Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 29.09.2004 – 29 W (pat) 92/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 92/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 05 299.5
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. September 2004 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin am Amtsgericht StVDir
Dr. Mittenberger-Huber
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
FINANCIAL WEBWORKS
soll für Waren und Dienstleistungen
Klasse 36:
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen;
Klasse 38:
Sammeln, Bereitstellen und Übertragen von
Informationen, insbesondere mittels Internet;
Klasse 41:
Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Büchern, Zeitungen,
Zeitschriften und Datenträgern aller Art; Organisation
und Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
durch Erstbeschluß vom 23.10.2001, und auf die Erinnerung der Anmelderin vom
30.11.2001, mit Erinnerungsbeschluß vom 25.03.2002 die Eintragung des angemeldeten Zeichens wegen mangelnder Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG und Bestehen eines Freihaltebedürfnisses im Sinn von § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Das DPMA vertritt die Auffassung, die Wortschöpfung FINANCIAL WEBWORKS
sei zwar lexikalisch nicht nachweisbar, aber dennoch beschreibend. Das Adjektiv
„financial“ sei auch im deutschen Sprachgebrauch z.B. durch Zusammensetzungen wie Financial Times bekannt. Es entspreche zudem dem identischen deutschen Fremdwort „finanziell“. „Webworks“ sei den deutschen Sprachregeln folgend eine Zusammensetzung aus dem Grundwort „works“ und dem Bestimmungswort „web“, und werde als Synonym für Dienstleistungen in den Bereichen
Webdesign/Konzeption/Umsetzung; Domains, e-Publishing, e-Commerce und
Internet Advertising verwendet. Das Markenwort beschreibe daher lediglich Art,
Fach- bzw. Einsatzgebiet oder Beschaffenheit der Dienstleistung.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 11.04.2002 (Bl. 5 ff. d. A.) trägt
die Anmelderin vor, dass das angemeldete Zeichen über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge und darüber hinaus kein Freihaltebedürfnis bestehe. Der
Begriffsinhalt der Wortkombination sei nicht klar und unmissverständlich, sondern
so diffus, dass der genaue Bedeutungsgehalt nicht unmittelbar erkennbar sei. Der
Begriff lasse daher aufgrund einer gewissen Unschärfe nicht jegliche Unterscheidungskraft vermissen, was für die Eintragungsfähigkeit ausreichend sei (unter Hinweis auf BGH GRUR 2001, 162/ 163 – RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION; BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE). Der Gesamtbegriff
bedeute wörtlich in etwa „finanzielle Web/Internet-Arbeiten“, was im Hinblick auf
die angemeldeten Dienstleistungen keine konkrete Aussage beinhalte und als
Neologismus für Mehrdeutigkeit, und damit Eintragungsfähigkeit spreche.
Die potentiell verschiedenen Begriffsinhalte der Wortfolge beschrieben jeweils
nicht irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Dienstleistungen selbst,
sondern allenfalls Modalitäten der Erbringung der Dienstleistungen. Das Grundwort „web“ sei im übrigen dem Bereich der Datenverarbeitung entnommen, nicht
dem des hier maßgeblichen Finanzwesens.
Die Anmelderin beantragt daher (Bl. 5 d. A.):
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
25.03.2002 wird aufgehoben und die angemeldete Wortmarke
„FINANCIAL WEBWORKS“ antragsgemäß eingetragen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen, da der Wortfolge
für die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt und ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG besteht.
1. Bei der Wortfolge „FINANCIAL WEBWORKS“ handelt es sich um eine - im
englischen Sprachgebrauch – sinnvolle und üblich gebildete Aussage aus den
Komponenten financial, „web“ und „works“.
Das Adjektiv „financial“ bedeutet - auch in der deutschen Sprache - nahe liegend
„finanziell, pekuniär, finanztechnisch, fiskalisch“.
Das englische Wort „Web“ hat die allgemeinverständliche Bedeutung von „(Daten-
)Netz“,
„Netzwerk“ bzw.
ist eine Abkürzung
für das
„WorldWideWeb“
(http://de.wikipedia.org/wiki/Web). Die angesprochenen Verkehrskreise messen
diesem Begriff keine weitere Bedeutung mehr zu, sondern verstehen das Zeichen
wie eine Top-Level-Domain, vergleichbar den ebenfalls im Internet verwendeten
Top-Level-Domains „.de“, „.com“, „.org“ etc. „Web“ als Synonym für „net“ beschreibt somit alles, was mit Datennetzen und dem Internet zu tun hat und ist insoweit auch zu einem Synonym für Netz bzw. Datennetz geworden („web = an
interconnected system of things or people = network“: www.thefreedictionary.com/web). Die Verwendung des Wortes „WEB“ ist damit nichts anderes als
ein ganz allgemeiner, allen Verkehrskreisen verständlicher Hinweis auf das
Internet bzw. das EDV- „Netz“, der vielfach in Verbindung mit anderen Ausdrücken
verwendet wird.
Die Verbindung des Wortes „web“ mit dem weiteren Begriff „works“ zum Substantiv „Webworks“ findet sich zwischenzeitlich häufig im Internet (bei der Suche in
www.google.de unter dem Stichwort „webworks“ 50.200 Seiten) und steht lt. Definition der Fa. E… ganz allgemein als Synonym für „jegliche Internet-Technologien“ (www.expertsoft.ch/network/webworks). Die gleichnamige Software
„WebWorks 2.0“ wird beschrieben als „a web-based platform for device inter-networking“ und ist ein „Werkzeug“ zur Interaktion im Internet.
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit vom
Gesamtbegriff auszugehen, worauf die Anmelderin zu Recht hinweist.
In seiner Entscheidung vom 16.09.2004 (EuGH Rs. C-329/02, Rn. 28 – SAT.2) hat
der EuGH zum wiederholten Male klargestellt, dass bei einem aus mehreren Elementen zusammengesetzten Zeichen „eine eventuelle Unterscheidungskraft teilweise für jeden ihrer Begriffe oder ihrer Bestandteile geprüft werden“ könne, dann
„aber auf jeden Fall von einer Prüfung der Gesamtheit, die sie bilden, abhängen“
müsse. Der Umstand allein, dass jeder der Wortbestandteile für sich genommen
nicht unterscheidungskräftig sei, schließe nämlich nicht aus, dass deren Kombination trotzdem unterscheidungskräftig sein könne. Dies ist hier allerdings nicht der
Fall.
Maßgeblich
ist vorliegend der Gesamteindruck des Begriffs FINANCIAL
WEBWORKS. Die angesprochenen Abnehmer müssen aus dem Gesamtbegriff
unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken einen Bezug zu den Waren und
Dienstleistungen herstellen können, ohne eine analysierende Betrachtung der
Einzelbestandteile vorzunehmen (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rn. 42; Ingerl/
Insgesamt ist FINANCIAL WEBWORKS hier nichts anderes als der schlagwortartige, auf dem Dienstleistungssektor üblich gewordene Hinweis auf die Zurverfügungstellung des technischen Know-How für das Arbeiten im Internet in allen Finanzfragen.
2. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist
die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(st. Rspr.; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153/1154
- antiKALK). Hierbei
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, d.h., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
das Schutzhindernis zu überwinden (BGH WRP 2002, 1073/1074,1075 – BO-
NUS II).
Kann einem Zeichen jedoch für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153/1154 – antiKALK; BGH WRP 2001,
1082/1083 – marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398
- LOOK, BGH WRP 2002, 1073/1074,1075 – BONUS II).
Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH MarkenR
2003, 187/190 Rn. 41 – Linde, Winward und Rado; EuGH GRUR 2004, 428/431
Rn. 50 – Waschmittelflasche).
Der Begriff „FINANCIAL WEBWORKS“ für das Sammeln, Bereitstellen und Übertragen von Informationen mittels Internet in Klasse 38 beinhaltet lediglich eine
Sachangabe der Tätigkeit, die die Anmelderin durchführen will. Sie will Internetnutzern, die sich auf dem Aktien- bzw. ganz allgemein Finanzmarkt bewegen, das
technologische Know-How zur Verfügung stellen, auf diesem Gebiet tätig zu werden.
Ebenso verhält es sich für die weiter beantragten Dienstleistungen der Klasse 36,
„Finanzwesen“, „Immobilienwesen“, „Versicherungswesen“ und „Geldgeschäfte“.
Im Dienstleistungskatalog besteht dabei eine so enge Verflechtung zwischen Versicherungswesen, Immobilienwesen und Finanzdienstleistung, dass ein Unterschied nicht gemacht werden kann. Die Internetrecherche hat ergeben, dass Anlagestrategien zur Vorsorge und Versicherung bzw. allgemein dem Investment, mit
Informationen über Immobilien, Aktien, Zertifikate, Fonds, Renten, Rohstoffe usw.
werben. Versicherungen bieten Finanzdienstleistungen an, Finanzdienstleister
verkaufen Versicherungen. Anlageberater bieten Immobilien oder Aktien zur Anlage und Vermögenssicherung bzw. –vorsorge an. Für Immobilienkäufe ist ein
gewisses Grundkapital (= “stock“), ggf. aus Aktien, erforderlich.
Im Grunde handelt es sich dabei um nichts anderes als ein Informationsportal, das
Leistungen, Informationen und technische Hilfestellungen im Internet zu einem
bestimmten Thema – hier konkret die Finanzen – anbietet. Im Zuge der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung von Online-Diensten bildet sich dabei sozusagen ein virtueller Ersatz für die herkömmlichen Waren- und Dienstleistungsstätten heraus (BPatG 29 W (pat) 176/02 – rheuma-world), die für den Verbraucher an Attraktivität verlieren, da er sozusagen ohne „Ladenschluß“ im Internet
rund um die Uhr an die Dienstleistungen kommen will, die er nachsucht. Da derartige virtuelle Informations- und Vertriebsstätten in der Vorstellung des Verkehrs mit
den dort angegebenen Informationen und Produkten eine Einheit bilden, erfasst
der Verkehr den beschreibenden Aussagegehalt nicht nur hinsichtlich der Dienstleistung in Klasse 38, sondern sämtlicher über das Portal angebotenen Waren und
Dienstleistungen, hier insbesondere auf dem Finanzsektor bzgl. der angemeldeten
Dienstleistungen Finanzwesen, Versicherungswesen, Immobilienwesen und Geldgeschäfte. Im Falle einer derartigen Wortverbindung bezeichnet das erste Element
des Zeichens häufig nur den inhaltlichen Sachzusammenhang in gattungsmäßiger
Weise, das zweite Element „webworks“ weist auf die „Vertriebsstätte im Internet“
hin, so dass für das Publikum die Annahme nahe liegt, hierbei handle es sich um
den Hinweis auf ein „Geschäftslokal“ oder „Etablissement“, das grundsätzlich unter den Schutz des § 5 Abs. 2 S. 1 2. Alt. MarkenG fällt, aber weder auf die Firma
als Träger der Lokalität subjektbezogen noch herstellerhinweisend für die darin
angebotenen Waren und Dienstleistungen ist (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 5
Rn. 7; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 5 Rn. 28; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 5 Rn. 41).
Diese Schlussfolgerungen werden getragen von den tatsächlichen Feststellungen
des Senats. Die der Anmelderin übersandten Rechercheunterlagen haben aufgezeigt, dass „webworks“ in Zusammensetzungen häufig gattungsmäßig vorkommt
und jeweils durch den ersten Begriff konkretisiert wird, wie z. B. bei ABC-Webworks, ferret webworks, Wanten Web Works, ePublishing-WebWorks, Quadralay
WebWorks (www.google.de). Es kommt aber auch beschreibend in Alleinstellung
vor z.B. bei der Internetagentur www.spacewizards.de und steht gleichrangig neben Begriffen wie „Referenzen, Preisgestaltung, Kontakt...“. Dort heißt es weiter:
„Webworks Das Internet gewinnt mehr und mehr an Bedeutung. Kunden suchen
Informationen und Waren im Netz 24 Stunden am Tag, an 365 Tagen im Jahr....“.
Es gibt das Angebot eines WebWorks Publisher Trainings, Informationen über ein
WebWorks Forum 2003 (http://capstudio.de/index/material/vortraege/20030430-
.html), und Einzelpersonen, die unter
„Webworks“
ihre Referenzen als
Webdesigner und Programmierer anbieten (www.der-held.com/home/index.html).
Insgesamt stellt das angemeldete Zeichen deshalb eine den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf den hier maßgeblichen Dienstleistungssektoren entsprechende, allgemeine – aber jeweils eindeutige – Sachangabe der elektronisch angebotenen Leistung dar, die lediglich offen lässt, welche Leistungsinhalte sich
hinter dem so bezeichneten Dienstleistungsangebot im Einzelfall verbergen. Die
Möglichkeit, dass sich dem Verbraucher aufgrund einer verallgemeinernden Aussage - hier: „financial“ - die im Einzelfall repräsentierten Inhalte nicht sofort erschließen, steht dem Verständnis als Sachangabe aber nicht entgegen (BGH
GRUR 2002, 884 – B-2 alloy; BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere
Welt; BPatG 25 W (pat) 110/03 – beauty24.de). Eine begriffliche Unbestimmtheit
kann insbesondere erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weit gefächerten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener Inhalte bzw. Eigenschaften
zu umfassen, damit die positive Erwartungshaltung des Kunden gefördert wird
(BPatG a.a.O.).
Das allgemein aufgeklärte Publikum im Sinne des europäischen Verbraucherleitbildes wird somit nur darauf hingewiesen, dass rund um die Uhr eine Fülle von
„Hilfen“ zum Thema Finanzdienstleistung im Internet abrufbereit ist.
Bezüglich Klasse 41 gibt es Druckereierzeugnisse, die die o.g. Dienstleistungen
zum Inhalt haben.
3. Das Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG liegt vor, wenn im Interesse der Mitbewerber der Monopolisierung des Zeichens entgegengetreten werden muß. Deshalb ist die Eintragung solcher Marken ausgeschlossen, die nur aus
Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Dabei hat die Anmelderin ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass das Freihaltebedürfnis nur dann bejaht werden kann, wenn das Zeichen „ausschließlich“
aus beschreibenden Angaben besteht.
Aufgrund der gerade im E-Commerce und im E-Business bestehenden Bedeutung
des Finanzdienstleistungsmarktes sowie der ständigen Wortschöpfungen kann
das angemeldete Zeichen ohne weiteres zu einer Angabe über die Eigenschaften
aller Dienstleistungen, die über Internet auf dem Finanzmarkt vertrieben werden,
dienen. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass das einzutragende Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen „Finanzwesen;
Geldgeschäfte; Sammeln, Bereitstellen und Übertragen von Informationen, insbesondere mittels Internet; Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Datenträgern
aller Art; Organisation und Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen“ noch erheblich an Bedeutung gewinnen wird (EuGH, GRUR Int.
2004, 410 – BIOMILD; EuGH, GRUR 2003, 58 – Companyline).
Grabrucker
Baumgärtner
Dr. Mittenberger-Huber
Cl