Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 19.10.2004 – 24 W (pat) 346/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 346/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 22 681 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und des Richters Guth

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2001 und vom

28. August 2003 sind wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 11. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 398 22 681 wegen des Widerspruchs aus der Marke 857 768 angeordnet. Mit Beschluß vom

28. August 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt

1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit

und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl

dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Guth

Bb