Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 04.10.2004 – 20 W (pat) 701/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Oktober 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 6.70

betreffend das Patent 198 38 437

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens

sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechenden bestreiten die Patentfähigkeit und berufen sich dabei ua auf

(13) EP 0 005 941 A1.

Sie stellen den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, aufrechtzuerhalten sowie in Spalte 5, Zeile 43

der Patentschrift die Streichung des Worts "entweder" vorzunehmen sowie in Spalte 5, Zeile 43 ab "oder" bis einschließlich Zeile 44 "Geldinstitutes" zu streichen.

Der Anspruch 1 lautet:

"1. System zur Abwicklung des Bargeldverkehrs mit Kunden innerhalb von Geldinstituten, ihren Geschäftsstellen und dergleichen,

umfassend einen an sich bekannten Geldautomaten, bestehend

aus

a) einer ersten Kundenidentifizierungseinrichtung (2), welche zur

Aufnahme kundenspezifischer Informationen ausgebildet ist,

b) einer Eingabestelle (3) zur Kennzeichnung des Kunden und zur

Beschreibung eines Bargeld-Zahlungsvorgangs, sowie

c) einer Bargeld-Ausgabevorrichtung (4); und

d) mindestens einer Datenverarbeitungseinrichtung (5, 7, 32) zur

Steuerung der Bargeld-Ausgabevorrichtung (4) in Abhängigkeit

von durch die erste Kundenidentifizierungseinrichtung (2),

durch die Eingabestelle (3, 10) und durch von einer Datenquelle (7, 31) erzeugten bzw. bereitgestellten Eingangssignalen,

dadurch gekennzeichnet,

e) dass am Orte eines mitarbeiterbesetzten Arbeitsplatzes (8) eine

weitere Eingabestelle (10) zur Kennzeichnung eines Kunden

und zur Beschreibung eines Bargeld-Zahlungvorgangs und außerdem eine zweite Kundenidentifizierungseinrichtung (9), welche ebenfalls zur Aufnahme kundenspezifischer Informationen

ausgebildet ist, angeordnet ist,

f) und die erste Kundenidentifizierungseinrichtung zusätzlich

durch Ausbleiben einer bestimmten Information oder durch Hinzukommen einer gesonderten Information in der Weise umschaltbar ist, dass der Geldautomat von dem normalen Geldautomatenbetrieb in einen individuellen, einem bestimmten Kunden gewidmetem Betrieb übergeht, wobei

g) die Ergebnisse der Aufnahme einer kundenspezifischen Information von der ersten Kundenidentifizierungseinrichtung (2)

und von der zweiten Kundenidentifizierungseinrichtung (9) einer

Vergleichseinrichtung (30, 30a, 30b) zuführbar sind; und

h) dass mindestens eine Datenverarbeitungseinrichtung (5, 7, 32)

am Ort des mitarbeiterbesetzten Arbeitsplatzes (8) und/oder am

Ort des Bargeld-Zahlungsvorgangs-Durchführungsplatzes (1)

und/oder an einem entfernten Ort (7; 31) vorgesehen ist und

von einem positiven Vergleichsergebnis der Vergleichseinrichtung (30, 30a, 30b) im Sinne einer Freigabe der Bargeld Ausgabevorrichtung (4) ihrerseits gesteuert ist."

II.

Das Patent ist nicht rechtsbeständig, sein Gegenstand nach den §§ 1 und 4 PatG

nicht patentfähig.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist dem Fachmann durch (13) in Verbindung mit

seinem Fachwissen und Können nahegelegt.

Als Fachmann gilt hier ein Elektroingenieur oder Informatiker mit Fachhochschulabschluß, der Steuerungen für Geldautomaten entwickelt und dabei sein Augenmerk namentlich darauf richtet, wie sich damit innerhalb von Geldinstituten Bargeldauszahlungen sicher und rationell bewerkstelligen lassen.

Die in der Beschreibung vorgenommene Streichung einer Ausführungsvariante

ändert nichts am Verständnis des Patentgegenstands.

a) Ein System mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 entnimmt der

Fachmann aus der Druckschrift (13). Sie beschreibt einen Geldautomaten (Fig 1,

4) mit einer ersten Kundenidentitfizierungseinrichtung 14 – einem Scheckkartenleser -, welche zur Aufnahme kundenspezifischer Informationen ausgebildet ist

(S 12 Z 13 bis 15; S 11 Z 12 bis 18) – Merkmal a).

Eine Eingabestelle 13 des Geldautomaten dient zur Kennzeichnung des Kunden

und zur Beschreibung eines Zahlungsvorgangs (S 11 Z 13 bis 31) – Merkmal b).

Am Ort eines mitarbeiterbesetzten Arbeitsplatzes 2 und am Ort des Bargeld-Zahlungsvorgangs-Durchführungsplatzes 3 – dem Platz des Kunden – befindet sich

eine von einer Datenquelle über eine Leitung 17 gesteuerte Datenverarbeitungseinrichtung 10 (S 8 Z 28 bis 35, S 9 Z 3 bis 6). Sie steuert eine Bargeldausgabevorrichtung 8 (S 10 Z 20 bis 27), und zwar abhängig von Signalen des Kartenlesers 14 und der Eingabestelle 13 (S 11 Z 21 bis 24), dergestalt, daß bei erfolgreicher Überprüfung die Bargeld-Ausgabevorrichtung 8 freigegeben wird (S 11 Z 25

bis 35) – Merkmale c) und d); Teilmerkmal aus Merkmal h).

Darüber hinaus entnimmt der Fachmann aus der Entgegenhaltung (13) nicht nur

das Merkmal e), sondern auch noch das Merkmal f) des kennzeichnenden Teils

des Anspruchs 1.

Am Ort des mitarbeiterbesetzten Arbeitsplatzes 2 findet man eine weitere Eingabestelle 12 zur Kennzeichnung eines Kunden und zur Beschreibung eines Bargeld-Zahlungsvorgangs (S 9 Z 27 bis 33, S 10 Z 15 bis 20) und außerdem eine

zweite Kundenidentifizierungseinrichtung 24 – wiederum ein Scheckkartenleser -,

welche ebenfalls zur Aufnahme kundenspezifischer Informationen ausgebildet ist

(S 12 Z 16 bis 20) – Merkmal e).

Der Geldautomat kann durch Hinzukommen einer gesonderten Information von

dem normalen Geldautomatenbetrieb in einen individuellen, einem bestimmten

Kunden gewidmeten Betrieb übergehen. Zwei Betriebsarten sind möglich: In der

einen Betriebsweise, der unbemannten, normalen – in (13) als zweite Betriebsart

bezeichnet – arbeitet der Automat in üblicher Weise vollautomatisch. In der anderen, der bemannten – in (13) als erste Betriebsart bezeichnet – findet die Bargeldauszahlung unter Leitung eines Bankangestellten statt, sie ist einem individuellen,

bestimmten Kunden gewidmet (Anspruch 1, S 7 Abs 2, S 9 Z 3 bis 6). Das Umschalten in die erwünschte Betriebsart erfolgt mittels eines Umschalters 19 (Fig 4),

der vom Bankangestellten bedient wird (S 9 Abs 2).

Wenn der im Ausführungsbeispiel (Fig 4) dargestellte Umschalter 19 in seiner

Stellung "rechts" steht, ist der mitarbeiterbesetzte Arbeitsplatz 2 außer Betrieb.

Dann arbeitet der Geldautomat in der üblichen Weise, wie aus der Beschreibung

im einzelnen hervorgeht (S 11 Z 6 bis 35): Die Datenverarbeitungseinrichtung 10

gibt die Bargeld-Ausgabevorrichtung 8 abhängig von Signalen der zentralen Datenquelle, der ersten Kundenidentifizierungseinrichtung 14 und der Eingabestelle 13 frei. Wenn im Ausführungsbeispiel der Umschalter 19 die andere Stellung

einnimmt, nach "links" zeigt, mithin die bestimmte Information "Stellung rechts"

ausbleibt oder nunmehr die gesonderte Information "Stellung links" von der Datenverarbeitungseinrichtung 10 erkannt wird, so geht das System in den bemannten

Betrieb über. Hierbei wird die erste Kundenidentifizierungseinrichtung 14 vom aktiven in den inaktiven Zustand umgeschaltet, worin sie während des bemannten Betriebs auch verbleibt – Merkmal f). Nur wenn man die kundenspezifischen Informationen auch im bemannten Betrieb über die erste Kundenidentifizierungseinrichtung 14 vom Platz 3 des Kunden eingeben möchte, wird der kundenseitig angebrachte Kartenleser 14 alternativ statt dessen von der Datenverarbeitungseinrichtung 10 mit Energie versorgt, ausgelöst durch eine eigene Codeeingabe seitens

des Bankangestellten (S 12 Z 16 bis 20 und S 12 Z 7 bis 15).

b) Die restlichen Merkmale sind nahegelegt.

Beim bekannten System liegen der mitarbeiterbesetzte Arbeitsplatz 3 und der

"Kundenplatz" 2 nahe beieinander – "Rücken an Rücken" –, dergestalt, daß die

Bargeld-Ausgabevorrichtung 8 das Bargeld dorthin ausgibt, wo von beiden Plätzen

aus darauf zugegriffen werden kann. Wenn das System im bemannten Betrieb unter Leitung eines Bankangestellten arbeitet, so entscheidet dieser letztlich über die

Bargeldausgabe (Anspruch 1, S 10 Z 27 bis S 11 Z 4, S 7 Z 36 bis S 8 Z 2). Da

der Bargeldverkehr im Einflußbereich des Bankmitarbeiters liegt, genügt es hier,

im bemannten Betrieb die kundenspezifische Information nur über einen der beiden Plätze aufzunehmen.

Bei der Abwicklung des Bargeldverkehrs erwächst jedoch in der Praxis der

Wunsch, den "Kundenplatz" 3 räumlich entfernt vom mitarbeiterbesetzten Arbeitsplatz 2 aufzustellen, wofür bereits der Umstand spricht, daß ein vollautomatischer

Betrieb in der zweiten Betriebsart auch dann gewährleistet sein soll, wenn der

Kunde keinen Zugang zum Schalter hat. Dabei wird man auch die Bargeld-Ausgabevorrichtung 8 am "Kundenplatz" 3 anordnen. Sie muß in der zweiten Betriebsweise auch bei nicht besetztem Arbeitsplatz 2 zugänglich sein.

In der ersten Betriebsweise, einer individuellen, einem bestimmten Kunden gewidmeten, hat der Fachmann folgendes im Auge:

Nachdem der Kunde den mitarbeiterbesetzten Arbeitsplatz 2 aufgesucht und der

Bankangestellte der erwünschten Auszahlung zugestimmt hat, wie dies in (13) im

einzelnen dargetan ist (S 12 Z 16 bis 20 iVm S 10 Z 15 bis 20), begibt sich der

Kunde zu dem nunmehr entfernt angeordneten Geldautomaten und gibt dort, um

sich auszuweisen, die kundenspezifischen Informationen über die erste Kundenidentifizierungseinrichtung 14 ein, die der Bankangestellte hierzu durch Codeeingabe aktivieren kann. Nach positivem Vergleich mit dem bereits am mitarbeiterbesetzten Arbeitsplatz 2 zugeführten kundenspezifischen Informationen gibt dann die

Datenverarbeitungsanlage 10 die Bargeld-Ausgabevorrichtung frei – Merkmale g)

und h).

Dr. Anders

Obermayer

Martens

Dr. Zehendner

br/Pü