Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 19.10.2004 – 21 W (pat) 301/04

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Oktober 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

g e g e n

das Patent 102 07 021

… 6.70

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der

Richterin Schuster sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw

beschlossen:

Das Patent 102 07 021 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe,

dass die Patentschrift Spalte 1 Zeile 3 bis Spalte 2 Zeile 8 ersetzt

wird durch die in der Verhandlung vorgelegten Beschreibungsseiten

1 und 2.

G r ü n d e

I.

Auf die am 20. Februar 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent mit der Bezeichnung „Aufzugsvorrichtung

für einen Raffvorhang“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist

am 27. März 2003 erfolgt.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Dem Einspruchsverfahren liegt der erteilte Patentanspruch 1 zugrunde.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Aufzugsvorrichtung für einen Raffvorhang mit u-förmig über Ösen,

in Umlenkelementen (5) geführte Zugschnüre (6), mit einer Vorhangleiste (1), an der der Vorhang (7) befestigt ist, und einer Wickelwelle (2), die die Zugschnüre (6) beim Raffen des Vorhangs (7)

aufwickelt, dadurch gekennzeichnet,

dass auf der Wickelwelle (2) mindestens eine Mitnehmerscheibe (4)

für eine oder mehrere Zugschnüre (6) fest angeordnet ist,

dass die Mitnehmerscheibe (4) eine Aussparung (10) zur Aufnahme

der Zugschnüre (6) besitzt, dass die Ösen der Umlenkelemente (5)

von dem Vorhang (79 abgewinkelt sind,

dass die Wickelwelle (2) so über Abstandselemente (3) an der Vorhangleiste (1) angeordnet ist,

dass die Zugschnüre (6) im gespannten Zustand in der Aussparung

(10) der Mitnehmerscheibe (4) liegen."

Zu den rückbezogenen Patentansprüchen 2 und 3 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, eine Aufzugsvorrichtung für einen Raffvorhang bereitzustellen, bei dem der Vorhangstoff auch bei breiten Raffvorhängen

gleichmäßig gerafft wird (in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2004

vorgelegte Beschreibungsseite 2, Abs 2).

Zur Begründung des Einspruchs stützt sich die Einsprechende auf die folgenden

Entgegenhaltungen:

(D1) DE 44 39 423 C1

(D2) EP 0 282 957 B1.

Nach Auffassung der Einsprechenden ist die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 gegenüber dem in der D1 offenbarten Stand der Technik nicht patentfähig. So sei in der D1 ein Mitnehmer beschrieben, dessen Aufgabe es sei, die

Zugschnur mitzunehmen. Der Fachmann entnehme diesem Stand der Technik,

dass die Spannung der Zugschnur vom Eigengewicht des Vorhanges herrühre

und dass er zum Raffen lediglich einen Mitnehmer auf der Wickelwelle anzuordnen habe. Dieser Mitnehmer sei sowohl bei der D1 als auch beim Patent fester

Bestandteil der Welle und habe in beiden Fällen die gleiche Funktion. Dabei

komme es nicht darauf an, wie diese Funktion erfüllt werde. Somit sei es egal, ob

ein Haken wie bei der D1 oder eine Scheibe mit Einschnitt wie beim Patent verwendet werde. Schließlich seien auch bei der D1 im Bereich der Welle Ösen vorhanden.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Der Patentinhaber stellt den Antrag,

das Patent aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass die Patentschrift Sp 1 Z 3 bis Sp 2 Z 8 ersetzt wird, durch die in der Verhandlung vorgelegten Beschreibungsseiten 1 und 2.

Er führt aus, dass die Zugschnur stets gespannt sein müsse, da ein Raffvorhang

sonst nicht funktioniere. Bei der D1 seien zwar Führungsringe vorhanden, diese

stünden jedoch nicht ab, sondern hingen schlaff herunter. Somit hänge auch die

Zugschnur durch, weshalb zu deren Mitnahme ein Fanghaken erforderlich sei.

Demgegenüber sei beim Patentgegenstand durch die abgewinkelten Ösen iVm

den Abstandshaltern sichergestellt, dass die Zugschnur in die Aussparung der

Scheibe gelange. Im Gegensatz zur D1, nach der die Zugschnur im heruntergelassenen Zustand außer Eingriff mit dem Haken stehe, habe die Zugschnur beim

Patent immer Kontakt mit der Mitnehmerscheibe und werde so geführt, dass sie

stets in die Aussparung eingreifen könne.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind

innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im

Einzelnen dargelegt worden, so dass die Patentinhaber und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können.

Der Einspruch hat keinen Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist

patentfähig. Das Patent war deshalb in dem vom Patentinhaber beantragten Umfang aufrechtzuerhalten, § 61 PatG.

Der – erteilte – Patentanspruch 1 sowie die darauf rückbezogenen Ansprüche 2

und 3 sind formal zulässig, denn sie stimmen mit den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen überein.

Mit Gliederungspunkten versehen lautet der Patentanspruch 1:

Aufzugsvorrichtung für einen Raffvorhang

a) mit u-förmig über Ösen in Umlenkelementen (5) geführte Zugschnüre (6),

b) mit einer Vorhangleiste (1), an der der Vorhang (7) befestigt ist,

c)

und einer Wickelwelle (2), die die Zugschnüre (6) beim Raffen des Vorhangs (7) aufwickelt,

dadurch gekennzeichnet,

d) dass auf der Wickelwelle (2) mindestens eine Mitnehmerscheibe (4) für

eine oder mehrere Zugschnüre (6) fest angeordnet ist,

e) dass die Mitnehmerscheibe (4) eine Aussparung (10) zur Aufnahme der

Zugschnüre (6) besitzt,

f)

dass die Ösen der Umlenkelemente (5) von dem Vorhang (7) abgewinkelt

sind,

g) dass die Wickelwelle (2) so über Abstandselemente (3) an der Vorhangleiste (1) angeordnet ist,

h) dass die Zugschnüre (6) im gespannten Zustand in der Aussparung (10)

der Mitnehmerscheibe (4) liegen.

Die Aufzugsvorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 ist neu, denn im Stand der

Technik fehlt es allein schon an der auf der Wickelwelle fest angeordneten Mitnehmerscheibe. Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Ausführungen

zur erfinderischen Tätigkeit.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die D1 betrifft einen Raffvorhang mit einer Aufzugsvorrichtung (Anspruch 1, Figur

2). Wie aus der Figur 2 iVm der zugehörigen Beschreibung hervorgeht, werden

Zugschnüre (20, 120, 220) U-förmig über Ösen in Umlenkelementen (Führungsringe (30, 31, 130, 131)) geführt (Sp 5 Zn 25ff) (Merkmal a)).

Es ist eine Vorhangleiste (Befestigungsschiene (40)), vorhanden, an der der Vorhang (100) befestigt ist (Figur 2 in Verbindung mit S 6 Zn 16ff) (Merkmal b)).

Mit einer Aufwickelwelle (50) werden die Zugschnüre beim Raffen des Vorhangs

aufgewickelt (Sp 6 Zn 23 bis 62 (Merkmal c)).

Damit ist die D1 gattungsbildend.

Außerdem ist dort beschrieben, dass die Wickelwelle (50) auf ihrem Umfang mindestens einen mit seinem Umlaufbereich im Bereich des waagrecht verlaufenden

Abschnitts

(24) der Zugschnur

liegenden nocken- oder hakenförmigen

Zugschnurmitnehmer (60) trägt, der im entrafften Zustand des Vorhanges außer

Eingriff mit der Zugschnur steht und der zum Aufwickeln einer oder mehrerer Zugschnüre bei umlaufender Aufwickelwelle die Zugschnüre ergreift (Sp 6 Zn 39 ff).

Es ist dort auch ausgeführt, dass der Zugschnurmitnehmer die verschiedenstartigen Ausgestaltungen aufweisen kann, und es wird auf die in den Figuren 9a bis 9d

und 10 dargestellten Ausführungsformen hingewiesen (Sp 6 Z 63 bis Sp 7 Z 34).

Es wird auch erwähnt, dass die Möglichkeit besteht, den Wellenkörper der Aufwickelwelle mit einem Zugschnurmitnehmer zu versehen, der am Außenumfang der

Aufwickelwelle so angeformt ist, dass eine hakenförmige Ausgestaltung sich ergibt

(Sp 7 Zn 35 ff). Insgesamt ist jedoch stets nur ein Formkörper mit aus dem Außenmantel der Wickelwelle herausragendem haken- oder nockenförmigem Abschnitt beschrieben.

Selbst wenn dem Fachmann – wie von der Einsprechenden vorgetragen – zugebilligt wird, dass die Wirkung des Hakens nach der D1 die gleiche ist wie diejenige

der Mitnehmerscheibe mit Aussparung, ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erst nach Kenntnis der Lehre des Patents. Denn in der D1 fehlt jegliche Anregung zu einer speziellen Ausgestaltung des Zugschnurmitnehmers als

Mitnehmerscheibe mit einer Aussparung, wie es in den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen d) und e) beschrieben ist, bei der die Zugschnur permanent anliegt und somit besser geführt ist.

Infolgedessen kann die D1 erst recht keinen Hinweis darauf geben, die Ösen der

Umlenkelemente abzuwinkeln (Merkmal f) und die Wickelwelle so über Abstandselemente an der Vorhangleiste anzuordnen (Merkmal g), dass die Zugschnüre im

gespannten Zustand in der Aussparung der Mitnehmerscheibe liegen, wie es im

Merkmal h angegeben ist.

Die sonst noch im Verfahren befindliche D2 betrifft einen Raffvorhang mit Zugschnüren (Anspruch 1). Dort sind die Zugschnüre nicht u-förmig geführt und es ist

auch keine Wickelwelle vorhanden, die die Zugschnüre beim Raffen des Vorhangs

aufwickelt. Somit kann die D2 keinen Anstoß in Richtung der patentgemäßen Lösung geben.

Da in dem in Betracht gezogenen Stand der Technik die Gesamtheit der die Mitnehmerscheibe sowie die Ösen und Abstandselemente betreffenden, im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale nicht nachgewiesen werden konnte, führt auch eine zusammenschauende Betrachtung der

beiden Entgegenhaltungen zu keinem anderen Ergebnis.

Bestand haben mit dem Patentanspruch 1 auch die auf diesen rückbezogenen

Patentansprüche 2 und 3, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Aufzugsvorrichtung nach Patentanspruch 1 betreffen.

Dr. Winterfeldt

Klosterhuber

Schuster

Dr. Maksymiw

Pr