Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 29.09.2004 – 29 W (pat) 137/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 137/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 59 384.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. September 2004 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin am Amtsgericht StVDir
Dr. Mittenberger-Huber 10.99
beschlossen:
1. Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. April 2002 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen
„Rechenmaschinen; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate); Meinungsforschung; Werbeforschung; Verteilung von
Waren (insbesondere Flugblättern, Prospekten, Drucksachen und
Warenproben) zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung, insbesondere in vorbenannten
Medien und über vorbenannte Medien; Filmvermietung, Werbefilmvermietung; (telefonische) Bestellannahme für Teleshopping-
Angebote; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Erziehung; Ausbildung“
zurückgewiesen wurde.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
Gründe§
I.
cam24
soll für Waren und Dienstleistungen
Klasse 9:
Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art,
insbesondere
Tonbänder, Kassetten, CD’s, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-Roms, sämtliche vorstehenden
Waren in bespielter und unbespielter Form; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und
Daten aller Art; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Kataloge und Prospekte; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)
Klasse 35: Meinungsforschung; Werbeforschung; Verteilung von Waren
(insbesondere Flugblättern, Prospekten, Drucksachen und Warenproben) zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung,
insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext-
und Teletextwerbung; Werbevermarktung, insbesondere in
vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Filmvermietung, Werbefilmvermietung; (telefonische) Bestellannahme für Teleshopping-Angebote; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten
Klasse 38: Telekommunikation,
insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise; elektronische Ton-, Bild-, Dokumenten- und Datenübertragung
durch Kabel, Satellit, Computer, Computerterminals, Computer-Netzwerke, Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; elektronische Speicherung
und Wiederauffindung von Daten und Dokumenten; Daten-
und Stimmentelekommunikation; Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Mail; Faksimileübertragung; Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch vermittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Sammeln und Liefern
von Nachrichten und allgemeinen Informationen; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -Sendungen; Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch
durch Draht-, Kabel-, Satellitenfunk-, Videotext, Internet und
ähnliche technische Einrichtungen; Bereitstellung von Informationsangeboten zum Abruf aus dem Internet, anderen
Datennetzen sowie online-Diensten; Kundenberatung für eigene Kunden und Dritte in den Bereichen Telekommunikation
Klasse 41: Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -Sendungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Büchern, Katalogen und
Prospekten; Erziehung; Ausbildung; sportliche und kulturelle
Aktivitäten
Klasse 42: Einrichten und Betreiben einer Datenbank; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Einrichten, Unterhalten
und Betreiben eines (Online-)Informationscenters, insbesondere für die Kundenbetreuung im Zusammenhang mit Verlagserzeugnissen; Design von Netzwerkseite (Homepages)
für Dritte; Einstellen von Webseiten ins Internet für Dritte
(Web-Hosting)
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 22.04.2002 wegen mangelnder Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und wegen bestehenden Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG insgesamt zurückgewiesen.
Das angemeldete Zeichen cam24 sei eine unmittelbar beschreibende Inhalts- und
Bestimmungsangabe, und müsse damit Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.
Die Buchstabenfolge cam sei die Abkürzung für „digital camera“ und werde als
gebräuchlicher Begriff für (Live-)Kameraübertragung verwendet, so z. B. auch in
Wortverbindungen „live cam“ oder „web cam“.
Die angefügte Zahl 24 verstehe sich als gebräuchlicher Hinweis auf einen 24-
Stunden-Service bzw. Rund-um-die-Uhr-Service.
Insgesamt bedeute das angemeldete Zeichen daher „Kamera(übertragung) 24
Stunden lang“.
Für alle angemeldeten Warenklassen sei das Zeichen daher beschreibend, da es
entweder lediglich darauf Bezug nehme, dass eine Digitalkamera 24 Stunden im
Einsatz ist, thematisch dasselbe Thema in den Druckereierzeugnissen behandelt
würde oder (insb. für Klasse 38 und 42) entsprechende Dienstleistungen im Internet bereitgestellt bzw. sich der Rund-um-die-Uhr-Kameraübertragung bedienen würden.
Daran ändere auch die weitere Bedeutung von cam als Abkürzung für „computeraided/ assisted manufacture/ing“ nichts, da damit computerunterstützte Herstellungsvorgänge bezeichnet würden, die in Zusammenhang mit der 24 ebenfalls
schwerpunktmäßig auf einen Rund-um-Service durch Computerunterstützung
hinweisen würden.
Die Unterscheidungskraft fehle, weil die Verkehrskreise aufgrund der häufigen
Verwendung und des Bekanntheitsgrades des Kurzwortes cam von einem sachbezogenen Begriffsinhalt und nicht dem Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb ausgehen werden. Gerade aufgrund der häufigen Verwendung des Wortes
kann ausgeschlossen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als „ce“ „a“ „em“ 24 aussprechen, und daher als Phantasiewort aussprechen
würden.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 25. Juni 2003 (Bl. 10 ff. d. A.)
trägt die Anmelderin vor, dass die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge und darüber hinaus kein Freihaltebedürfnis bestehe,
denn das Zeichen cam24 sei weder ein geläufiges Wort der deutschen Sprache
noch eine anerkannte Abkürzung für das Wort Kamera. Der Verbraucher könne
keine unmittelbare Verbindung zwischen dem Zeichen und den Waren bzw.
Dienstleistungen herstellen. Daher fehle ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft. Der Begriff cam könne auch mehrdeutig verwendet werden könne, so für
-
-
-
-
computer aided manufacturing
communication access method
content addressable memory (Methode zur Identifizierung
von Speicherinhalten)
crassulacean acid metabolism (Dickblattgewächs).
Eine entsprechende Abkürzung von cam für Kamera habe nicht ermittelt werden
können. Das deutsche Wort beginne i. ü. mit einem „K“, nicht mit einem „C“.
Im Englischen sei die Verwendung von cam für Camera nur in Verbindung mit einem weiteren erklärenden Begriff des Beobachtungsortes oder des Beobachtungsobjektes bekannt (live-cam, web-cam, meisen-cam, Beach Cam etc.).
Des weiteren gebe es eine Reihe bereits eingetragener Wortmarken mit dem Bestandteil „cam“, die nach der im vorliegenden Fall geäußerten Auffassung des
DPMA dann nicht eintragungsfähig gewesen wären.
Die Zusammensetzung der – mehrdeutigen – Silbe cam mit der abstrakten Zahl
24, die nicht nur für Stunden, sondern auch für andere Zeit-, Gewichts- oder Maßeinheiten stehen könne, könne deshalb keine „beschreibende“ Wirkung aufweisen
und nicht nur im Sinne einer 24-Stunden-Kameraübertragung verstanden werden.
Die Anmelderin beantragt daher (Bl. 7 d. A.),
den Beschluß vom 22. April 2002 aufzuheben und die Markenanmeldung Nr. 301 59 384.1/38 in vollem Umfang zur Eintragung
zuzulassen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet, da der Eintragung der angemeldeten Marke im wesentlichen das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
1. Bei dem angemeldeten Zeichen cam24 handelt es sich um ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren, dem Verkehr auch einzeln gegenübertretenden Komponenten besteht. Hier sind es erkennbar der Begriff cam und die Zahl
24.
1.1. Das englische Wort „cam“ bedeutet im Deutschen bei direkter Übersetzung zwar „Daumen, Kurve, Nocke, Nockenscheibe, Schaltnocken“ (LEO, English- German Dictionary, http://dict.leo.org). Es wird in dieser Bedeutung in der deutschen Sprache aber überhaupt nicht verwendet, ist der Allgemeinheit unbekannt
und hat keinen Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Daher
scheidet diese Bedeutung für die weiteren Überlegungen aus. Zugleich findet es
sich in der englischen Sprache aber auch als gängige technische Abkürzung für
computer-aided manufacturing [CAM], wird mit „computergestütze Fertigung“
übersetzt (LEO, English-German Dictionary, http://dict.leo.org) und hat insoweit
auch in die deutsche Fachsprache Eingang gefunden.
Neben diesem Sinngehalt des Akronyms cam gibt es noch eine Vielzahl anderer
Bedeutungen. Die Internetrecherche hat insoweit 46 weitere Treffer ergeben (www.3.interscience.wiley.com/cgi-bin/acronymsearch). Dabei steht cam als Abkürzung für Canada Air Mail, Central Address Memory, Carrier Aircraft Modification, Civil Aircraft Marking, Center for Applied Metallography, Center for Aquatic
Microbiology, Computer Access Matrix, Common Access Method, Computer-Aided Modeling etc. und auch als Kurzform für camera (www.acronymfinder.com).
Im Kontext mit dem angemeldeten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis stehen
jedoch lediglich einige der gefundenen Bedeutungen, so u. a. Computer-Aided
Manufacturing, Computer-Assisted Manufacturing, Computer-Addressable Memory, Communications Access Method oder – als Kurzform – Kamera.
Bereits in der Entscheidung zu NANOCAM hat der 30. Senat festgestellt (30 W pat
108/94), dass in der deutschen Sprache cam als Abkürzung für camera üblich geworden ist, und zwar in der englischen Schreibweise:
„Der Bestandteil "CAM" stellt eine Kurzbezeichnung für "camera" dar (P. Wennrich, Abkürzungen in Wissenschaft und Technik, S 299), welche mit dieser Bedeutung in dem inzwischen nun allgemeinen Sprachschatz gehörenden neuen
Begriff "Camcorder" (vgl BGH GRUR 1993, 569 - "Camcorder") enthalten und mit
diesem Begriff bekannt geworden ist. Das Wort "Cam" wird mit der Bedeutung
"Camera" aber auch in Alleinstellung verwendet, insbesondere in Schaltbildern
oder auf den Tastaturen der Schaltpulte von Bildaufnahme und Bildübertragungssystemen, wie die von der Antragstellerin mit dem Schriftsatz vom 27. Juni 1994
eingereichten Prospektkopien (Anlage A) belegen. Zwar wird "Cam" auch in anderem Sinne gedeutet werden können, im Zusammenhang mit Bild-Aufnahmegeräten drängt sich jedoch allein die Bedeutung im Sinne von "camera" auf.“
1.2. Die Zahl 24 wird – was auch die Belege der Anmelderin zu bereits eingetragenen Marken belegen – in aller Regel mit einem 24-Stunden-Service in Verbindung gebracht, so z. B. bei Auto24, Deutsche Bank Service 24, Travel 24, shopping 24, Hundeshop-24, Gebrauchtwagen-Markt24, etc. Die Assoziation zwischen
24 und einer anderen Maß-, Zeit- oder Gewichtseinheit ist dabei nicht üblich (vgl.
BPatG 25 W pat 110/03 - beauty24.de; BPatG 29 W pat 251/03 - DruckDiscount24.de).
1.3. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Zeichens cam24 gilt jedoch die
Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks, worauf die Anmelderin zu Recht hinweist.
Die angesprochenen Abnehmer müssen aus dem Gesamtbegriff unmittelbar und
ohne weiteres Nachdenken einen Bezug zu den Waren und Dienstleistungen herstellen können, ohne eine analysierende Betrachtung der Einzelbestandteile vorzunehmen (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rn. 42; Ingerl/ Rohnke, Kommentar
zum MarkenG, 2. Aufl., § 8 Rn. 53; Ströbele/ Hacker, Kommentar zum MarkenG,
7. Aufl., § 8 Rn. 125). In seiner Entscheidung vom 16.09.2004 (EuGH Rs. C-
329/02, Rn. 28 – SAT.2) hat der EuGH zum wiederholten Male klargestellt, dass
bei einem aus mehreren Worten bzw. einem Wort und einer Zahl zusammengesetzten Zeichen „eine eventuelle Unterscheidungskraft teilweise für jeden ihrer
Begriffe oder ihrer Bestandteile geprüft werden“ könne, dann „aber auf jeden Fall
von einer Prüfung der Gesamtheit, die sie bilden, abhängen“ müsse. Der Umstand
allein, dass jeder der Wortbestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig sei, schließe nämlich nicht aus, dass deren Kombination trotzdem unterscheidungskräftig sein könne.
Vorliegend steht für die angesprochenen Verkehrskreise danach die Bedeutung im
Vordergrund, dass eine „Kamera-Übertragung rund-um-die-Uhr“ stattfindet. Dabei
liefert nicht eine normale Foto- oder Videokamera, sondern die speziell für das
Internet entwickelte fest installierte Digitalkamera, die aktuellen Bilder ihrer Umgebung.
2. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist
die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(st. Rspr.; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153/1154
- antiKALK).
Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h., jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden (BGH WRP 2002, 1073/1074,1075 – BONUS II).
Kann einem Zeichen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ein
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder
handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder
einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH
GRUR 2001, 1153/1154 – antiKALK; BGH WRP 2001, 1082/1083 - marktfrisch;
BGH GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001,
1042 – REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK, BGH WRP 2002,
1073/1074,1075 – BONUS II).
Die Unterscheidungskraft ist dabei – wie die Anmelderin angemerkt hat – zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die
mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH MarkenR 2003, 187/190 Rn. 41 – Linde, Winward und Rado; EuGH MarkenR 2004, 116/120 Rn. 50 – Waschmittelflasche).
2.1. Hier ergibt sich demnach bei der Prüfung des Zeichens nach seinen Bestandteilen, dass „cam“ für die Waren der angemeldeten Klasse 9 eine beschreibende Sachangabe besitzt, wenn man es in seiner Bedeutung „computergestützte
Fertigung“ betrachtet. Es ist davon auszugehen, dass die „Ton-, Bild- und Datenträger aller Art“ und die „Geräte, die zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art“ dienen sollen mit Hilfe der CAM-Technik
angefertigt wurden. Nimmt man bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung des
angemeldeten Zeichens dann allerdings die Zahl 24 hinzu, wird der Verkehr –
ohne analysierende Betrachtung – dem nichts weiter entnehmen können. Das Anfügen einer Zahl – zumindest der 24 – ergibt keinen sinnvollen Sachzusammenhang im Hinblick auf die computerunterstützte Fertigung. Insoweit reicht die
geringfügige Unterscheidungskraft für die Schutzfähigkeit aus.
2.2. Allerdings besteht in der Warenklasse 9 insoweit ein Freihaltebedürfnis gem.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Cam24 wird nämlich – lt. Internetrecherche – bereits
als Typenbezeichnung verwendet. So werden die Akkus für bestimmte Camcorder
bereits aktuell durchnumeriert und mit der Bezeichnung CAM01, über CAM24 bis
CAM40 (vgl. www.zauner-electronic.de) versehen. Selbst wenn man unterstellt,
dass die Internetrecherche zufallsabhängig ist, belegt das Vorhandensein auch
nur einer Belegstelle, dass Mitbewerber auf den streitgegenständlichen Begriff
zugreifen und aufgrund einer realitätsbezogenen Prognose wahrscheinlich ist,
dass das angemeldete Zeichen auch in Zukunft verwendet werden könnte. Der
BGH (GRUR 2001, 1042/ 1043 – REICH UND SCHOEN) fordert dabei noch nicht
einmal einen konkreten Nachweis der aktuellen Benutzung, sondern geht davon
aus, dass – selbst wenn die Benutzung der Sachangabe noch nicht zu beobachten ist – ein Freihaltebedürfnis besteht, wenn die Verwendung in Zukunft der Beschreibung dienen könnte. Dem Verkehr ist aber durch die Kombination eines
Begriffs mit einer Zahl diese Art der Kennzeichnung bekannt als Typenbezeichnung und gerade nicht als Hinweis auf den Hersteller.
Das Zeichen Cam24, das für „Geräte, die zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art“ beansprucht wird, gibt es ausweislich der Internetrecherche im übrigen bereits für Überwachungskameras (CAM24-
Black & White Dome Camera, www.cctvsecuritydirect.com.au).
2. 3. Für die in Klasse 16 beanspruchten Druckerzeugnisse weist das Zeichen
cam24 darauf hin, dass sie sich inhaltlich mit derartigen Kameras befassen, bzw.
dass es entsprechende Prospekte, Kataloge, Bedienungsanleitungen oder andere
Werbedrucksachen zu deren Beschreibung gibt.
2. 4. Im Bereich der Telekommunikation (Klasse 38), wo über das Internet die
Live-Kamera-Übertragung 24 Stunden ermöglicht wird, assoziiert das angesprochene Publikum mit cam24 ein Internetportal, über das 24 Stunden rund um die
Uhr ein Zugriff auf Bildangebote zu den unterschiedlichsten Themen aus dem Internet bereitgestellt werden. Der Begriff cam, web-cam oder live-cam wird vom
inländischen Verkehr in synonymer Anwendung mit der Vorstellung von einer Datenübertragung mittels Internet verbunden. „A cam, homecam, or Webcam is a
video camera, usually attached directly to a computer, whose current or latest image is requestable from a Web site” (Whatis ? com’s Encyclopedia of Technology
Terms, 2002).
Bei der Internetrecherche waren dabei u. a. Seiten mit sexuellem Inhalt in Verbindung mit cam24 aufzufinden („Cam24: Videochat-Portal mit Girls, Boys und
Couples live vor der cam…“ www.webverzeichnis.de/info230669_7350944.html; „Steckbrief von 00Anabell00: Hobbys: cam24“ unter www.pralinecam.de/- id=axSAjGj_D1a8/setcard.jsp?sender=00Anabell00&local...), sowie andere thematische Informationen. Bei der Taxi-Cam begleitet man einen Taxifahrer rund um
die Uhr durch Berlin. Die Meisen-Cam ermöglicht die Betrachtung des Brut- und
Aufzuchtverhaltens von Meisen 24 Stunden am Tag. In Bezug auf Reisen hat
cam24 ebenfalls lediglich den beschreibenden Hinweis auf die Möglichkeit, 24
Stunden vor Ort ein bestimmtes Geschehen beobachten zu können („Dieters Cam in der Cam24 Community“, www.damiancam.com).
Zwar könnten im Dienstleistungssegment der Telekommunikation auch die anderen – einschlägigen – Akronyme für cam zum Tragen kommen, die ihrerseits u. a.
die computergesteuerte Fertigung (Computer-Aided Manufacturing) oder die Methode, Speicherinhalte anhand ihres Wertes zu identifizieren (Content Addressable Memory), betreffen und vom Fachverkehr verstanden werden. Für die Akronyme ergibt das Gesamtzeichen mit der Zahl jedoch keinen Sinn, so dass ihm
eine Herkunftsfunktion zugeschrieben werden könnte.
Es genügt jedoch die beschreibende Wirkung über die 24-Stunden-Kamerafunktion in einer Hinsicht, um die Unterscheidungskraft verneinen zu können.
Auch bezüglich der weiter beanspruchten Dienstleistungen im Bereich der Klasse
38 besteht keine Schutzfähigkeit. Es handelt sich im wesentlichen zum einen lediglich um Hilfsdienstleistungen, die bei, durch oder mit der Übertragung im Internet zusammen hängen. Für jede dieser Dienstleistungen wird der Verkehr das
Zeichen nur als Hinweis auf eine Übertragungsart oder –inhalt auffassen und nicht
als Herkunftshinweis, da er an diese Art eines Gesamtkonzepts gewöhnt ist. Denn
letztlich beschreiben alle aufgeführten Dienstleistungen nur ein Gesamtkonzept eines Internetportals. Derartige Informationsportale sind im Zuge der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung von Online-Diensten der Ersatz für die herkömmlichen Waren- und Dienstleistungsstätten (BPatG 29 W (pat) 176/02 - rheumaworld).
Da derartige virtuelle Informations- und Vertriebsstätten in der Vorstellung des
Verkehrs mit den dort angegebenen Informationen und Produkten eine Einheit
bilden, erfasst der Verkehr den beschreibenden Aussagegehalt nicht nur hinsichtlich der Dienstleistung der Telekommunikation, sondern sämtlicher über das Portal
angebotenen Waren und Dienstleistungen.
Das allgemein aufgeklärte Publikum im Sinne des europäischen Verbraucherleitbildes wird – im konkreten Fall – nur darauf hingewiesen, dass rund um die Uhr
eine Fülle von „Angeboten“ abrufbereit ist, die sich damit beschäftigen, jedwedes
Geschehen live 24 Stunden lang über Internet zu beobachten und ggf. mittels interaktiv kommunizierender Systeme dirigierend in das Geschehen einzugreifen.
2. 5. In Klasse 41 und 42 ergibt sich ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang
der dort angemeldeten Waren und Dienstleistungen mit denen der Telekommunikation, da eine enge Verzahnung zwischen dem „Einrichten und Betreiben einer
Datenbank“ und dem „Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch vermittels interaktiv kommunizierender
(Computer-)Systeme“ besteht.
Zum typischen Angebot eines Internetportals gehört – neben der Vermittlung von
Informationen – u. a. auch die „Unterhaltung“ und die Information über „sportliche
und kulturelle Aktivitäten“.
3. 1. Lediglich für die Eintragung von Rechenmaschinen bestehen in der Warenklasse 9 keine Bedenken.
3. 2. Schutzfähig ist das angemeldete Zeichen auch für Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Klasse 16.
3. 3. Bezüglich der Dienstleistungen in Klasse 35 „Meinungsforschung; Werbeforschung; Verteilung von Waren (insbesondere Flugblättern, Prospekten, Drucksachen und Warenproben) zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung,
insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung
etc.“ wird der aufmerksame Durchschnittsverbraucher weder eine Assoziation zur
24-stündigen Live-Kamera bzw. - übertragung, noch zur computergestützten Fertigung haben. Es liegt damit ebenfalls keine beschreibende Sachangabe vor, so
dass Schutz zu gewähren ist.
3. 4. Nicht zum typischen Angebot eines Informationsportals gehört auch die „Erziehung“ und „Ausbildung“, so dass das Publikum bzgl. dieser Dienstleistungen
das Zeichen cam24 nicht beschreibend verstehen wird, sondern als Hinweis auf
die betriebliche Herkunft, weshalb damit Schutzfähigkeit besteht.
Grabrucker
Baumgärtner
Dr. Mittenberger-Huber
Die Unterschrift wird ersetzt, da sich Richter Baumgärtner auf Dienstreise befindet.
Grabrucker
Cl