Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 19.10.2004 – 24 W (pat) 166/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 166/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 301 09 719
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 4. Februar 2003 ist wirkungslos,
soweit die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke
301 09 719 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 734 806 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 4. Februar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 3 des
Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 301 09 719
wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 734 806 angeordnet und
den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Dagegen haben die Markeninhaberin und die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch
zurückgenommen, wodurch sich ihre Beschwerde erledigt hat. Gemäß § 82 Abs 1
Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, daß der
angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist
(vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der
Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von
Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb