Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 28.09.2004 – 33 W (pat) 70/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 70/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 397 12 682.4

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2003 ist wirkungslos,

soweit die

teilweise Löschung der angegriffenen Marke

397 12 682 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 30 759

angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 25. November 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des

Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 12 682

wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 30 759 angeordnet. Hiergegen hat

die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Kätker

Dr. Hock

Hu