Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 19.10.2004 – 33 W (pat) 9/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 9/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 25 442.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 35 vom 25. September 2003 aufgehoben,

soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 20. April 2001 die Wortmarke

VESTIDO

für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 zur Eintragung in

das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 25. September 2003 teilweise, nämlich hinsichtlich der Dienstleistungen

„Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Messen, Foren und Präsentationen, insbesondere auch in virtueller Form via

Intra- und Internet, zu gewerblichen und zu Werbezwecken; Vorführung und Vorstellung, insbesondere auch in virtueller Form via

Intra- und Internet von Waren und Dienstleistungen für Werbezwecke; Onlinedienstleistungen eines E-Commerce-Abwicklers,

nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentation, Bestellannahme

und Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung und Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere über

sogenannte Onlineshops; Provider- und Onlinedienste (soweit in

Klasse 38 enthalten), insbesondere Sammeln, Bereitstellen und

Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern

im Internet; Bereitstellung einer E-Commerce-Plattform im Internet; Organisation, Veranstaltung und Durchführung

von

Workshops, Seminaren, Kolloquien, Symposien, Kongressen und

sonstigen Ausbildungs-, Schulungs-, Fortbildungs-, Erfahrungsaustausch- und Weiterbildungsveranstaltungen; Organisation und

Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (Events); Unterhaltung, insbesondere Veranstaltung sportlicher und kultureller Aktivitäten; Dienstleistungen eines Designers; Dienstleistungen eines

Grafikers“

gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß es sich

bei der angemeldeten Marke um die spanischsprachige Bezeichnung für die Ware

„(Damen-)Kleid“, „Kleidung“, „Anzug“ handle. Mit dieser Bedeutung beschreibe die

angemeldete Marke unmittelbar die Bestimmung der der Zurückweisung zugrundeliegenden Dienstleistungen oder sie könne Thema der Veranstaltungen sein.

Angesichts des unmittelbar beschreibenden Gehalts bestehe ein hochgradiges

Interesse der Mitbewerber der Anmelderin an der freien, von Ausschließlichkeitsrechten Dritter unbehinderten Verwendung des angemeldeten Zeichens. Das

Freihaltebedürfnis entfalle auch nicht wegen der Verwendung einer spanischsprachigen Bezeichnung, weil diese auch für inländische Unternehmen freizuhalten

sei. Spanisch komme als Welthandelssprache in der international geprägten Kleidungsindustrie eine zentrale Bedeutung im Wirtschaftsverkehr zu.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie hat zuletzt folgendes eingeschränktes Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt:

„Klasse 35: Dateiverwaltung mittels Computer, Zusammenstellen

von Daten in Computerdatenbanken; Organisation

und Veranstaltung von Ausstellungen, Messen, Foren

und Präsentationen, insbesondere auch in virtueller

Form via Intra- und Internet, zu gewerblichen und zu

Werbezwecken (nicht auf dem Gebiet der Bekleidung); Vermittlung, Zurverfügungstellung und Vermietung von Werbematerial und Werbeflächen, insbesondere auch in virtueller Form; Vorführung und Vorstellung, insbesondere auch in virtueller Form via

Intra- und Internet von Waren und Dienstleistungen für

Werbezwecke (nicht auf dem Gebiet der Bekleidung);

Werbung; Anwerbung und Vorauswahl von Arbeitskräften, Personalberatung und -vermittlung; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Kosten-

Preisanalysen; Beratung bei der Organisation und

Führung von Unternehmen; Beratung, Produktkonzeption und Produktentwicklung für die Werbung und das

Marketing; Erstellung von Geschäftsgutachten, Standortanalysen; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Verkaufsförderung (Sales Promotion) für andere; Vermietung von Büromaschinen und -geräten insbesondere Computern und Computerterminals; Vermittlung

von Handelsgeschäften für Dritte; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Vermitteln von Dienstleistungsverträgen; Online-Dienstleistungen eines

E-Commerce-Abwicklers, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentation, Bestellannahme und Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung und Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere über sogenannte Online-Shops (nicht auf dem

Gebiet der Bekleidung);

Klasse 38: Telekommunikation; Provider- und Online-Dienste (soweit in Klasse 38 enthalten), insbesondere Sammeln,

Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern im Internet (nicht auf

dem Gebiet der Bekleidung); E-Mail-Datendienste;

Bildschirmtextdienst; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Vermietung von Geräten zur Nachrichten- und Bildübermittlung; Erstellen, Pflegen, Betreiben, Warten und Vermieten von insbesondere virtuellen Informationssystemen sowie Vermieten und Bereitstellen von Zugriffszeiten zu solchen Systemen;

insbesondere in digitalen Datennetzen; Übermitteln

von Daten, Bildern, Nachrichten und sonstigen Informationen insbesondere mittels Computern, insbesondere in digitalen Datennetzen wie Inter- und Intranet;

Client-Anonymisierung (auch vor dem eigenen Internet-Provider); Server-Anonymisierung; Bereitstellung

einer E-Commerce-Plattform im Internet (nicht auf

dem Gebiet der Bekleidung); Bereitstellung einer

Chat-Plattform im Internet; Call-Center-Dienstleistungen; Betreiben einer Informations-Hotline;

Klasse 41: Ausbildung und Schulung; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Workshops, Seminaren,

Kolloquien, Symposien, Kongressen und sonstigen

Ausbildungs-, Schulungs-, Fortbildungs-, Erfahrungsaustausch- und Weiterbildungsveranstaltungen (nicht

auf dem Gebiet der Bekleidung); Herausgabe von

technischen und nicht-technischen Handbüchern, Dokumentationen, Videos und Schulungsmaterial, wie

Skripten und Anleitungen, sowohl in papiergebundener als auch papierloser Form, wie Disketten; CDs,

DVDs und dergleichen (soweit in Klasse 41 enthalten);

Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, insbesondere Organisation von Rahmenprogrammen für

Messe- und Kongreßbesucher, Partyplanung, Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (Events) (nicht auf dem Gebiet der Bekleidung); Produktion, Gestaltung und Entwicklung von

Internet-, Fernseh- und Rundfunkunterhaltung; Unterhaltung, insbesondere Veranstaltung sportlicher und

kultureller Aktivitäten (nicht auf dem Gebiet der Bekleidung); Vermietung von Messestand-, Bühnen- und

Schaufensterdekoration und Geräten zur Beleuchtung

sowie zur Wiedergabe, Aufzeichnung und Übertragung von Bild und/oder Ton;

Klasse 42: Computerberatungsdienste; Dienstleistungen eines

Designers (nicht auf dem Gebiet der Bekleidung);

Dienstleistungen eines Websitedesigners; Dienstleistungen eines Grafikers (nicht auf dem Gebiet der Bekleidung); Dienstleistungen eines

Informatikers;

Dienstleistungen eines Ingenieurs; Dienstleistungen

eines Physikers, Dienstleistungen eines Programmierers; Einstellen von Web-Seiten ins Internet für Dritte

(Webhosting); Erstellen, Pflegen, Aktualisieren und

Vermieten von Programmen für die Datenverarbeitung

und von sonstiger Software wie zum Beispiel Datenbanken, digitalen Bildern (mit und ohne Animation; mit

und ohne Ton), Websites, Homepages, digitalen

Sprach- und Musikstücken, digitalen Lehr- und Werbefilmen; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten;

technische Beratung und Erstellung technischer Gutachten; Vermietung von Computerhardware; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Dienstleistungen eines Informationsmaklers, Netzwerkbetreibers

und Providers, nämlich Vermitteln und Bereitstellen

von Zugangsmöglichkeiten und/oder Zugriffszeiten zu

Datennetzen und Computerdatenbanken, Schutz des

Clients vor ungewünschten Inhalten einschließlich

JAVA-Applets und JAVA-Scripten; Vermittlung von

Referenten und Ausbildern; Ermitteln von Dienstleistungsanbietern für Dritte; Erstellen von Texten, Handbüchern und Bedienungsanleitungen; Informationsschriften, technischen und nicht-technischen Dokumentationen, Videos und Schulungsmaterial, wie

Skripten und Anleitungen, sowohl in papiergebundener als auch papierloser Form, wie Disketten, CDs,

DVDs und dergleichen“.

Sie trägt vor, daß für die Dienstleistungen, soweit die Anmeldung zurückgewiesen

worden ist, „VESTIDO“ keinerlei Sinngehalt und keinerlei beschreibenden Anklang

habe. Zu berücksichtigen sei bereits, daß maßgebliche Teile des Verkehrs nicht

über Kenntnisse der spanischen Sprache verfügten. Selbst soweit die

angesprochenen Verkehrskreise „VESTIDO“ im Zusammenhang mit Bekleidung

bringen könnten, sei ein beschreibender Sinngehalt der Marke für die hier begehrten Dienstleistungen, die sämtlich nicht im Zusammenhang mit Bekleidung

stünden, nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere nach der Vorlage des eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses, das sämtliche Bezüge zur „Bekleidung“

ausschließe.

Im übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die streitgegenständliche Marke

„VESTIDO“ im Zusammenhang mit dem nunmehr eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis, soweit dieses Gegenstand der Zurückweisung gewesen ist, für

unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig beschreibend gemäß § 8

Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen stehen

können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann

besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine

solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409

- PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,

sondern auch solche, die für den Verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beschreiben

(BGH GRUR 1998, 813

- CHANGE).

„VESTIDO“

ist der spanische (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Spanisch-Deutsch, 1999, S 612) und portugiesische (vgl www.infoportal-deutschland.aus-stade.de - Wörterbuch Portugiesisch/Deutsch) Ausdruck für „Kleid“ bzw

„Kleidung“. Weil insbesondere Spanisch eine Welthandelssprache ist, wird ein

nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen teilweise auch das allgemeine Publikum, die begehrte Marke in dieser Bedeutung verstehen. Die Anmelderin hat jedoch nunmehr ein nach der mündlichen

Verhandlung vom 5. Oktober 2004 geändertes Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt, das hinsichtlich sämtlicher Dienstleistungen, die Gegenstand der Zurückweisung waren, den Zusatz „nicht auf dem Gebiet der Bekleidung“ enthält.

Auf den insoweit nunmehr begehrten Dienstleistungsgebieten der Klasse 35, 38,

41 und 42 ist eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe nicht

nachweisbar. Daher kann von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis insoweit nicht ausgegangen werden.

Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den nunmehr noch begehrten Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

2. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab

anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082

- marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK).

Da aufgrund des eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses ein Bezug zu

Bekleidung ausgeschlossen worden ist, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten

dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über eine Eigenschaft oder die Verwendungsbestimmung der inso

weit noch beanspruchten Dienstleistungen werten, nicht aber schon als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.

Winkler

Pagenberg

Dr. Hock

Cl