Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 19.10.2004 – 24 W (pat) 346/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 346/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 22 681 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und des Richters Guth
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2001 und vom
28. August 2003 sind wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 11. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 398 22 681 wegen des Widerspruchs aus der Marke 857 768 angeordnet. Mit Beschluß vom
28. August 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt
1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit
und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu BPatGE 43, 96).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb