Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.10.2004 – 28 W (pat) 294/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 294/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 07 391 10.99

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel des

Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Fargesia murielae ´Panda´

Die Marke 399 07 391

ist für die Waren

lebende Pflanzen; gartenwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit in

Klasse 31 enthalten

in das Markenregister eingetragen worden.

Gegen die Eintragung hat die Inhaberin der älteren IR Marke 574 594

PANDA

Widerspruch eingelegt. Diese Marke hat unter anderem Schutz für

Kl 31: graines et produits agricoles, horticoles et forestiers.

Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluß des Erstprüfers eine Verwechslungsgefahr bejaht. Die Waren seien

bezüglich der „gartenwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit in Klasse 31 enthalten“

identisch und bezüglich der „lebenden Pflanzen“ im hohen Grad warenähnlich. Der

Widersprechenden stehe ein durchschnittlicher Schutzumfang zu, denn der Begriff

Panda, die Bezeichnung einer seltenen Bärenart, der sich von Bambus ernährt,

sei für die hier maßgebenden Waren nicht unmittelbar beschreibend. Die jüngere

Marke werde durch diesen identischen Begriff Panda geprägt, denn „fargesia

murielae“ sei nur die botanische Bezeichnung für „Gartenbambus“ und werde bei

der Benennung der Marke außer Acht gelassen. Dies gelte auch für den Teil der

Verbraucher, dem der Fachbegriff nicht geläufig sei, denn im botanischen Bereich

sei die Bezeichnung mit dem lateinischen Fachbegriff üblich. Zudem werde das

Wort Panda durch die Anführungszeichen grafisch hervorgehoben.

Der Markeninhaber hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Nach seiner Ansicht ist

die Bezeichnung „fargesia murielae“ besonders unterscheidungskräftig, denn die

korrekten lateinischen Pflanzennamen bestünden immer aus drei Worten und

zwar in der Reihenfolge Gattung, Art und Sorte. Der Bestandteil ´Panda´ könne

also nicht selbständig kollisionsbegründend herausgenommen werden.

Die Widersprechende weist darauf hin, dass sich die am Pflanzenkauf interessierten Verbraucher an die botanischen Fachausdrücke gewöhnt hätten und diesen Markenteil deshalb keine kennzeichnende Wirkung beimessen.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden (§ 165 Abs 4, 5 MarkenG) ist

nicht begründet, denn es besteht Verwechslungsgefahr nach §§ 112, 116 Abs 1, 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der

Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke auszugehen ist.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, hat die Widersprechende angesichts der Warenidentität bzw erheblichen Warenähnlichkeit Anspruch auf einen

deutlichen Abstand der jüngeren Marke. Ihr Schutzumfang ist auch nicht etwa

deshalb eingeschränkt, weil sich der Pandabär auch von Bambuspflanzen ernährt,

denn es sind durchaus mehrere Gedankenschritte notwendig, um eine Verbindung

zwischen „Panda“ und den „land-, garten- und forstwirtschaftlichen Samen und

Erzeugnissen“ herzustellen. Das Wort „Panda“ vermittelt allenfalls ein ostasiatischen Flair, hat aber keine markenrechtlich beachtliche warenbeschreibende Aussagekraft.

Ebenfalls zutreffend hat die Markenstelle eine klangliche Ähnlichkeit der beiden

Marken bejaht, denn der Gesamteindruck der jüngeren Marke wird allein durch

den Bestandteil „Panda“ geprägt. In der Regel sind bei der Gegenüberstellung von

Marken diese in ihrer Gesamtheit zu betrachten, mitunter aber müssen Teile einer

Marke unberücksichtigt bleiben, wenn es sich dabei um beschreibende oder freizuhaltende Warenangaben handelt. Der Verbraucher orientiert sich in solchen

Fällen nicht an diesen beschreibenden Markenteilen, denn sie können auch von

anderen Herstellern benutzt werden und geben ihm nicht die Gewähr, das von ihm

gewünschte Produkt auch zu erhalten. Solche Markenteile treten in den Hintergrund und sind bei der Beurteilung des Gesamteindrucks unbeachtlich (st Rspr,

zB BGH, MarkenR 2004, 342 – EURO 2000). Im vorliegenden Fall trifft dies für

den Markenteil „Fargesia murielae“ zu, denn es handelt sich dabei unstreitig um

die botanische Bezeichnung für eine bestimmte Bambusart, den „Gartenbambus“.

Der Fachmann wird diesen Begriff kennen bzw er kann sich hierüber ohne weiteres Kenntnis verschaffen und er wird ihn bei der Produktkennzeichnung unberücksichtigt lassen. Aber auch der durchschnittlich informierte Endverbraucher wird

darin nur eine Beschreibung der Pflanzenart sehen, auch wenn ihm die deutsche

Bedeutung nicht geläufig ist, bzw sie nicht ohnehin daneben vermerkt ist. Denn es

ist üblich, Pflanzen mit dem lateinischen Fachbegriff zu bezeichnen; auch der

normale Verbraucher wird darin nur den korrekten botanischen Pflanzennamen

vermuten, nicht aber die Kennzeichnung der Ware selbst. Die jüngere Marke wird

somit allein durch das Wort Panda geprägt, was zudem durch dessen grafische

Herausstellung mittels der Anführungszeichen betont wird. Die Gegenüberstellung

der Widerspruchsmarke und der durch den Bestandteil „Panda“ geprägten jüngeren Marke führt aber notwendig zu einer Verwechslungsgefahr klanglicher Hinsicht.

Die Beschwerde ist somit ohne Erfolg. Zu einer Kostenentscheidung bestand

keine Veranlassung, MarkenG § 71.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Wf