Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 06.10.2004 – 7 W (pat) 303/03

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Oktober 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 14 921

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-

Ing. Pösentrup

beschlossen:

Auf den Einspruch der Einsprechenden wird das Patent widerrufen.

G r ü n d e

Gegen das Patent 199 14 921 mit der Bezeichnung

"Dichtring",

dessen Erteilung am 24. Januar 2002 veröffentlicht worden ist, hat die

D… GmbH & Co. KG in H…

Einspruch erhoben.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf den Stand der Technik gemäß

E1 US 50 32 335

E2 DE 3 309 538 C2

E3 DE 19 501 724 C1

und macht geltend, daß der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG

nicht patentfähig sei.

Sie beantragt,

das Patent zu widerrufen

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragt sie die Teilung des Patents.

Sie macht geltend, daß der Gegenstand des Patents auch gegenüber dem von

der Einsprechenden genannten Stand der Technik das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sei.

Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

Dichtring, umfassend einen Stützring aus zähhartem Werkstoff

und einen Lippenring aus PTFE, wobei der Lippenring einen Halteabschnitt und einen Dichtabschnitt aufweist, wobei der Halteabschnitt durch eine Zwischenschicht aus polymerem Werkstoff mit

dem Stützring verbunden ist, wobei der Halteabschnitt und der

Dichtabschnitt aus zwei voneinander abweichenden, an den jeweiligen Anwendungsfall angepaßten PTFE-Compounds bestehen, wobei die Zwischensicht bei einer Dicke von wenigstens 0,5

mm eine Härte Shore A von 65 bis 85 aufweist und wobei das

Verhältnis aus der Erstreckung der Zwischenschicht in radialer

Richtung und der zugehörigen Dicke 3 bis 5 beträgt.

Dem Patent liegt gemäß Spalte 1, Zeilen 62 bis Spalte 2, Zeilen 2 der Streitpatentschrift die Aufgabe zugrunde,

einen Dichtring der eingangs genannten Art derart weiterzuentwickeln, dass seine Herstellung vereinfacht wird und der Dichtring bessere Gebrauchseigenschaften während einer längeren

Gebrauchsdauer aufweist. Durch die Ausgestaltung der Zwischenschicht soll der Lippenring radialen Bewegungen des abzudichtenden Bauteils gut folgen können, ohne dass er beschädigt

wird oder sich von der Zwischenschicht ablöst.

Die Patentansprüche 2 und 3 sind auf Merkmale gerichtet, die den Dichtring nach

Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und sachlich auch gerechtfertigt. Der Dichtring nach Patentanspruch 1 stellt eine patentfähige Erfindung

nicht dar.

Der Dichtring nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der

Technik neu und gewerblich anwendbar. Er ist jedoch nicht das Ergebnis einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die in der Streitpatentschrift genannte deutsche Patentschrift 33 09 538 beschreibt

einen Dichtring, der sich von dem Dichtring nach Patentanspruch 1 nur durch das

Merkmal unterscheidet, daß der Halteabschnitt und der Dichtabschnitt aus zwei

voneinander abweichenden, an den jeweiligen Anwendungsfall angepaßten

PTFE-Compounds bestehen.

Der in der o.g. Druckschrift beschriebene Dichtring umfaßt einen Stützring (dort

Versteifungsring genannt) und einen Lippenring aus PTFE, wobei der Lippenring

einen Halte- und einen Dichtabschnitt aufweist. Der Halteabschnitt ist durch eine

Zwischenschicht aus gummielastischem, also polymerem Werkstoff mit dem

Stützring verbunden (vgl Fig 1 iVm Sp 3, Z 50 bis 64). Die Zwischenschicht weist

eine Stärke von 0,7 bis 3 mm und eine Härte von 70 bis 80 Shore A auf.

Das Verhältnis aus der Erstreckung der Zwischenschicht in radialer Richtung und

der zugehörigen Dicke beträgt 3 bis 7 (vgl Sp 3, Z 7 bis 11).

Der Lippenring ist also an einer Seite durch die Zwischenschicht mit dem Stützring

verbunden und an der anderen Seite bewirkt er eine gute Abdichtung an dem beweglichen Maschinenteil. Dem Fachmann, hier ein Fachhochschulingenieur, der

auf dem Gebiet der Lippendichtungstechnik konstruktiv tätig ist, mit Kenntnisse

über das hier eingesetzte Material, ist bekannt, daß er durch die Wahl der Füllstoffe die Materialeigenschaften des PTFE-Compounds bestimmen kann. Für

diese Auswahl wird er sich auch im Stande der Technik Rat holen. Er trifft dabei

auf die europäische Offenlegungsschrift 0 837 270, die einen Radialwellendichtring mit PTFE-Dichtlippe zeigt und beschreibt. Bei diesem Dichtring besteht der

Lippenring (dort Dichtscheibe genannt) aus zwei unterschiedlichen PTFE-Compounds, um unterschiedlichen Anforderungen an die Materialeigenschaften gerecht zu werden. Bei dem bekannten Dichtring geht es dabei darum, optimale

Materialeigenschaften einerseits bei Ölschmierung und andererseits bei Trockenlauf zu erreichen (vgl. Sp 4, Z 14 bis 22). Der Fachmann bekommt also aus dieser

Druckschrift, die Anregung den Lippenring aus zwei unterschiedlichen PTFE-

Compounds herzustellen, um eine möglichst gute Anpassung an die jeweiligen

Einsatzbedingungen zu erreichen.

Diese Anregung kann der Fachmann aufgrund seiner fachlichen Qualifikation soweit abstrahieren, daß er erkennt, daß die Verwendung von zwei PTFE-Compounds mit unterschiedlichen Materialeigenschaften auch für das ihm gestellte

Problem eine Lösung sein kann, indem er ein PTFE-Compound mit guten Klebeeigenschaften und ein PTFE-Compound mit guten Abdichteigenschaften auswählt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit in naheliegender Weise

dadurch, daß bei dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 09 538 bekannten Dichtring der Lippenring aus zwei unterschiedlichen PTFE-Compounds hergestellt wird.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht rechtsbeständig.

Die Patentansprüche 2 und 3 beinhalten Maßnahmen zur Ausgestaltung des

Dichtrings nach Patentanspruch 1, die im Rahmen fachmännischen Handelns liegen und deshalb ebenfalls nicht rechtsbeständig sind.

Tödte

Eberhard

Köhn

Dr. Pösentrup

Hu