Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 06.10.2004 – 26 W (pat) 293/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 293/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 22 076.7
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Richters Kraft als
Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 13. August 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung für folgende Waren zurückgewiesen worden ist:
„Feilen, Handpumpen, soweit in Klasse 8 enthalten; Harken, Hebel, soweit in Klasse 8 enthalten, Manikürenecessaires, Nadeleinfädler, Nagelfeilen, Nagelhautzangen, Nagelzangen, Nagelzieher, nicht elektrische Bügeleisen, nicht elektrische Frisiergeräte,
nicht
elektrische
und
elektrische
Epiliergeräte;
Pedikürenecessaires, Pinzetten, Pinzetten zum Epilieren; Rasierapparate, elektrisch oder nichtelektrisch; Rasierklingen, Rasiermesser, Rasiermesserstreichriemen, Rasiernecessaires, Schlüssel, Haarschneide- und Schermaschinen (Handinstrumente) und
Nagelschneidegeräte, Gießkannen (handbetätigt);
Deckenlampen, elektrische Babyflaschenwärmer, elektrische
Glühbirnen, elektrische Lampen, elektrische Lüfter für den persönlichen Gebrauch, elektrische Radiatoren, Frisierlampen, Fußwärmer, Gesichtssaunas, Haartrockner, Handtrockner für Waschräume, Heizdecken, nicht für medizinische Zwecke, Heizlüfter,
Heizradiatoren, Klimaanlagen, Klimaapparate, Kronleuchter, Ventilatoren, Beleuchtungsgeräte;
Bewässerungsspritzen für Blumen und Pflanzen; Bierkrüge; Blumen- und Pflanzenhalter; Blumen- und Pflanzenspritzen, Blumentöpfe; Blumenübertöpfe, nicht aus Papier; Bonbonieren, nicht
aus Edelmetall; Brauseköpfe für Gießkannen, Bügelbretter, Bügeleisenuntersetzer; Büsten aus Porzellan, Ton oder Glas; Eimer
aller Art, emailliertes Glas; Figuren aus Porzellan, Ton oder Glas;
Gießkannen; Glas, roh oder
teilweise bearbeitet, soweit
in
Klasse 21 enthalten; Glasampullen, Glaskugeln; Griffe aus
Porzellan,
Kerzenauslöscher,
nicht
aus
Edelmetall,
Kerzenleuchter,
nicht
aus Edelmetall, Kristallglaswaren;
Kunstgegenstände aus Porzellan, Ton oder Glas; Vasen, nicht aus
Edelmetall“.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle hat die für die Waren
„Klasse 8
Eßbestecke, Eßgabeln, Feilen, Gießkellen, Hacken, Hackmesser,
handbetätigte Handwerkzeuge, handbetätigte Schleifgeräte,
Handpumpen, soweit in Klasse 08 enthalten, Harken, Hebel, Instrumente zum Schleifen und Schärfen, Kellen, Kratzer, Löffel,
soweit in Klasse 08 enthalten, Manikürenecessaires, Messer,
Messer zum Abschuppen von Fischen, Messer, soweit
in
Klasse 08 enthalten, Nadeleinfädler, Nagelfeilen, Nagelhautzangen, Nagelzangen, Nagelzieher, nicht elektrische Bügeleisen,
nicht elektrische Dosenöffner, nicht elektrische Frisiergeräte, nicht
elektrische und elektrische Epiliergeräte; Nußknacker, nicht aus
Edelmetall; Pedikürenecessaires, Pinzetten, Pinzetten zum Epilieren; Rasierapparate, elektrisch oder nicht elektrisch; Rasierklingen, Rasiermesser, Rasiermesserstreichriemen, Rasiernecessaires, Scheren, soweit in Klasse 08 enthalten, Scherenblätter,
Schleifgeräte für Messer und Klingen, Schleifscheiben, Schleifsteine, Schlüssel, Schneidwerkzeuge, Schneidzeug, Stampfer,
Wetzstähle, Wetzsteine, Wiegemesser, Wiegemesser für Gemüse, Zuckerzangen; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel
aus Edelmetall, Haarschneide- und Schermaschinen (Handinstrumente) und Nagelschneidegeräte, Handgeräte zum Abfüllen,
Austernöffner, Dosenöffner (nicht elektrisch), Eierschneider (nicht
elektrisch), Fischputzmesser, Fleischhackmesser
(Handwerkzeuge), Gemüsehobel, Gieskannen (handbetätigt), Hackmesser,
Käseschneider (nicht elektrisch), Pizzaschneider (nicht elektrisch),
Tafelsilber (Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel);
Klasse 11
Belüftungshauben, Deckenlampen, Dörrapparate für Obst, Drehspieße, Eisschränke, elektrische Babyflaschenwärmer, elektrische
Glühbirnen, elektrische Heizgeräte, elektrische Kaffeeperkolatoren, elektrische Kochgeräte, elektrische Lampen, elektrische Lüfter für den persönlichen Gebrauch, elektrische Radiatoren, elektrische Schnellkochtöpfe, elektrische Waffeleisen, elektrische Wasserkessel, Filter, Frisierlampen, Fußwärmer, Gesichtssaunas,
Haartrockner, Handtrockner für Waschräume, Heißwassergeräte,
Heizdecken, nicht für medizinische Zwecke, Heizlüfter, Heizplatten, Heizradiatoren, Herde; Joghurtbereiter, elektrisch; Kaffeeröstmaschinen, Klimaanlagen, Klimaapparate, Kochapparate und
–anlagen, Kocher, Kochplatten, Kronleuchter, Kühlanlagen und
-maschinen, Kühlapparate, Kühlapparate
und
–anlagen,
Kühlapparate und –maschinen, Kühlbehälter, Kühlschränke,
Mikrowellengeräte, Räucherapparate, nicht
für medizinische
Zwecke,
Rechauds
(Stövchen),
Röster,
Tauchsieder,
Tellerwärmer,
Toaster,
Ventilatoren, Warmhalteplatten,
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,
Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, elektrische
Kochgeräte, elektrische Wasserkessel, Barbecues, Abzugshauben
für Küchen, Brotröster, elektrische Dampfdrucktöpfe (Autoklaven),
Eismaschinen
und
–apparate,
Eisschränke,
Luftfilter
(Klimatisierung), Filter (Teile von häuslichen oder gewerblichen
Anlagen), Luftfilteranlagen, Wasserfiltriergeräte, elektrische
Friteusen, Gasanzünder (Feuerzeuge), Gasanzünder und -zünder,
Gefrierschränke und –truhen, Getränkekühlapparate, Grillgeräte
(Küchengeräte), Grillgeräte
(mit Drehspieß), Grillspieße,
Heißluftapparate, Ofenroste, Kaffeefiltergeräte
(elektrisch),
elektrische
Kaffeemaschinen,
Kaffeemühlen,
Kochherde,
Küchenherde, Öfen, Räucherapparate (nicht für medizinische
Zwecke); Trinkwasserfilter, Trockenapparate und –anlagen, Waffeleisen (elektrische), Wasserzapfgeräte;
Klasse 21
Abfalleimer, Abwaschbürsten, Becher, nicht aus Edelmetall;
Becken; Behälter für Haushalt oder Küche, nicht aus Edelmetall;
Bewässerungsspritzen für Blumen und Pflanzen; Bierkrüge; Blumen- und Pflanzenhalter; Blumen- und Pflanzenspritzen, Blumentöpfe; Blumenübertöpfe, nicht aus Papier; Bonbonnieren, nicht
aus Edelmetall; Bratpfannen, Bratspieße, Brauseköpfe für Gießkannen, Brotbretter, Brotkästen, Brotkörbe, Bügelbretter, Bügeleisenuntersetzer; Büsten aus Porzellan, Ton oder Glas; Butterdosen, Butterglocken, Chinaporzellan, chinesische Porzellanwaren;
Deckelverschlüsse für Kochtöpfe; Eierbecher, nicht aus Edelmetall; Eimer aller Art, Einmachgläser, Eiskübel, emailliertes Glas;
Essig- und Ölkännchen, nicht aus Edelmetallen; Essig- und Ölständer, nicht aus Edelmetall; Eßstäbchen, Figuren aus Porzellan,
Ton oder Glas; Filter für den Haushalt; Flaschen, Flaschenöffner,
Formen, Formen
für Eiswürfel; Friteusen, nicht elektrische;
Fruchtpressen, nicht elektrische, für Haushaltszwecke; Gefäße,
nicht aus Edelmetall, für Haushalt oder Küche; Gemüseschüsseln,
Gewürzservice, Gießkannen, Gießtüllen; Glas, roh oder teilweise
bearbeitet, soweit in Klasse 21 enthalten; Glasampullen, Glasballons, Glasbehälter, Gläser, Glaskugeln, Glasstöpsel; Glaswaren, bemalte; Griffe aus Porzellan, Grillroste, Grillständer, handbetätigte Nudelmaschinen, handbetätigte Putzgeräte, handbetätigte Reinigungsgeräte, handbetriebene Mühlen für Haushaltszwecke, handbetriebene Pfeffermühlen; Handtuchhalter, nicht aus
Edelmetall; Haushaltsgeräte, nicht aus Edelmetall; Isolierbehälter
und –gefäße, Isolierflaschen, Kabaretts, nicht aus Edelmetall;
Kaffeekocher, nicht elektrisch und nicht aus Edelmetall; Kaffeemühlen, handbetrieben; Kaffeeservice, nicht aus Edelmetall; Kannen und Krüge, nicht aus Edelmetall; Karaffen, Karaffenuntersetzer,
nicht
aus Papier,
ausgenommen Tischwäsche;
Käseglocken, Kasserollen, Keksdosen, Keramikerzeugnisse für
den Haushalt; Kerzenauslöscher, nicht aus Edelmetall, Kerzenleuchter, nicht aus Edelmetall; Kochformen, Kochgeschirr, Kochgeschirre, Kochkessel, Kochtöpfe, Körbe, nicht aus Edelmetall, für
den Haushalt; Korbflaschen, Korkenzieher, Kristallglaswaren,
Krüge und Kannen, nicht aus Edelmetall; Küchen- und Koch-Geschirr, Kuchenformen, Küchengefäße, nicht aus Edelmetall; Küchengeräte, nicht aus Edelmetall; Küchengeschirr, Kunstgegenstände aus Porzellan, Ton oder Glas; Messerbänke für den Tisch;
Mixbecher, nicht elektrische Dampfkochtöpfe; nicht elektrische
Kaffeefilter; nicht elektrische Kaffeeperkolatoren; nicht elektrische
Kessel; nicht elektrische Kochgeräte; nicht elektrische Mixgeräte
für den Haushalt; nicht elektrische Rührgeräte; nicht elektrische
Schneebesen für den Haushalt; nicht elektrische Schnellkochtöpfe; nicht elektrische Waffeleisen; nicht elektrische Wasserkessel; Obstschalen, Öl- und Essigständer, nicht aus Edelmetall;
Opalgläser, Opalglaswaren, Pfefferstreuer, nicht aus Edelmetall;
Platten gegen das Überkochen von Milch; Platten, nicht aus
Edelmetall; Plätzchen- und Keksausstechformen; Rührlöffel, Salatschüsseln, nicht aus Edelmetall; Salzstreuer, -fässer, nicht aus
Edelmetall; Schaber, Schaber zum Reinigen von Behältern;
Schalen, Schaufeln, Schneidbretter für die Küche; Schöpflöffel;
Schüsseldeckel, Schüsseln, nicht aus Edelmetall; Schüsseluntersetzer, Schwenkkasserollen, Seiher, Servierdrehplatten, Serviettenringe, nicht aus Edelmetall, Shaker, Siebe, nicht aus Edelmetall; Siphons für kohlensäurehaltige Wässer, Suppenschüsseln,
nicht aus Edelmetall; Tabletts, nicht aus Edelmetall, für den Haushalt; Tafelaufsätze, nicht aus Edelmetall; Tafelgeschirr, nicht aus
Edelmetall; Tafelservice, nicht aus Edelmetall; Tassen, nicht aus
Edelmetall; Teedosen, nicht aus Edelmetall, Tee-Eier, nicht aus
Edelmetall; Teekannen, nicht aus Edelmetall; Teeservice, nicht
aus Edelmetall; Teesiebe, nicht aus Edelmetall, Teigmesser, Teigroller, Teller, nicht aus Edelmetall; Topfdeckel, Töpfe, Töpferwaren, Tortenheber, -schaufeln, Tränkgefäße, Trichter, Trinkgefäße,
Trinkgläser, Trinkhörner, Tröge, soweit in Klasse 21 enthalten;
Untertassen, nicht aus Edelmetall; Vasen, nicht aus Edelmetall;
Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt, nicht elektrisch; Zuckerdosen, nicht aus Edelmetall“
angemeldete Wortmarke
KOCHMANN
zurückgewiesen, weil es sich hierbei um eine Angabe handele, die zur Beschreibung der in der Anmeldung aufgeführten Waren dienen könne und der zudem jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Bezeichnung stelle eine
sprachüblich gebildete, unzweideutige Sachaussage mit der Bedeutung: „Personen männlichen Geschlechts, die kochen“ dar. Im Hinblick auf die von der Anmeldung erfaßten Waren würde der Verkehr sie nur als eine beschreibende Angabe
dahingehend werten, daß die betreffenden Waren für das Kochen bestimmt oder
geeignet seien. Derartige Bestimmungsangaben seien freihaltebedürftig. Darüber
hinaus fehle der angemeldeten Kenzeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft, denn im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten im Bereich Nahrungsmittel seien personifizierte Beschreibungen wie Milchmann, Getränkemann, oder
Schnitzelmann gängig. Der Verkehr werde daher in der angemeldeten Wortmarke
keine phantasievolle Mehrdeutigkeit erkennen, so daß „KOCHMANN“ ungeeignet
sei, die erforderliche Herkunftsfunktion zu erfüllen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Auf Anregung des Senats
beschränkt sie das Verzeichnis der von ihr beanspruchten Waren auf die im Entscheidungstenor aufgeführten Produkte. Jedenfalls insoweit stünden der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2 MarkenG
nicht entgegen. In bezug auf die verbliebenen Waren stelle „KOCHMANN“ keine
konkret beschreibende Sachaussage dar. Selbst, wenn kochende Männer umgangssprachlich vereinzelt als „KOCHMANN“ bezeichnet würden, sei diese Bezeichnung noch kein gebräuchlicher Begriff. Er sei vielmehr eine artifiziell klingende Bezeichnung, die ungewöhnlich klinge und sprachunüblich sei. Demgemäß
beantragt die Anmelderin insoweit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang als begründet, denn insoweit stehen der begehrten Eintragung die
Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
1. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind nur Kennzeichnungen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Bestimmungsangaben können allgemeiner Art sein oder sich auf einzelne Merkmale,
wie zB Abnehmerkreise oder Verwendungszwecke beziehen. Sie müssen insoweit
nicht die Art oder die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Waren beschreiben. Es ist nicht erforderlich, daß die Waren ausschließlich für den betreffenden Zweck bestimmt sind (vgl dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8
Rdn 279 und 307). Zu diesen Angaben gehört die Anmeldung „KOCHMANN“ in
bezug auf die verbleibenden Waren jedoch nicht.
Zwar ist mit der Markenstelle davon auszugehen, daß mit „KOCHMANN“ durchaus
nicht selten ein Mann bezeichnet wird, der kocht, dh, Speisen zubereitet. Da ähnliche Bezeichnungen, wie „Schnitzelmann, Milchmann, Getränkemann“ gebräuchlich sind, um in Kurzform bestimmte Tätigkeiten von Männern zu beschreiben, bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel, daß auch der hier angesprochene
breite Verkehr die angemeldete Marke im hier angenommenen Sinn auffaßt. Damit ist die Anmeldung „KOCHMANN“ geeignet, werbemäßig verkürzt auf die mögliche Bestimmung und Eignung von Geräten hinzuweisen, die für die Zubereitung
von Speisen durch einen Profi- oder Hobbykoch nützlich oder besonders geeignet
sind.
Als eine derartige Sachangabe kommt die Anmeldung jedoch nicht in bezug auf
solche Waren in Betracht, die ersichtlich nicht dazu verwendet werden können, die
Zubereitung von Speisen durch einen Koch zu unterstützen. Dies gilt offensichtlich
beispielsweise für Rasierutensilien, Beleuchtungsgeräte oder Kunstgegenstände
aus Porzellan sowie die weiteren im Beschlußtenor aufgeführten Erzeugnisse.
2. Ebenso wenig kann der Marke insoweit jegliche Unterscheidungskraft im Sinne
des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im
Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren zu ermöglichen (vgl BGH GRUR 2001, 1153 – antikalk; BlPMZ 2004, 30 – Cityservice). Die
Beurteilung hängt dabei davon ab, ob für beachtliche Teile der hier angesprochenen Verkehrskreise ein die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung
ausschließender Sinngehalt ohne weiteres erkennbar ist (vgl Ströbele/Hacker aaO
§ 8 Rdn 110, 116).
Hiervon ausgehend kann der angemeldeten Bezeichnung „KOCHMANN“ nicht die
erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden: Ihre naheliegende Aussage: „kochender Mann“ ist nicht geeignet, irgendwelche konkreten Eigenschaften
oder Merkmale der noch beanspruchten Waren zu beschreiben. Auch angesichts
ihrer relativen Kürze und Prägnanz kann der Anmeldung deshalb die erforderliche
Unterscheidungskraft insoweit nicht abgesprochen werden, weshalb der angefochtene Beschluß aufzuheben war.
Kraft
Reker
Eder
br/Bb