Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 06.10.2004 – 26 W (pat) 142/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 142/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 66 736.5

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

EDITION

für die Waren

„Biere; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische

Getränke (ausgenommen Biere)“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 33 hat diese Anmeldung zurückgewiesen. Sie bedeute

soviel wie „Ausgabe, Herausgabe“ und werde in der Werbesprache nicht nur bei

Büchern, sondern auch auf die Herausgabe von anderen Gegenständen verwendet. Damit sei die angemeldete Bezeichnung nur ein sachlicher Hinweis auf eine

besondere Serie von Produkten der beanspruchten Art, als ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Angabe aber nicht geeignet, die betreffenden Waren hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen

anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ihr fehle damit die erforderliche Unterscheidungskraft und es bestehe auch ein Freihaltebedürfnis.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Für die Beurteilung des Mangels

jeglicher Unterscheidungskraft seien keinerlei tatsächliche Ermittlungen angestellt

worden und auch keine nachvollziehbaren Feststellungen ersichtlich. Gleiches

gelte für das von der Markenstelle behauptete Freihaltebedürfnis im Verkehr.

Der Anmelderin wurden verschiedene, dem Internet entnommene Fundstellen

über die Verwendung des Wortes „Edition“ zur Kenntnis übersandt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der Eintragung der angemeldeten

Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Die angemeldete Marke besteht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr

zur Bezeichnung der Beschaffenheit der in der Anmeldung aufgeführten Waren

Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, daß warenbeschreibende Angaben

von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG setzt dagegen nicht voraus, dass die Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung

ergibt, genügt es vielmehr, daß die Angaben zu diesem Zweck verwendet werden

können (EuGH Mitt 2004, 28, 29 – Doublemint).

Die zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Bezeichnung „EDITION“

kann zur Beschreibung der beanspruchten Waren dienen. Das Wort „EDITION“

bedeutet soviel wie Ausgabe, Herausgabe und ist ursprünglich insbesondere auf

dem Sektor der Bücher, der Verlage und der Musikalien gebraucht worden (vgl

Duden, Fremdwörterbuch, 5. Aufl, S 206; Edition: 1.a) Ausgabe von Büchern, bes.

Neuherausgabe von älteren klassischen Werken; b) Verlag. 2. Herausgabe von

Musikalien, bes. in laufenden Sammlungen). Eine derartige, auf bestimmte Sachgebiete eingeschränkte Aufzählung findet sich jedoch in der Rechtschreibungsausgabe des Duden nicht. Auch die im Internet nachgewiesenen und der Anmelderin übersandten Fundstellen belegen, daß dieser Begriff heute nicht mehr nur

auf die ursprünglichen, eng umgrenzten Sachgebiete bezogen wird (Film; Wein;

Computer; digitale Edition). Der angemeldete Begriff ist vollständig in die deutsche

Sprache eingegangen und wird von den durchschnittlichen deutschen Verkehrsteilnehmern auch ohne analysierende Betrachtungsweise verstanden. Dies

gilt auch für den beanspruchten Begriff in Alleinstellung ohne weitere, erläuternde

Zusätze. Auch dann kann das Wort „EDITION“ ohne weiteres als Hinweis darauf

verstanden werden, daß es sich bei den so gekennzeichneten Waren um eine

Sonderausgabe oder eine limitierte Produktserie handelt, die zeitlich oder mengenmäßig begrenzt angeboten wird oder sich ausschließlich auf einen bestimmten

Anlaß wie ein bestimmtes Fest oder Ereignis bezieht. Einer klarstellenden Ergänzung bedarf es dabei nicht, denn der Verkehr ist wegen der – im Internet nachgewiesenen – Häufigkeit der Verwendung daran gewöhnt, die angemeldete Bezeichnung als Hinweis auf ein bestimmtes Ereignis oder eine bestimmte Ausgabe

zu sehen. Dabei kann ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (EuGH aaO – Doublemint;

GRUR Int. 2004, 410 - BIOMILD).

Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren der

Anmeldung jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice).

Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu

gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR „003,

227, 231 f – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur

Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der

Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,

das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice).

Die angemeldete Bezeichnung weist, wie bereits dargelegt, einen für den deutschen Verkehr ohne weiteres verständlichen, im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf. Sie wird nur als beschreibender Hinweis auf eine

bestimmte Ausgabe verstanden werden. Damit fehlt ihr jegliche Eignung, die beanspruchten Waren ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen, so daß der

Beschwerde auch aus diesem Grund der Erfolg versagt bleiben musste.

Kraft

Richter Reker ist infolge

Eder

Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert.

Kraft

Bb