Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 19.10.2004 – 33 W (pat) 203/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Oktober 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
g e g e n
REDI S.p.A., Zola Predosa, Bol. (Italien),
Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Patentanwälte Dr. rer. nat. W.H. Röhl und Koll.,
Rethelstraße 123, 40237 Düsseldorf,
betreffend die IR-Marke 653 887
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden
Richter Winkler, die Richterin Pagenberg und den Richter Kätker
beschlossen:
1.
Der Widersprechenden zu 2) wird Wiedereinsetzung in die
Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt.
2.
Auf die Beschwerde der aus der Marke 2 104 447 Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse
19 IR des Patentamts vom 10. April 2002 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus dieser Marke für folgende Waren
zurückgewiesen worden ist:
„Tuyaux d’écoulement pour thermo-sanitaires; siphons; joints
non métalliques; canaux non métalliques de recueil des eaux
pluviales et de lavage; matériels pour la construction non
métallique“.
3.
Der Schutz für die angegriffene Marke in der Bundesrepublik
Deutschland wird wegen des Widerspruchs aus der Marke
2 104 447 für die vorgenannten Waren versagt.
G r ü n d e
I
Gegen die Schutzgewährung der IR Marke 653 887 in Deutschland
die für folgende Waren
Chasses d’eau; tuyaux d’écoulement pour thermo-sanitaires;
siphons.
Raccords pour
tuyaux non métalliques;
joints non
métalliques; manchons non métalliques; joints d’étanchéité;
tuyaux flexiblés non métalliques; soupapes en caoutchouc
(autres que parties machines).
Raccords de
tuyaux non métalliques; soupapes non
métalliques pour tuyaux de drainage; grilles piétonnières en
matières plastiques; couvercles piétonniers en matières
plastiques; grilles charretières en matières plastiques;
canaux non métalliques de recueil des eaux pluviales et de
lavage; matériels pour la construction non métalliques,
bouchons pour tuyaux non métalliques; tuyaux rigides non
métalliques.
Soupapes non métalliques; soupapes (autres que parties de
machines) pour tuyaux d’eaux en matières plastiques;
soupapes anti-retour non métalliques
registriert wurde,
ist Widerspruch erhoben aufgrund der am 1. Dezember 1983 für
„Baumaterialien in Platten- oder Tafelform; Klebstoffe, Verguß-
und Dichtungsmassen für die Anwendung im Baubereich“
eingetragenen Wortmarke 1 056 602 (Widerspruchsmarke 1)
Wedi
und der Wortmarke 2 104 447 (Widerspruchsmarke 2)
Wedi
die am 30. Januar 1998 für die Waren
„Baumaterialien in Platten- oder Tafelform; Waren aus Kautschuk,
Gummi oder Kunststoff
in Form von Stangen, Profilen als
Halbfabrikate
zur
Verwendung
beim
Fliesen-
und
Fußbodenverlegen sowie beim Tapezieren und bei Sanitärarbeiten;
Folien aus Kautschuk, Gummi oder Kunststoff als Halbfabrikate;
Formteile, nämlich Dichtungen
in Strangform, aus Gummi,
Kautschuk oder Kunststoff; Schläuche (nicht aus Metall)“
eingetragen ist.
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 1998 hat die Inhaberin der am 1. Oktober 1996 mit
Wirkung für Deutschland veröffentlichten IR-Marke 653 887 die rechtserhaltende
Benutzung der Widerspruchsmarke 1 bestritten. Der Widersprechende zu 1 hat
mit Eingabe vom 16. November 2000 eine Eidesstattliche Versicherung vom
26. Oktober 2000 sowie weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung
eingereicht.
Die Inhaberin der jüngeren IR-Marke hat die Nichtbenutzungseinrede mit
Schreiben vom 2. April 2001 aufrechterhalten.
Mit Beschluss vom 10. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 19 des
Deutschen Patent- und Markenamts durch einen Beamten des gehobenen
Dienstes die Widersprüche mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen und
die Benutzung dahingestellt sein lassen. Die Vergleichswaren wiesen zwar zum
Teil eine entfernte sowie hinsichtlich der „Baumaterialien in Platten- oder
Tafelform“ eine stärkere Ähnlichkeit auf. Die Gemeinsamkeiten der Markenwörter
seien aber zu gering, um angesichts der Kürze der Zeichen und der
abweichenden Wortanfänge eine Verwechslungsgefahr
in klanglicher oder
schriftbildlicher Hinsicht zu begründen.
Hiergegen richten sich die Beschwerden der Widersprechenden, für die nur eine,
die Widerspruchsmarke 1 betreffende Beschwerdeschrift zu den Akten gelangt ist,
aber fristgerecht zwei Beschwerdegebühren gemäß den Einzugsermächtigungen
vom 17. Mai 2002 eingezahlt worden sind. Nachdem zunächst von einer
Doppelzahlung ausgegangen war, hat der Vertreter der Widersprechenden zu 1
und zu 2 auf einen telefonischen Hinweis vom 25. Juli 2002 hin am selben Tage
die beiden Beschwerdeschriften vom 17. Mai 2002 mit den entsprechenden
Angaben in Kopie übersandt und am 28. August 2002 (vorsorglich) Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Auf die Eingabe wird Bezug genommen.
In der Sache wenden sich die Widersprechenden in erster Linie gegen die
Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken durch die Markenstelle. Diese habe der
alleinigen Abweichung am Wortanfang eine zu große Bedeutung beigemessen.
Unter Hinweis auf im einzelnen genannte Entscheidungen berufen sich die
Widersprechenden auf den Grundsatz der Rechtsprechung, dass es bei der Frage
der Ähnlichkeit von Zeichen nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die
Übereinstimmungen ankomme. Für Kurzwörter gelten keine Sonderregeln. Da die
beiden Markenwörter keinen die Unterscheidbarkeit stützenden Sinngehalt
aufwiesen, bestehe bei der Kennzeichnung ähnlicher Waren eine erhebliche
Verwechslungsgefahr.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Widersprechenden auf
Anregung des Senats den Widerspruch aus der Marke 1 056 602 „Wedi“
zurückgenommen und erklärt, dass sich der Widerspruch aus der Marke
2 104 447 „Wedi“ nur mehr gegen folgende Waren richtet:
„Tuyaux d’écoulement pour thermo-sanitaires; siphons; joints non
métalliques; canaux non métalliques de recueil des eaux pluviales
et de lavage ; matériels pour la construction non métalliques“.
Die Widersprechende zu 2 beantragt,
den angefochtenen Beschluss im Umfang des aufrecht erhaltenen
Widerspruchs aufzuheben und der angegriffenen Marke insoweit
den Schutz in Deutschland zu versagen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Begründung des angefochtenen Beschlusses
für zutreffend.
Entsprechend der Ankündigung in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2004 hat die
Markeninhaberin den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2004
nicht wahrgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Nach der Rücknahme des Widerspruchs aus der Marke 1 065 602 ist nur mehr
über die Beschwerde der Widersprechenden zu 2 zu entscheiden.
1.
Es wird insoweit Wiedereinsetzung gewährt, als die Einreichung der
Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG
versäumt worden ist. Ausweislich der Aktenlage hat die Wiedersprechende zu 2
innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist glaubhaft gemacht, dass die unmittelbar
nach Wegfall des Hindernisses erneut übersandten Beschwerdeschriften dem
Patentamt gleichzeitig übermittelt worden waren, was von der Bürovorsteherin des
Vertreters der Widersprechenden zu 2 auch eidesstattlich versichert worden ist.
Das Vorbringen steht außerdem in Einklang mit der Durchführung beider
Einzugsermächtigungen durch die Zahlstelle des Patentamts, die mit der
Einreichung der Beschwerdeschriften am selben Tage (17. Mai 2002) und in
gleicher Weise für die beiden Beschwerden erteilt worden waren. Ungeachtet des
Umstandes, dass nicht geklärt werden konnte, wo das Schriftstück zur
Beschwerde aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 104 447 letztlich
geblieben ist, wird aufgrund der aktenkundigen Tatsachen Wiedereinsetzung von
Amts wegen gewährt.
2.
Die gemäß § 165 Abs. 5 MarkenG statthafte, nach der Wiedereinsetzung
form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der
Widersprechenden zu 2 ist begründet. Es besteht im Umfang des beschränkten
Widerspruchs Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unter Heranziehung aller Umstände des
Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung der
maßgeblichen Faktoren der Warenidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität
oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in dem
Sinne auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. der
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und/oder
eine entsprechende Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgewogen
wird und umgekehrt (st.Rspr. BGH GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; zuletzt GRUR
2004, 775 - Euro 2000; GRUR 2004, 783 - NEURO-VIBOLEX/NEURO
- FIBRAFLEX).
a)
Da die Benutzung der Widerspruchsmarke zu 2 nicht bestritten worden ist,
ist
für den Grad der Ähnlichkeit der Vergleichswaren die Registerlage
zugrundezulegen. Danach ist die Widerspruchsmarke 2 unter anderem für
„Baumaterialien in Platten- oder Tafelform“ eingetragen, die sich mit den
angegriffenen Waren der jüngeren Marke „matériels pour la construction non
métalliques“ (= nichtmetallische Baumaterialien) decken können, so dass insoweit
von Warenidentität auszugehen ist. Soweit die Markeninhaberin Schutz für die
Waren
„tuyaux d’écoulement pour
thermo-sanitaires“
(= Abflussrohre
für
Warmwasser-Sanitär-Anlagen) und „canaux non métalliques de recueil des eaux
pluviales et de lavage“ (= nichtmetallische Sammelkanäle für Regen- und
Abwasser) beansprucht, ist zu berücksichtigen, dass diese üblicherweise auch
aus Kunststoff bestehen können. Diese werden dann von den „Waren aus
Kunststoff in Form von Stangen, Profilen als Halbfabrikate zur Verwendung bei
Sanitärarbeiten“ der Widerspruchsmarke 2 umfasst bzw. weisen wegen der
gleichen stofflichen Beschaffenheit und des gleichen Verwendungszwecks für
Sanitäranlagen so enge Berührungspunkte auf, dass die beteiligten
Verkehrskreise bei unterstellter identischer Kennzeichnung der Meinung sein
könnten, sie stammten aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen, womit Ähnlichkeit der Vergleichswaren anzunehmen
ist. Entsprechendes gilt auch im Verhältnis der „Waren (der Widerspruchsmarke 2)
aus Gummi oder Kunststoff zur Verwendung bei Sanitärarbeiten, der Dichtungen
aus Gummi oder Kunststoff sowie der Schläuche (nicht aus Metall)“ einerseits zu
den angegriffenen Waren „nichtmetallische Verbindungsstücke“ (der Klasse 17)
und „Siphons“ (der Klasse 11) andererseits. In der Rechtsprechung ist ferner die
Ähnlichkeit von “Schläuchen“ mit „Rohren“ sowie mit „Bauteilen aus Kunststoffen
in Form von Rohren“ und von „Dichtungen“ mit „Ventilen“ festgestellt worden (vgl.
Richter/Stoppel Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S. 292,
293, 344).
b)
Die Widerspruchsmarke 2 „Wedi“, die keinerlei erkennbar beschreibende
Anklänge enthält, besitzt bereits von Haus aus normale Kennzeichnungskraft, die
durch den anhand der eingereichten Unterlagen vermittelten Auftritt im Markt eher
noch gestärkt erscheint.
c)
Zwischen den Markenwörtern „REDI“ und „Wedi“ besteht wegen des hohen
Maßes an Übereinstimmungen jedenfalls in klanglicher Hinsicht eine erhebliche
Zeichenähnlichkeit in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck. Zwar gilt der Erfahrungssatz, dass der Verkehr Wortanfänge im allgemeinen stärker beachtet als die
übrigen Markenteile. Auch kann die Abweichung in einem Laut bzw. Buchstaben
den Gesamteindruck eines Kurzwortes im Verhältnis stärker beeinflussen als den
eines längeren Markenwortes. Diese Erfahrungssätze sind aber weder isoliert zu
betrachten noch verallgemeinernd oder schematisch anzuwenden, sondern im
Hinblick auf die klangliche (bzw. bildliche) Auswirkung der Abweichung auf den
Gesamteindruck zu prüfen und entsprechend zu gewichten (vgl. Ströbele/Hacker
MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 184, 192 f; BGH GRUR 2004, 783 = WRP 2004, 1043,
1046 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX m.w.N.). Bei weitgehenden Übereinstimmungen im übrigen kann eine alleinige Abweichung am Wortanfang die
Verwechslungsgefahr in der Regel nicht ausschließen (vgl. BGH GRUR 1974, 30,
- Erotex/Protex; GRUR 1982, 611, 613
- Prodont; BPatGE 6, 247
- Kawoti/Sarotti; GRUR 1996, 496, 499 - PARK/LARK; GRUR 1997, 287, 289
- INTECTA/tecta; Mitt. 1970, 193 - REA/ZEA; Ströbele aaO § 9 FN 267 zu Wortanfängen). Denn bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist grundsätzlich mehr
auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die
Unterschiede
abzustellen
(st.Rspr. BGH GRUR
1998,
924,
- salvent/Salventerol m.w.N.; GRUR 2003, 1044, 1046 - Kelly; WRP 2004 1043,
1045 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass der klangliche Gesamteindruck der Vergleichszeichen entgegen den Ausführungen der Markenstelle von der identischen Lautfolge EDI/edi geprägt wird. Die Zeichen stimmen
damit in den den Klang bestimmenden Merkmalen der klangtragenden Vokalfolge,
der Silbengliederung, der Wortlänge und des Sprechrhythmuses überein. Demgegenüber ist die alleinige Abweichung der Konsonanten R/W trotz ihrer Stellung am
Wortanfang der beiden Kurzwörter „REDI“ und „Wedi“ in ihrer Klangwirkung zu
gering, um ein ausreichend unterschiedliches Gesamtklangbild zu bewirken, da
die Betonung nicht auf ihnen, sondern auf dem jeweils identischen Vokal e liegt.
Hinzu kommt, dass der überwiegende Teil des Verkehrs das „R“ eher klangschwach und nicht rollend ausspricht.
Unter Berücksichtigung der bereits von Haus aus normalen Kennzeichnungskraft,
der Warenidentität bzw. großen Warennähe sowie der Markenähnlichkeit im Klang
ist die Verwechslungsgefahr im Umfang der angegriffenen Waren zu bejahen und
deren Teillöschung anzuordnen.
3.
Für ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung besteht kein
Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Winkler
Kätker
Pagenberg
Cl