Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.10.2004 – 28 W (pat) 294/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 294/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 07 391 10.99
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel des
Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Fargesia murielae ´Panda´
Die Marke 399 07 391
ist für die Waren
lebende Pflanzen; gartenwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit in
Klasse 31 enthalten
in das Markenregister eingetragen worden.
Gegen die Eintragung hat die Inhaberin der älteren IR Marke 574 594
PANDA
Widerspruch eingelegt. Diese Marke hat unter anderem Schutz für
Kl 31: graines et produits agricoles, horticoles et forestiers.
Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluß des Erstprüfers eine Verwechslungsgefahr bejaht. Die Waren seien
bezüglich der „gartenwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit in Klasse 31 enthalten“
identisch und bezüglich der „lebenden Pflanzen“ im hohen Grad warenähnlich. Der
Widersprechenden stehe ein durchschnittlicher Schutzumfang zu, denn der Begriff
Panda, die Bezeichnung einer seltenen Bärenart, der sich von Bambus ernährt,
sei für die hier maßgebenden Waren nicht unmittelbar beschreibend. Die jüngere
Marke werde durch diesen identischen Begriff Panda geprägt, denn „fargesia
murielae“ sei nur die botanische Bezeichnung für „Gartenbambus“ und werde bei
der Benennung der Marke außer Acht gelassen. Dies gelte auch für den Teil der
Verbraucher, dem der Fachbegriff nicht geläufig sei, denn im botanischen Bereich
sei die Bezeichnung mit dem lateinischen Fachbegriff üblich. Zudem werde das
Wort Panda durch die Anführungszeichen grafisch hervorgehoben.
Der Markeninhaber hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Nach seiner Ansicht ist
die Bezeichnung „fargesia murielae“ besonders unterscheidungskräftig, denn die
korrekten lateinischen Pflanzennamen bestünden immer aus drei Worten und
zwar in der Reihenfolge Gattung, Art und Sorte. Der Bestandteil ´Panda´ könne
also nicht selbständig kollisionsbegründend herausgenommen werden.
Die Widersprechende weist darauf hin, dass sich die am Pflanzenkauf interessierten Verbraucher an die botanischen Fachausdrücke gewöhnt hätten und diesen Markenteil deshalb keine kennzeichnende Wirkung beimessen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden (§ 165 Abs 4, 5 MarkenG) ist
nicht begründet, denn es besteht Verwechslungsgefahr nach §§ 112, 116 Abs 1, 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der
Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke auszugehen ist.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, hat die Widersprechende angesichts der Warenidentität bzw erheblichen Warenähnlichkeit Anspruch auf einen
deutlichen Abstand der jüngeren Marke. Ihr Schutzumfang ist auch nicht etwa
deshalb eingeschränkt, weil sich der Pandabär auch von Bambuspflanzen ernährt,
denn es sind durchaus mehrere Gedankenschritte notwendig, um eine Verbindung
zwischen „Panda“ und den „land-, garten- und forstwirtschaftlichen Samen und
Erzeugnissen“ herzustellen. Das Wort „Panda“ vermittelt allenfalls ein ostasiatischen Flair, hat aber keine markenrechtlich beachtliche warenbeschreibende Aussagekraft.
Ebenfalls zutreffend hat die Markenstelle eine klangliche Ähnlichkeit der beiden
Marken bejaht, denn der Gesamteindruck der jüngeren Marke wird allein durch
den Bestandteil „Panda“ geprägt. In der Regel sind bei der Gegenüberstellung von
Marken diese in ihrer Gesamtheit zu betrachten, mitunter aber müssen Teile einer
Marke unberücksichtigt bleiben, wenn es sich dabei um beschreibende oder freizuhaltende Warenangaben handelt. Der Verbraucher orientiert sich in solchen
Fällen nicht an diesen beschreibenden Markenteilen, denn sie können auch von
anderen Herstellern benutzt werden und geben ihm nicht die Gewähr, das von ihm
gewünschte Produkt auch zu erhalten. Solche Markenteile treten in den Hintergrund und sind bei der Beurteilung des Gesamteindrucks unbeachtlich (st Rspr,
zB BGH, MarkenR 2004, 342 – EURO 2000). Im vorliegenden Fall trifft dies für
den Markenteil „Fargesia murielae“ zu, denn es handelt sich dabei unstreitig um
die botanische Bezeichnung für eine bestimmte Bambusart, den „Gartenbambus“.
Der Fachmann wird diesen Begriff kennen bzw er kann sich hierüber ohne weiteres Kenntnis verschaffen und er wird ihn bei der Produktkennzeichnung unberücksichtigt lassen. Aber auch der durchschnittlich informierte Endverbraucher wird
darin nur eine Beschreibung der Pflanzenart sehen, auch wenn ihm die deutsche
Bedeutung nicht geläufig ist, bzw sie nicht ohnehin daneben vermerkt ist. Denn es
ist üblich, Pflanzen mit dem lateinischen Fachbegriff zu bezeichnen; auch der
normale Verbraucher wird darin nur den korrekten botanischen Pflanzennamen
vermuten, nicht aber die Kennzeichnung der Ware selbst. Die jüngere Marke wird
somit allein durch das Wort Panda geprägt, was zudem durch dessen grafische
Herausstellung mittels der Anführungszeichen betont wird. Die Gegenüberstellung
der Widerspruchsmarke und der durch den Bestandteil „Panda“ geprägten jüngeren Marke führt aber notwendig zu einer Verwechslungsgefahr klanglicher Hinsicht.
Die Beschwerde ist somit ohne Erfolg. Zu einer Kostenentscheidung bestand
keine Veranlassung, MarkenG § 71.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Wf