Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 19.10.2004 – 24 W (pat) 151/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 151/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 302 52 625
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 26. Mai 2004 ist wirkungslos,
soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke
302 52 625 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
398 39 929 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 26. Mai 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen
Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 302 52 625 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 398 39 929 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch
zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und
Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluss hinsichtlich
der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).
Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Ströbele
Hacker
Kirschneck
Ko