Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 28.09.2004 – 33 W (pat) 70/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 70/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 397 12 682.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2003 ist wirkungslos,
soweit die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke
397 12 682 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 30 759
angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 25. November 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des
Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 12 682
wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 30 759 angeordnet. Hiergegen hat
die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
Hu