Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 29.09.2004 – 29 W (pat) 86/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 86/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 05 296.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. September 2004 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin am Amtsgericht stVDir
Dr. Mittenberger-Huber
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
ZERTIFIKATEWEB
soll für Waren und Dienstleistungen
Klasse 36:
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen;
Klasse 38:
Sammeln, Bereitstellen und Übertragen von Informationen, insbesondere mittels Internet;
Klasse 41:
Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Datenträgern aller Art; Organisation
und Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Erinnerung der Anmelderin vom 30.11.2001 gegen den Beschluß auf Ablehnung
der Eintragung vom 23.10.2001 mit Beschluß vom 15.03.2002 wegen mangelnder Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und Bestehen eines
Freihaltebedürfnisses im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Das DPMA vertritt die Auffassung, die Wortschöpfung ZERTIFIKATEWEB bestehe aus den Wortbestandteilen „Zertifikate“ und „Web“, die einerseits eine „amtliche Bescheinigung, Bestätigung“ bedeuten, andrerseits auf das „World Wide
Web“ hinweisen. „Web“ für sich allein stehe lediglich für einen Hinweis auf das
Internet. „Zertifikate“ sei dagegen ein beschreibender Begriff, insbesondere im
Hinblick auf die Dienstleistungen im Tätigkeitsfeld der Anmelderin, weshalb auch
der Gesamtbegriff kein unternehmenskennzeichnendes Merkmal aufweise. „Zertifikat“ sei darüber hinaus ein Fachbegriff der Börsensprache, der freihaltebedürftig sei.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 11.04.2002 (Bl. 5 ff. d. A.) trägt
die Anmelderin vor, dass das angemeldete Zeichen über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge und darüber hinaus kein Freihaltebedürfnis bestehe.
Der Begriffsinhalt der Wortkombination sei nicht klar und unmissverständlich, sondern so diffus, dass der genaue Bedeutungsgehalt nicht unmittelbar erkennbar sei.
Der Begriff lasse daher aufgrund einer gewissen Unschärfe nicht jegliche Unterscheidungskraft vermissen, was für die Eintragungsfähigkeit ausreichend sei (unter Hinweis auf BGH GRUR 2001, 162/163
- RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE).
„WEB“ selbst sei insbesondere im Hinblick auf die Klassen 36 und 41 in keinem
Fall beschreibend, da dort keine Dienstleistung auf dem Gebiet der elektronischen
Datenverarbeitung
angemeldet
sei. Schon
aus
diesem Grund
sei
ZERTIFIKATEWEB in seiner Gesamtheit schutzfähig, da nur ausschließlich aus
beschreibenden Angaben bestehende Marken nach § 8 Ab. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen sein könnten.
Aus dem Gesamtbegriff sei auch kein unmittelbarer Dienstleistungsbezug hinsichtlich der beantragten Klassen erkennbar. Die Dienstleistungen der Klasse 41
würden allenfalls mittelbar umschrieben.
Das DPMA habe darüber hinaus auch die Wortschöpfungen „FONDSWEB“ und
„WARRANTWEB“ eingetragen, was im Sinne einer tatsächlichen Indizwirkung berücksichtigt werden könne.
Die Anmelderin beantragt daher (Bl. 5 d. A.):
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
15.03.2002 wird aufgehoben und die angemeldete Wortmarke
„ZERTIFIKATEWEB“ antragsgemäß eingetragen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen, da der Wortfolge für die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt und ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG besteht.
1. Bei dem angemeldeten Zeichen ZERTIFIKATEWEB handelt es sich um ein
zusammengesetztes Zeichen, dessen Komponenten dem Verkehr auch einzeln
gegenübertretenden, und zwar in den Worten ZERTIFIKATE und WEB.
„Zertifikate“
ist der Plural des deutschen Wortes „Zertifikat“, das – ganz
allgemein - „amtliches Ursprungszeugnis, Beglaubigung, Bescheinigung“ bedeutet
(www.wissen.de; Wahrig, Universalwörterbuch 2002). Es hat aber zusätzliche
Bedeutungen im Bankenbereich und in der Computer- und Informationstechnologie erhalten. So ist „Zertifikat“ auch der Anteilschein an einem Investmentfond, ein
Dokument in Form von Ursprungs- oder Qualitätszeugnissen oder ein Wertpapier,
vor allem eine Aktie (Hans E. Büschgen, Das kleine Banklexikon, 2. Aufl.). In der
Computerbranche ist ein „Zertifikat“ ein digitales Dokument, das zur Authentifizierung und zur Gewährleistung eines sicheren Informationsaustausches in offenen
Netzwerken wie dem Internet verwendet wird (Computer Lexikon Fachwörterbuch,
2001; Schildhauer, Lexikon Electronic Business, 2003).
Das englische Wort „Web“ hat die allgemeinverständliche Bedeutung von
„(Daten-)Netz“, „Netzwerk“ bzw. ist eine Abkürzung für das „WorldWideWeb“
(http://de.wikipedia.org/wiki/Web). Die angesprochenen Verkehrskreise messen
diesem Begriff keine weitere Bedeutung mehr zu, sondern verstehen das Zeichen
wie eine Top-Level-Domain, vergleichbar den ebenfalls im Internet verwendeten
Top-Level-Domains „.de“, „.com“, „.org“ etc. „Web“ als Synonym für „net“ beschreibt somit alles, was mit Datennetzen und dem Internet zu tun hat und ist insoweit auch zu einem Synonym für Netz bzw. Datennetz geworden („web = an
interconnected system of
things or people = network“: www.thefreedictionary.com/web). Insoweit wird es - entgegen der Auffassung der Anmelderin -
durchaus auch in einem engeren Sinne z.B. im Sinn von „Portal“ verwendet, so
z.B. „Wiesen Web“ als Eingangsadresse für Informationen zum Oktoberfest oder
bei „RadioWeb“ „alles über die deutschsprachige Radioszene“ (www.radioweb.de). Es gibt weiterhin Eintragungen zu einem „SchulWeb“, dem „Architekt(o)ur-Web“, dem „Pastaweb“ (Rezepte rund um die Nudel), einem „kathweb“ (Titel aktueller Meldungen der katholischen Presse) usw.
Die Verwendung des Wortes „WEB“ ist damit nichts anderes als ein ganz allgemeiner, allen Verkehrskreisen verständlicher Hinweis auf das Internet bzw. das
EDV- „Netz“, der vielfach in Verbindung mit anderen Ausdrücken verwendet wird.
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Begriffs ZERTIFIKATEWEB ist jedoch
von der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks auszugehen, worauf die Anmelderin
zu Recht hinweist.
Die angesprochenen Abnehmer müssen aus dem Gesamtbegriff unmittelbar und
ohne weiteres Nachdenken einen Bezug zu den Waren und Dienstleistungen herstellen können, ohne eine analysierende Betrachtung der Einzelbestandteile vorzunehmen (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rn. 42; Ingerl/ Rohnke, Kommentar
zum MarkenG, 2. Aufl., § 8 Rn. 53; Ströbele/ Hacker, Kommentar zum MarkenG,
7. Aufl., § 8 Rn. 125). In seiner Entscheidung vom 16.09.2004 (EuGH Rs. C-
329/02, Rn. 28 – SAT.2) hat der EuGH zum wiederholten Male klargestellt, dass
bei einem aus mehreren Worten bzw. einem Wort und einer Zahl zusammengesetzten Zeichen „eine eventuelle Unterscheidungskraft teilweise für jeden ihrer
Begriffe oder ihrer Bestandteile geprüft werden“ könne, dann „aber auf jeden Fall
von einer Prüfung der Gesamtheit, die sie bilden, abhängen“ müsse. Der Umstand
allein, dass jeder der Wortbestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig sei, schließe nämlich nicht aus, dass deren Kombination trotzdem unterscheidungskräftig sein könne. Dies ist hier allerdings nicht der Fall.
2. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist
die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(st. Rspr.; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153/1154 -
antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,
d.h., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH WRP 2002, 1073/1074,1075 – BONUS II).
Kann einem Zeichen jedoch für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft
(BGH GRUR 2001, 1153/1154 – antiKALK; BGH WRP 2001, 1082/1083
- marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH
GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK,
BGH WRP 2002, 1073/1074,1075 - BONUS II).
Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH MarkenR
2003, 187/190 Rn. 41 – Linde, Winward und Rado; EuGH MarkenR 2004, 116/120
Rn. 50 – Waschmittelflasche).
Nach Auffassung des Senats ist die Kombination ZERTIFIKATEWEB eine beschreibende Bezeichnung für „Alles über Zertifikate im/ aus dem Netz“, denn es ist
sprachlich gebildet wie „Wiesen Web“, „SchulWeb“ etc. Aus dieser Übung der
Verbindung von Sachangabe mit „web“ ergibt sich, dass der Verkehr das ganze
Zeichenwort nur als Verkürzung des aus dem „World wide web“ abrufbaren – mit
der Sachangabe bezeichneten – Inhalts ansieht.
ZERTIFIKATEWEB erweist sich daher weder im Hinblick auf die belegte Verwendung des Bestandteils „web“, noch in Bezug auf den Sachbegriff „Zertifikate“ als
ein begrifflich unbestimmter und interpretationsbedürftiger Gesamtbegriff. Für die
Bejahung von Mehrdeutigkeit bzw. Interpretationsbedürftigkeit kommt es nämlich
darauf an, dass kein bestimmter Sinngehalt im Vordergrund steht, was wiederum
nur in Berücksichtigung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beurteilt werden kann (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 75; BGH GRUR 2000, 882
- Bücher für eine bessere Welt).
Soweit die Finanzdienstleistungen angesprochen sind, steht ZERTIFIKATEWEB
für alle Informationen über Aktien, Anteilscheine, Optionen, Discount-Zertifikate,
Geldanlagen usw., die man sich aus dem Internet beschaffen kann.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden in Bezug auf die beanspruchten Finanzdienstleistungen und Geldgeschäfte ausschließlich einen Sachhinweis darauf
sehen, dass es sich um ein Dienstleistungsangebot handelt, das das Thema „Zertifikate“ betrifft und im Internet verfügbar bzw. online abrufbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - aufgrund des Kontextbezuges zu den mit dem Verzeichnis
beanspruchten Dienstleistungen - ein Fachpublikum angesprochen wird, das genau weiß, um welche Art der Zertifikate es geht.
Der Begriff „Zertifikate“ ist im Bank- und Finanzwesen dabei prägend für Wertpapiere geworden, die sich zur Anlage eignen (Index-, Basket-, Discountzertifikate
usw.). Für den an Finanzdienstleistungen interessierten Verkehr mit entsprechenden Kenntnissen von Börsengeschäften ergibt sich daher eindeutig um welche Art
des Zertifikats es geht.
Ebenso verhält es sich für die weiter beantragte Dienstleistung der Klasse 36,
„Immobilienwesen“. Die Internetrecherche hat ergeben, dass Anlagestrategien zur
Vorsorge und Versicherung bzw. allgemein dem Investment, mit Informationen
über Immobilien, Zertifikate, Fonds, Renten, Rohstoffe usw. werben.
Im Dienstleistungskatalog besteht eine so enge Verflechtung zwischen Versicherungswesen und Finanzdienstleistung, dass ein Unterschied nicht gemacht werden kann. Versicherungen bieten Finanzdienstleistungen an, Finanzdienstleister
verkaufen Versicherungen. Deshalb ist ZERTIFIKATEWEB auch für das Immobilienwesen glatt beschreibend, im Sinne von „Alles über Zertifikate im/aus dem
Netz“.
Im Versicherungswesen, bedingt durch dessen Auftreten im Internet, ist „Zertifikate“ dagegen zu einem wichtigen und geläufigen Begriff für die elektronische
Verschlüsselung von Daten zum Authentizitätsnachweis geworden (Michael Merz,
E-Commerce und E-Business, 2. Aufl.). Jeder, der eine verschlüsselte Nachricht
über Internet versenden will, braucht das entsprechende Zertifikat. Versicherungen werben bereits heute einerseits damit, dass ihr eigener Internet-Auftritt vom
TÜV zertifiziert sei (www.gothaer.de/de/allgemeines/konzern/datenschutz/zertifikat/Datenschutz-TU), bzw. weisen andererseits die Versicherten ein, wie diese
das Zertifikat bei der virtuellen Kommunikation mit der Versicherung nutzen
können bzw. müssen (www.sozialversicherung.at/HELP/Erstanmeldung/default.-
htm).
Bezüglich Klasse 41 gibt es Druckereierzeugnisse, die die o.g. Dienstleistungen
zum Inhalt haben.
Die Anmelderin hat darauf hingewiesen, dass insbesondere „Web“ für die Eintragung in Klassen 36 und 41 keinerlei Bezug zum Internet habe.
Die Bereiche Finanz-, Versicherungs- und Immobilienwesen, sowie die Geldgeschäfte sind heute aber ohne das Internet nicht mehr denkbar. Vom Anbieten der
Dienstleistungen, über den Kundenkontakt bis hin zum Abschluß entsprechender
Geschäfte wird – fast – alles über das Internet abgewickelt. Nicht umsonst hält die
Anmelderin auf der Internetseite www.ZERTIFIKATEWEB.de Informationen aller
Art aus dem Börsenhandel für den Nutzer bereit und bewegt sich damit im Bereich
des bereits aufgelisteten Üblichen.
Dabei werden aufgrund der heutigen Technisierung und Verbreitung der Kommunikationstechniken diese Dienstleistungen nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig im Internet angeboten, so dass eine Differenzierung zwischen Klasse 36
und 38 fernliegend ist. Gerade das „Sammeln, Bereitstellen und Übertragen von
Informationen, insbesondere mittels Internet“ dient dazu, die Dienstleistungen zu
erbringen, die die Anmelderin in Klasse 36 anbietet.
Derartige Informationsportale, die unter dem Namen „SchulWeb“, „kathweb“,
„Pastaweb“ etc. Leistungen und Informationen im Internet zu einem bestimmten
Thema anbieten, sind im Zuge der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung von
Online-Diensten der Ersatz für die herkömmlichen Waren- und Dienstleistungsstätten (BPatG 29 W (pat) 176/02 – rheuma-world).
Da derartige virtuelle Informations- und Vertriebsstätten in der Vorstellung des
Verkehrs mit den dort angegebenen Informationen und Produkten eine Einheit
bilden, erfasst der Verkehr den beschreibenden Aussagegehalt nicht nur hinsichtlich der Dienstleistung der Telekommunikation, sondern sämtlicher über das Portal
angebotenen Waren und Dienstleistungen.
Das allgemein aufgeklärte Publikum im Sinne des europäischen Verbraucherleitbildes wird – im konkreten Fall – nur darauf hingewiesen, dass rund um die Uhr
eine Fülle von „Angeboten“ zum Thema Zertifikate im Internet abrufbereit ist.
Das angemeldete Zeichen stellt deshalb eine den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf den hier maßgeblichen Dienstleistungssektoren entsprechende, allgemeine – aber jeweils eindeutige – Sachangabe des Internetportals oder der
elektronisch angebotenen Leistung dar, die
lediglich offen
lässt, welche
Leistungsinhalte sich hinter dem so bezeichneten Dienstleistungsangebot im
Einzelfall verbergen. Die Möglichkeit, dass sich dem Verbraucher aufgrund einer
verallgemeinernden Aussage die im Einzelfall repräsentierten Inhalte nicht sofort erschließen, steht dem Verständnis als Sachangabe aber nicht entgegen (BGH
GRUR 2002, 884 – B-2 alloy; BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere
Welt; BPatG 25 W (pat) 110/03 - beauty24.de). Eine begriffliche Unbestimmtheit
kann insbesondere erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weit
gefächerten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener
Inhalte bzw.
Eigenschaften zu umfassen, damit die positive Erwartungshaltung des Kunden
gefördert wird (BPatG a. a. O.).
3. Das Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG liegt vor, wenn im Interesse der Mitbewerber der Monopolisierung des Zeichens entgegengetreten werden muß. Deshalb ist die Eintragung solcher Marken ausgeschlossen, die nur aus
Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Dabei hat die Anmelderin ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass das Freihaltebedürfnis nur dann bejaht werden kann, wenn das Zeichen „ausschließlich“
aus beschreibenden Angaben besteht.
Aufgrund der gerade im E-Commerce und im E-Business bestehenden Bedeutung
von Zertifizierungen und des Wachstums sowie der ständigen Wortschöpfungen
kann das angemeldete Zeichen ohne weiteres zu einer Angabe über die Eigenschaften der Dienstleistungen dienen. Damit kann nicht ausgeschlossen werden,
dass das einzutragende Zeichen im Zusammenhang mit allen beanspruchten
Dienstleistungen noch erheblich an Bedeutung gewinnen wird (EuGH, GRURInt.
2004, 410 – BIOMILD; EuGH, GRUR 2003, 58 – Companyline).
4. Der Hinweis der Anmelderin auf Voreintragungen mit gleichen Wortbestandteilen oder mit ebenfalls beschreibendem Inhalt wie z.B. juraweb, brandweb, artweb
etc. muß erfolglos bleiben.
Auch auf bestehende Voreintragungen von Marken mit möglicherweise rein beschreibendem Gehalt kann sich die Anmelderin nicht mit Erfolg berufen. Eventuell
rechtsfehlerhaft vorgenommene Eintragungen begründen weder nach dem
Gleichheitssatz noch nach anderen Rechtsgrundsätzen einen Anspruch auf eine
gleiche rechtliche Beurteilung der Schutzfähigkeit, da es sich bei der Entscheidung
über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine
gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer eigenen Prüfung unterliegt
(BGH GRUR 1997, 527 ff. – Autofelge; BlPMZ 1998, 248/249 - Today).
Grabrucker
Baumgärtner
Dr. Mittenberger-Huber
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