Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 06.10.2004 – 26 W (pat) 142/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 142/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 66 736.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
EDITION
für die Waren
„Biere; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische
Getränke (ausgenommen Biere)“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 33 hat diese Anmeldung zurückgewiesen. Sie bedeute
soviel wie „Ausgabe, Herausgabe“ und werde in der Werbesprache nicht nur bei
Büchern, sondern auch auf die Herausgabe von anderen Gegenständen verwendet. Damit sei die angemeldete Bezeichnung nur ein sachlicher Hinweis auf eine
besondere Serie von Produkten der beanspruchten Art, als ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Angabe aber nicht geeignet, die betreffenden Waren hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ihr fehle damit die erforderliche Unterscheidungskraft und es bestehe auch ein Freihaltebedürfnis.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Für die Beurteilung des Mangels
jeglicher Unterscheidungskraft seien keinerlei tatsächliche Ermittlungen angestellt
worden und auch keine nachvollziehbaren Feststellungen ersichtlich. Gleiches
gelte für das von der Markenstelle behauptete Freihaltebedürfnis im Verkehr.
Der Anmelderin wurden verschiedene, dem Internet entnommene Fundstellen
über die Verwendung des Wortes „Edition“ zur Kenntnis übersandt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der Eintragung der angemeldeten
Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Die angemeldete Marke besteht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Beschaffenheit der in der Anmeldung aufgeführten Waren
dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, daß warenbeschreibende Angaben
von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG setzt dagegen nicht voraus, dass die Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung
ergibt, genügt es vielmehr, daß die Angaben zu diesem Zweck verwendet werden
können (EuGH Mitt 2004, 28, 29 – Doublemint).
Die zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Bezeichnung „EDITION“
kann zur Beschreibung der beanspruchten Waren dienen. Das Wort „EDITION“
bedeutet soviel wie Ausgabe, Herausgabe und ist ursprünglich insbesondere auf
dem Sektor der Bücher, der Verlage und der Musikalien gebraucht worden (vgl
Duden, Fremdwörterbuch, 5. Aufl, S 206; Edition: 1.a) Ausgabe von Büchern, bes.
Neuherausgabe von älteren klassischen Werken; b) Verlag. 2. Herausgabe von
Musikalien, bes. in laufenden Sammlungen). Eine derartige, auf bestimmte Sachgebiete eingeschränkte Aufzählung findet sich jedoch in der Rechtschreibungsausgabe des Duden nicht. Auch die im Internet nachgewiesenen und der Anmelderin übersandten Fundstellen belegen, daß dieser Begriff heute nicht mehr nur
auf die ursprünglichen, eng umgrenzten Sachgebiete bezogen wird (Film; Wein;
Computer; digitale Edition). Der angemeldete Begriff ist vollständig in die deutsche
Sprache eingegangen und wird von den durchschnittlichen deutschen Verkehrsteilnehmern auch ohne analysierende Betrachtungsweise verstanden. Dies
gilt auch für den beanspruchten Begriff in Alleinstellung ohne weitere, erläuternde
Zusätze. Auch dann kann das Wort „EDITION“ ohne weiteres als Hinweis darauf
verstanden werden, daß es sich bei den so gekennzeichneten Waren um eine
Sonderausgabe oder eine limitierte Produktserie handelt, die zeitlich oder mengenmäßig begrenzt angeboten wird oder sich ausschließlich auf einen bestimmten
Anlaß wie ein bestimmtes Fest oder Ereignis bezieht. Einer klarstellenden Ergänzung bedarf es dabei nicht, denn der Verkehr ist wegen der – im Internet nachgewiesenen – Häufigkeit der Verwendung daran gewöhnt, die angemeldete Bezeichnung als Hinweis auf ein bestimmtes Ereignis oder eine bestimmte Ausgabe
zu sehen. Dabei kann ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (EuGH aaO – Doublemint;
GRUR Int. 2004, 410 - BIOMILD).
Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren der
Anmeldung jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice).
Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR „003,
227, 231 f – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur
Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der
Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice).
Die angemeldete Bezeichnung weist, wie bereits dargelegt, einen für den deutschen Verkehr ohne weiteres verständlichen, im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf. Sie wird nur als beschreibender Hinweis auf eine
bestimmte Ausgabe verstanden werden. Damit fehlt ihr jegliche Eignung, die beanspruchten Waren ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen, so daß der
Beschwerde auch aus diesem Grund der Erfolg versagt bleiben musste.
Kraft
Richter Reker ist infolge
Eder
Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert.
Kraft
Bb