Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 19.10.2004 – 24 W (pat) 151/04

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 151/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 302 52 625

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 26. Mai 2004 ist wirkungslos,

soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke

302 52 625 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

398 39 929 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 26. Mai 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen

Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 302 52 625 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 398 39 929 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch

zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und

Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluss hinsichtlich

der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).

Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Ströbele

Hacker

Kirschneck

Ko