Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 19.10.2004 – 24 W (pat) 166/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 166/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 301 09 719

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 4. Februar 2003 ist wirkungslos,

soweit die

teilweise Löschung der angegriffenen Marke

301 09 719 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 734 806 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 4. Februar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 3 des

Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 301 09 719

wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 734 806 angeordnet und

den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Dagegen haben die Markeninhaberin und die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch

zurückgenommen, wodurch sich ihre Beschwerde erledigt hat. Gemäß § 82 Abs 1

Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, daß der

angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist

(vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der

Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von

Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Guth

Bb