Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Urteil vom 05.10.2004 – 1 Ni 13/03 (EU)

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 5. Oktober 2004 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 907 599

(DE 597 00 984)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2004 durch den Präsidenten Dr. Landfermann

sowie die Richter Dr.-Ing. Barton, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, Dipl.-Ing. Dipl.-

Wirtsch.-Ing. Ihsen und Rauch

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 907 599 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND§

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 9. April 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 196 15 073 vom 17. April 1996

angemeldeten europäischen Patents 0 907 599 (Streitpatent), das mit Wirkung für

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist und insoweit

beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 597 00 984 geführt

wird.

Das in deutscher Sprache veröffentlichte Streitpatent betrifft "Verfahren und Vorrichtung zum Bestücken und Verladen von Transporteinheiten". Es umfasst

20 Patentansprüche, die sämtlich mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden.

Zum Wortlaut des Streitpatents in der erteilten Fassung wird auf die B1-Schrift

dieses Patents verwiesen.

Der Beklagte hat das Patent in der mündlichen Verhandlung nur noch im Umfang

der folgenden 14 Patentansprüche verteidigt.

1. Verfahren zum Bestücken und Verladen von auf Transportmedien,

wie Lastkraftwagen und/oder schienengebundenen Fahrzeugen,

Schiffen od. dgl. auf- und absetzbaren Transporteinheiten, beispielsweise Wechselbrücken, Containern od. dgl., bei welchem zu

kommissionierende Waren, insbesondere palettierte Ware, Paket-

und/oder Rollenware vorzugsweise großvolumiger Ausgestaltung,

wie Steinwolleprodukte od. dgl. ohne Zwischenlagerung der Produktion entnommen und einer Bestückungs- und Verladeeinrichtung zugeführt wird, in welcher die Waren direkt in die Transporteinheiten gefördert werden, wobei die Transporteinheiten in zumindest zwei übereinander angeordneten Horizontalebenen angeordnet und bestückt werden und die Transporteinheiten in einer

Bevorratungseinrichtung vorgehalten und nach Bedarf der Bestückungs- und Verladeeinrichtung zugeführt werden.

2. Verfahren nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Transporteinheiten sowohl im leeren als auch im zumindest teilweise gefüllten Zustand in der Bevorratungseinrichtung

vorgehalten werden.

3. Verfahren nach Anspruch 2,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Transporteinheiten in regelmäßigen Abständen zueinander und übereinander gestapelt vorgehalten werden.

4. Verfahren nach Anspruch 2.

dadurch gekennzeichnet,

daß die Transporteinheiten mit einer als Portalkran ausgebildeten

Hub- und Versetzeinrichtung zwischen der Bestückungs- und

Verladeeinrichtung und der Bevorratungseinrichtung hin- und herbewegt bzw. auf die Transportfahrzeuge verladen werden.

5. Verfahren nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Transporteinheiten, nämlich die Wechselbrücken sowohl

im Bereich der Bevorratungseinrichtung als auch im Bereich der

Bestückungs- und Verladeeinrichtung ebenerdig, d.h. ohne aufgeklappte Stützen abgestellt werden.

6. Verfahren nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Waren in die Bestückungs- und Verladeeinrichtung über

Förderbänder in die verschiedenen Horizontalebenen gefördert

werden, von welchen Förderbändern die Waren auf Verladebänder für die Beschickung der vor einzelnen nebeneinander angeordneten Verladestellen angeordneten Transporteinheiten gefördert werden.

7. Verfahren nach Anspruch 6,

dadurch gekennzeichnet,

daß mehrere nebeneinander angeordnete Verladestellen über ein

im wesentlichen in Längsrichtung des Förderbandes verfahrbares

Verladeband beschickt werden.

8. Verfahren nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

daß das Bestücken und Verladen der Transporteinheiten von einem Zentralrechner gesteuert wird, wobei die Waren und/oder die

Transporteinheiten mit vom Rechner lesbaren Kennzeichnungen

versehen sind, die eine schnelle und zuverlässige Standort- und

Füllstandsbestimmung sowie Identifikation der Waren ermöglichen.

9. Vorrichtung zum Bestücken und/oder Verladen von auf Transportfahrzeugen, wie Lastkraftwagen (21) und schienengebundenen

Fahrzeugen (32) auf- und absetzbaren Transporteinheiten, beispielsweise Wechselbrücken (22), Containern od. dgl. zur Durchführung des Verladens nach Anspruch 1, wobei zu kommissionierende Waren, insbesondere palettierte Ware, Paket- und/oder

Rollenware, vorzugsweise großvolumiger Ausgestaltung, wie

Steinwolleprodukte, den Transporteinheiten zugeführt werden,

gekennzeichnet durch

mehrere in zumindest in zwei übereinanderliegend angeordneten

Horizontalebenen (25) vorgesehene Verladestellen (23), von denen die Transporteinheiten abstellbar sind, wobei

die Horizontalebenen (25) treppenförmig versetzt zueinander

angeordnet sind, sowie

durch eine der Vorhaltung der Transporteinheiten dienenden

Bevorratungseinrichtung (25) und

einen Portalkran (27), der die Transporteinheiten von den

Fahrzeugen (21, 32) abhebt und zur Bevorratungseinrichtung (26)

und/oder den Verladestellen (23) bzw. von den Verladestellen (23)

zur Bevorratungseinrichtung (26) und/oder den Fahrzeugen (21,

32) fördert.

10. Vorrichtung nach Anspruch 9,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Verladestellen (23) über Verladebänder (33) mit zumindest einem an die Produktion angebundenen Förderband (14, 15,

12) verbunden sind.

11. Vorrichtung nach Anspruch 10,

dadurch gekennzeichnet,

daß mehrere Verladestellen (23) ein gemeinsames vorzugsweise

in Längsrichtung des Förderbandes (14, 15, 12) verfahrbares

Verladeband (33) aufweisen.

12. Vorrichtung nach Anspruch 10,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Verladebänder (33) reversierbar sind.

13. Vorrichtung nach Anspruch 9,

gekennzeichnet durch

drei zuführende Förderbänder (14, 15, 12), von denen ein Förderband (12) als Kommissionierband ausgebildet ist.

14. Vorrichtung nach Anspruch 9,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Verladestellen (23) bis auf das Niveau der entsprechenden Horizontalebene (25) offen ausgebildet sind und vorzugsweise ein Tor (24) aufweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Patent in der

verteidigten Fassung richtet.

Die Klägerin macht geltend, das mit Anspruch 1 in der verteidigten Fassung beanspruchte Verfahren sei gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik nicht

mehr neu, beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Damit sei aber auch

der Gegenstand des neuen Anspruchs 9 (Vorrichtungshauptanspruch) naheliegend. Die jeweiligen Unteransprüche enthielten nur Bekanntes bzw platt Selbstverständliches oder beruhten lediglich auf handwerklicher Tätigkeit. Die Klägerin

beruft sich auf folgende Druckschriften:

VDI-Berichte 756 (1989), S 111 bis 118 (D3)

DE 26 58 130 A1 (D4) und

DE-OS 2 352 176 (D5).

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 907 599 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Patent in der

verteidigten Fassung richtet.

Er hält die Klage für unzulässig. Die Klägerin sei seine ehemalige Arbeitgeberin

und habe die dem Streitpatent zu Grunde liegende Diensterfindung zunächst

selbst beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Patent angemeldet. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens habe sie schriftsätzlich vorgetragen, weshalb die

Erfindung gegenüber demjenigen Stand der Technik, der in der vorliegenden

Nichtigkeitsklage als neuheitsschädlich bezeichnet werde, patentfähig sei. Mit ihrem jetzigen Vorbringen setze sie sich mit ihrem vorprozessualen Verhalten in Widerspruch, was nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unzulässig sei. Dies

gelte auch im Hinblick darauf, dass sich die Klägerin bei der Freigabe der europäischen Anmeldung, auf die das Streitpatent zurückgehe, ein nicht ausschließliches

Recht zur Benutzung der Diensterfindung vorbehalten habe.

Im übrigen ist die Klage nach Meinung des Beklagten auch in der Sache nicht begründet. Der Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung sei patentfähig.

Dem Einwand der Klageunzulässigkeit hält die Klägerin entgegen, ihre Einlassungen im deutschen Prüfungsverfahren hätten sich nicht auf die Anmeldung des hier

angegriffenen europäischen Patents bezogen. Zudem sei sie in Folge zweier negativer Prüferbescheide des Deutschen Patent- und Markenamts zu der Erkenntnis gelangt, dass die Patentfähigkeit der Erfindung offensichtlich nicht gegeben

sei. Ein solcher Meinungswandel müsse jedem Patentanmelder unbenommen

sein. Die Erhebung der Nichtigkeitsklage sei auch deshalb nicht treuwidrig, weil

sich die Parteien nach Übertragung der deutschen und der europäischen Patentanmeldung auf den Beklagten über die Höhe der nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz geschuldeten angemessenen Vergütung nicht einig geworden seien.

Der Beklagte bestreite die wirksame Vereinbarung eines Mitbenutzungsrechts und

nehme die Klägerin wegen angeblicher Patentverletzung gerichtlich in Anspruch.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe§

A.

Die Klage ist zulässig. Die vom Beklagten dagegen erhobenen Einwände sind

nicht berechtigt.

Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage steht grundsätzlich jedermann offen. Nur

ausnahmsweise ist die Klage unzulässig, wenn zwischen den Parteien eine Nichtangriffsabrede besteht oder wenn besondere Umstände vorliegen, unter denen die

Klageerhebung treuwidrig erscheint (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl.,

§ 81 Rdn. 62ff).

So ist der frühere Arbeitgeber grundsätzlich nicht gehindert, ein Patent mit der

Nichtigkeitsklage anzugreifen, das auf eine nicht in Anspruch genommene oder

später freigegebene oder zurückübertragene Diensterfindung erteilt worden ist

(BGH GRUR 1965, 135, 137 – Vanal-Patent). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bislang allerdings noch nicht entschieden worden, ob etwas anderes

zu gelten hat, wenn (wie möglicherweise im vorliegenden Fall) die Freigabe der

Erfindung unter dem Vorbehalt einer nichtausschließlichen Benutzung gemäß § 16

Abs. 3 ArbEG erklärt worden ist (vgl. BGH GRUR 1990, 667, 668 – Einbettungsmasse; Schulte, PatG, 6. Aufl. § 81 Rdn 67).

Der erkennende Senat hat in einem früheren Urteil hierzu die Meinung vertreten,

wegen der auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortwirkenden Pflicht

der Vertragsparteien zur gegenseitigen Rücksichtnahme sei eine Nichtigkeitsklage

in diesem Fall i.d.R. ausgeschlossen (GRUR 1991, 155 – Tiegelofen). Ob an diesem Urteil – trotz der an ihm geübten Kritik (vgl. Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl.;

§ 25 Rdn 48; Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl.,

§ 16 Rdn. 20) – generell festzuhalten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Denn auch nach der damaligen Urteilsbegründung kann es Umstände geben, unter denen dem (ehemaligen) Arbeitgeber trotz Vorbehalts eines Mitbenutzungsrechts die Auferlegung einer Nichtangriffspflicht nicht zugemutet werden kann

(a.a.O. S. 757 a.E.). Derartige Umstände sind hier darin zu sehen, dass der Beklagte die Klägerin wegen angeblicher Verletzung des Streitpatents gerichtlich in

Anspruch nimmt und damit das Mitbenutzungsrecht, aus dem sich die Treuwidrigkeit der Nichtigkeitsklage ergeben soll, selbst in Frage stellt. Der hiesigen Klägerin darf es nicht verwehrt sein, sich gegen die Verletzungsklage mit einem Angriff

auf das Streitpatent zur Wehr zu setzen.

Auch mit Äußerungen der Klägerin im Prüfungsverfahren der zur Anmeldung des

Streitpatents parallelen deutschen Patentanmeldung kann die Unzulässigkeit der

vorliegenden Klage nicht begründet werden. Derartige gegenüber dem Patentamt

abgegebene Äußerungen können für sich genommen keine Nichtangriffspflicht

gegenüber einem späteren Patentinhaber begründen. Hinzu kommt, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 1 ArbEG die Übertragung

einer Diensterfindung anbietet, dies häufig tut, weil er - etwa unter dem Eindruck

negativer Prüferbescheide – zu dem Schluss gekommen ist, dass der Gegenstand

der Anmeldung nicht patentfähig sei. Wird später auf die Anmeldung zu Gunsten

des Arbeitnehmers dennoch ein Patent erteilt, steht ein Angriff des Arbeitgebers

auf dieses Patent daher nicht im Widerspruch zu seiner früheren, durch die Aufgabe der Anmeldung bekundeten Einschätzung.

B.

Die Klage ist auch in der Sache begründet.

I.

Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über

die von dem Beklagten allein noch verteidigte Fassung hinausgeht.

II.

1. Gegen die vorgenommene Beschränkung bestehen weder unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung noch unter dem der Schutzbereichserweiterung Bedenken. Die neuen Ansprüche leiten sich unmittelbar aus den erteilten Ansprüchen ab.

2. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zu schaffen, mit welchen ein schneller Warenumschlag von der Produktion

auf verschiedene Transportmittel möglich ist, insbesondere ohne Zwischenlagerung der Waren in Gebäuden (Abs 0003 der Streitpatentschrift).

3. Hierzu schlägt das Streitpatent ein Verfahren vor, das sich nach seinem verteidigten Anspruch 1 folgendermaßen in Merkmale gliedern lässt:

1a Verfahren zum Bestücken und Verladen von auf Transportmedien auf- und

absetzbaren Transporteinheiten, bei welchem

1b zu kommissionierende Waren ohne Zwischenlagerung der Produktion entnommen

1c und einer Bestückungs- und Verladeeinrichtung zugeführt werden,

1d in welcher die Waren direkt in die Transporteinheiten gefördert werden,

1e wobei die Transporteinheiten in zumindest zwei übereinander angeordneten

Horizontalebenen angeordnet und bestückt werden

1f und die Transporteinheiten in einer Bevorratungseinrichtung vorgehalten und

nach Bedarf der Bestückungs- und Verladeeinrichtung zugeführt werden.

4. Das Verfahren nach diesem Anspruch 1 mag neu und gewerblich anwendbar

sein. Es beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

5. Als Fachmann ist ein Bauingenieur mit Erfahrungen im Bau von Industrieanlagen insbesondere im Bereich der Transportlogistik anzusehen, der mit einem Fördertechnik-Ingenieur zusammenarbeitet.

6. Diesem Fachmann ist aus dem VDI Tagungsbericht 756 über "Warensortiersysteme Verteilanlagen" die Veröffentlichung über "Die Paket-Sortieranlage der

DPD in Aschaffenburg" (D3) bekannt. Auch dort handelt es sich um eine Anlage

bzw ein Verfahren zum Bestücken (Kommissionieren) und Verladen von auf

Transportmedien auf- und absetzbaren Transporteinheiten (Wechselbrücken, vgl

Abbildung auf S 116), was dem Merkmal 1a entspricht. Die dort angelieferten Pakete, dh die zu kommissionierenden Waren, werden nun, so wie von den Absendern dieser Pakete produziert und angeliefert, ebenfalls ohne Zwischenlagerung

einer Bestückungs- und Verladeeinrichtung (vgl dazu den vergrößerten Ausschnitt

in der Abbildung auf S 116 von D3) zugeführt; dies entspricht den Merkmalen 1b

und 1c. Und auch dort werden, entsprechend Merkmal 1d, die Waren, dh die angelieferten Pakete, direkt in die Transporteinheiten (zB Wechselbrücken) gefördert

(vgl die linke Seite der Abbildung auf S 116 iVm der zugehörigen Beschreibung).

Die Merkmale 1e und 1f gehen aus der Entgegenhaltung D3 nicht unmittelbar hervor. Es ist jedoch für den hier zuständigen Fachmann eine Selbstverständlichkeit,

Transporteinheiten, zB Wechselbrücken, in einer Bevorratungseinrichtung, zB auf

einem Abstellplatz, vorzuhalten und nach Bedarf der Bestückungs- und Verladeeinrichtung zuzuführen (Merkmal 1f). Die Transporteinheiten in zumindest zwei

übereinander angeordneten Horizontalebenen anzuordnen und so auch zu bestücken (Merkmal 1e) ergibt sich für den Fachmann, der zB ein Hanggrundstück für

die Erstellung einer derartigen Anlage nutzen möchte oder ein relativ kleines

Grundstück optimal ausnützen soll, zB durch eine Bebauung auf mehreren Ebenen, als ohne weiteres naheliegende Lösung. Damit beruht das Verfahren nach

dem geltenden Anspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

7. Zu den auf Anspruch 1 rückbezogenen Verfahrensansprüchen:

Wenn ein in Transportlogistik erfahrener Fachmann die aus der D3 bekannte Anlage für größere Mengen an zu kommissionierenden Paketen einsetzen möchte,

als er unmittelbar abtransportieren kann, so wird er nicht nur leere Transporteinheiten für die Beladung vorhalten, sondern dann auch ganz oder teilweise gefüllte

in der Bevorratungseinrichtung, zB einem Abstellplatz, zwischenlagern. Das Verfahren nach Anspruch 2 liegt damit im Bereich des fachmännischen Handelns.

In den Gegenständen der Ansprüche 3 und 5 bis 8 sieht auch der Patentinhaber

selbst nur zweckmäßige Weiterbildungen ohne eigenständigen erfinderischen Gehalt.

Einen erfinderischen Gehalt kann der Senat aber auch nicht in dem Verfahren

nach Anspruch 4 erkennen, nach dem die Transporteinheiten mit einer als Portalkran ausgebildeten Hub- und Versetzeinrichtung zwischen der Bestückungs- und

Verladeeinrichtung und der Bevorratungseinrichtung hin- und herbewegt werden.

Dem Transportlogistik-Fachmann ist der Einsatz von Portalkränen allgemein und

zB auch aus der deutschen Offenlegungsschrift 2 352 176 (D5) bekannt. Diese

zum Hin- und Herbewegen von Transporteinheiten zwischen einer Bestückungs-

und Verladeeinrichtung und den Transportfahrzeugen oder einem Zwischenlagerplatz (dh der Bevorratungseinrichtung) einzusetzen, liegt voll im Bereich des

fachmännischen Handelns.

8. Die beanspruchte Vorrichtung nach dem nebengeordneten Anspruch 9 beruht

ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Vorrichtung weist in aufgegliederter Form folgende Merkmale auf:

9a Vorrichtung zum Bestücken und / oder Verladen von auf Transportfahrzeugen

auf- und absetzbaren Transporteinheiten zur Durchführung des Verladens nach

Anspruch 1,

9b wobei zu kommissionierende Waren den Transporteinheiten zugeführt werden,

9c mit mehreren Verladestellen,

9d die in zumindest zwei übereinander liegenden Horizontalebenen angeordnet

sind,

9e und vor denen die Transporteinheiten abstellbar sind,

9f wobei die Horizontalebenen treppenförmig versetzt zueinander angeordnet

sind,

9g sowie durch eine der Vorhaltung der Transporteinheiten dienenden Bevorratungseinrichtung und

9h einen Portalkran, der die Transporteinheiten von den Fahrzeugen abhebt und

zur Bevorratungseinrichtung und/oder den Verladestellen bzw. von den Verladestellen zur Bevorratungseinrichtung und/oder den Fahrzeugen fördert.

9. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Verfahrensanspruch 1 aufgezeigt

wurde und aus der Druckschrift D3, insbesondere aus der Figur auf Seite 116 unmittelbar hervorgeht, ist aus dieser Entgegenhaltung eine Vorrichtung mit den

Merkmalen 9a bis 9c, 9e und 9g bekannt.

Eine derartige Vorrichtung zB bei einer zur Verfügung stehenden Hanglage oder

bei beengten Raumverhältnissen in zumindest zwei übereinander liegenden Horizontalebenen anzuordnen (Merkmal 9d) und dabei einen treppenförmigen Versatz

der Horizontalebenen (Merkmal 9f) zu wählen, ist die für den Fachmann naheliegendste Lösung. Lediglich gutachtlich ist hierzu auf die im Verfahren befindliche

Druckschrift D4, vgl insbesondere die Figur 2, hinzuweisen, woraus ihm beispielsweise ein treppenförmiger Versatz bei einer Transportanlage im Zusammenhang

mit einem Container-Hochregallager bekannt ist.

Schließlich kann auch die Verwendung eines Portalkrans als Hub- und Versetzeinrichtung (vgl Merkmal 9h) eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Hierzu ist,

um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen zum Anspruch 4 hinzuweisen.

Anspruch 9 hat damit ebenfalls keinen Bestand.

10. In den auf Anspruch 9 rückbezogenen Ansprüchen 10 bis 14 sah auch der Beklagte auf Nachfrage durch den Senat lediglich sinnvolle Weiterbildungen. Diese

liegen voll im Rahmen des üblichen fachmännischen Handelns.

III.

Die Klage konnte somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG iVm

Dr. Landfermann

Dr. Barton

Dr. Frowein

Ihsen

Rauch

Pr