Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 07.10.2004 – 33 W (pat) 154/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 154/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 395 36 305

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters Kätker und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 26. März 2003 ist wirkungslos, soweit die

Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 26. März 2003 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 395 36 305.5/36 angeordnet.

Hiergegen hat die Markeninhaberin und Antragsgegnerin form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin hat den Antrag auf Löschung der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl, § 54 Rdn 9). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung

des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl