarke von sämtlichen Tochtergesellschaften der Widersprechenden als

Unternehmenskennzeichen in den Geschäftsunterlagen und -papieren der Deutsche Bank Gruppe benutzt. Es bestehe zumindest eine assoziative Verwechslungsgefahr. Der Verkehr werde die Widerspruchsmarke in der angegriffenen

Marke wieder erkennen und zumindest annehmen, dass zwischen beiden Unternehmen wirtschaftliche, organisatorische oder gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestünden. Die Verwechslungsgefahr erstrecke sich auch auf die für die angegriffene Marke eingetragene Dienstleistung "Versicherungswesen", da diese mit

den Dienstleistungen der Widersprechenden ähnlich sei. Die Widersprechende

beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der

Marke 301 70 596 wegen des Widerspruchs aus der Marke

989 133 anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich auf die ihm zugestellte Beschwerde

und Beschwerdebegründung nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet.

Der Senat hält die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken für gegeben. Nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer markenrechtlichen

Verwechselungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller

Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer

Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad

der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 544, 545

- BANK 24 m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003, 963 - AntiVir-

/AntiVirus).

1. Die Widersprechende hat substantiiert eine durch intensive Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Marke behauptet. Dieser Vortrag ist vom Inhaber

der angegriffenen Marke nicht bestritten worden und wird daher vom Senat

zugrunde gelegt. Damit ist von einem erhöhten Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen.

2. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen liegen teilweise im Identitätsbereich und sind im Übrigen hochgradig ähnlich. Die für die jüngere Marke eingetragenen "Finanzdienstleistungen" sind mit der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Finanzwesen" identisch. Außerdem besteht zwischen

"Finanzwesen" und der für die angegriffene Marke weiter eingetragenen Dienstleistung "Versicherungswesen" eine hochgradige Ähnlichkeit. Denn soweit nicht

bereits im Hinblick auf Überschneidungen zwischen den vom Versicherungswesen

erfassten Kreditversicherungen mit der für die Widersprechende eingetragenen

"Finanzwesen, insbesondere … Kreditrisikoabsicherung" eine Teilidentität vorliegt,

gibt es zwischen Versicherungswesen und Finanzwesen zahlreiche wirtschaftliche

Berührungspunkte. Teilweise überschneiden sich die Erbringer von Finanz- und

Versicherungsdienstleistungen.

So

erbringt

z.B.

die

A… AG

seit

der Übernahme der D… AG

selbst Bankdienstleistungen. Außerdem

verfolgen die von Versicherungsunternehmen angebotenen Lebensversicherungen mit der Altersvorsorge den gleichen Zweck wie zahlreiche von Banken angebotene Rentensparverträge und sonstige Sparformen zur Alterssicherung. Insoweit stehen sich die beiderseitigen Dienstleistungen auch in einem Konkurrenz-

bzw. Alternativverhältnis gegenüber. Was die Anlage von Kundengeldern betrifft,

so entsprechen sich die bei (Lebens-)Versicherungen und im Finanzwesen erforderlichen Tätigkeiten ebenfalls.

3. Die angegriffene Marke hält den danach erforderlichen deutlichen Abstand zur

Widerspruchsmarke nicht ein. Zwar sind die Marken in ihrer Gesamtheit leicht

voneinander zu unterscheiden, da die nur in der angegriffenen Marke vorhandenen Worte "Allgemeine Finanzberatung" weder überhört noch übersehen werden

können. Eine Verwechslungsgefahr besteht jedoch wegen der Annäherungen der

beiden Marken in ihren Bildbestandteilen. Der Senat geht mit der Markenstelle

davon aus, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein von ihrem

Bildbestandteil geprägt wird. Zwar ist von der registrierten Form der Marken auszugehen, wobei es grundsätzlich nicht zulässig ist, aus der angegriffenen Marke

ein Element herauszugreifen und dessen Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke festzustellen. Dies zwingt indessen nicht dazu, die Marken stets in

allen jeweiligen Merkmalen zu vergleichen. Vielmehr kann auch ein Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den

Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständige

kennzeichnende Funktion aufweist (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,

7. Aufl., Rdn. 367 ff., m.w.N.).

Bereits die größenmäßig hervorgehobene Stellung des Bildbestandteils in Verbindung mit seiner Stellung an der linken Seite (und damit in erster Position) spricht

hier für eine Prägung des Gesamteindrucks der jüngeren Marke durch den Bildbestandteil. Zudem ist die Wortfolge "Allgemeine Finanzberatung" im Hinblick auf die

beanspruchten Dienstleistungen nur von glatt beschreibender Natur. Weiterhin

dürfte sich mitunter auswirken, daß der im Bildbestandteil enthaltene Buchstabe

"A" aus der Sicht eines Teils der Abnehmer das Wort "Allgemeine" repräsentieren

mag und sich damit insoweit für den zur Verkürzung neigenden Verkehr zur Benennung der im Wortbestandteil beschriebenen Sparte der Finanzberatung anbietet, wobei das Wort "Finanzberatung" von den Teilen des Verkehrs, denen angesichts der mit der Marke gekennzeichneten Dienstleistungen ohnehin klar ist, in

welcher Branche das Zeichen eingesetzt wird, vielfach weggelassen wird. Trotz

des im Markenrecht bestehenden Wort-vor-Bild-Grundsatzes wird die jüngere

Marke daher nach dem Gesamteindruck von ihrem Bildbestandteil geprägt, so

dass eine Verwechslungsgefahr bereits wegen der Ähnlichkeit der Marken in ihren

Bildelementen in Betracht kommt.

Im Gegensatz zur Auffassung der Markenstelle reichen die Unterschiede zwischen

den Bildbestandteilen der Marken angesichts des erhöhten Schutzumfangs der

Widerspruchsmarke und der festgestellten Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit

der beiderseitigen Dienstleistungen nicht aus, um den danach erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke zu wahren. Beide Marken weisen ein

dunkles Quadrat mit einem darin befindlichen, schräg von links unten nach rechts

oben verlaufenden Strich auf. Die Versetzung des Strichs nach links in der jüngeren Marke stellt den einzigen Unterschied zwischen diesen beiden Merkmalen dar.

Damit ist die Kontur der Widerspruchsmarke weitgehend in den Bildbestandteil der

jüngeren Marken übernommen.

Zwar weist die jüngere Marke zusätzliche Elemente auf, die mit dem Schrägstrich

einen graphisch ausgestalteten Buchstaben "A" bilden. Sie sind jedoch farblich (in

mittlerem grau-silber) zurückhaltend gestaltet und treten - gerade bei flüchtiger

Betrachtung oder bei schlechten Wahrnehmungsverhältnissen - hinter die sich auf

weißem Hintergrund klar abhebenden dunkel-blaufarbigen Elemente zurück.

Je nach individuellem Verkehrsteilnehmer und nach den äußeren Umständen der

Betrachtung, wie Entfernung, Helligkeit, Hintergrund, Dauer usw. können die Marken damit zwar einerseits von Teilen des Verkehrs wegen des Buchstabenelements deutlich auseinandergehalten gehalten werden, wobei der auf Buchstaben

erweiterte Wort-vor-Bild-Grundsatz anzuwenden ist. Weitere, für sich genommen

ebenfalls beachtliche Teile des Verkehrs werden den Buchstaben "A" jedoch entweder übersehen und die Marken damit für mittel- bis hochgradig ähnlich halten

oder den Buchstaben zwar schwach wahrnehmen, ihn wegen seiner zurückhaltenden Darstellung aber nur als bloßes, den Gesamteindruck der Marke nicht prägendes Beiwerk ansehen und die Marken daher für mittelgradig, zumindest aber

schwach ähnlich halten. Angesichts der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit

der von den Marken erfassten Dienstleistungen und dem großen Schutzumfang

der Widerspruchsmarke reicht aber selbst eine schwache Ähnlichkeit der Marken,

wie sie hier bei insgesamt beachtlichen Teilen des Verkehrs festzustellen ist, noch

aus, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass, wie der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit erneut betont hat, nicht die

Unterschiede sondern das Maß an Übereinstimmungen den Beurteilungsmaßstab

für die Verwechslungsgefahr bilden

(BGH GRUR 2003, 1047, 1049

- Kellogg´s/Kelly´s). Damit liegt bereits eine unmittelbare Verwechslungsgefahr

Im übrigen neigt der Senat auch zur Feststellung einer assoziativen Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Selbst wenn Teile des Verkehrs die

Marken wegen des im jüngeren Zeichen enthaltenen Buchstabenbestandteils

sicher auseinander halten können, werden sie dennoch irrtümlich davon ausgehen, dass die mit der jüngeren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen aus

dem Betrieb der Widersprechenden stammen, so dass für diese Verkehrsteile

zumindest die Gefahr besteht, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Voraussetzungen für eine solche sog. mittelbare Verwechslungsgefahr liegen hier vor. Beide Marken weisen einen gleichgerichteten

Schrägstrich im Quadrat als gemeinsamen Stammbestandteil auf, wobei die zusätzlichen "A"-Elemente in der jüngeren Marke im Hinblick auf die deutlichen Farb-

und Helligkeitsunterschiede (s.o.) als eigenes Element eingestuft werden können.

Der Stammbestandteil ist somit in der jüngeren Marke eigenständig vorhanden.

Trotz der seitlichen Versetzung des Schrägstrichs in der jüngeren Marke sind die

Stammbestandteile außerdem noch als wesensgleich anzusehen, auch wenn hier

insoweit ein Grenzfall vorliegt. Denn bestimmte Merkmale von Bildmarken, wie

Größenverhältnisse, Spiegelbildlichkeit, Helligkeit, genaue Positionierung eines

Elements usw. werden dem Verkehr aus der Erinnerung heraus häufig nicht mehr

bewusst sein. Im Übrigen sind die strengen Anforderungen an die Wesensgleichheit der Stammelemente flexibler zu handhaben, wenn die Widerspruchsmarke,

wie hier, über einen gesteigerten Schutzumfang verfügt (vgl. Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdn. 480). Schließlich verfügt die Widerspruchsmarke

über den für eine mittelbare Verwechslungsgefahr erforderlichen kennzeichnenden Charakter. Hierfür spricht neben ihrer erhöhten Kennzeichnungskraft auch der

unwidersprochene Vortrag der Widersprechenden, dass ihr Logo seit Jahrzehnten

von ihr und ihren sämtlichen Tochtergesellschaften als Unternehmenskennzeichen

benutzt wird.

Damit war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl