Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 07.10.2004 – 33 W (pat) 154/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 154/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 395 36 305
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters Kätker und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 26. März 2003 ist wirkungslos, soweit die
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 26. März 2003 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 395 36 305.5/36 angeordnet.
Hiergegen hat die Markeninhaberin und Antragsgegnerin form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin hat den Antrag auf Löschung der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl, § 54 Rdn 9). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung
des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl