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BPatG Beschluss vom 20.10.2004 – 26 W (pat) 168/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 168/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 68 213

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Der Kostenantrag der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Dienstleistungen

„Transport und Verteilung von elektrischem Strom“

unter der Nummer 399 68 213 eingetragene Marke

Albstrom

ist Widerspruch erhoben worden aus der IR-Marke 706 292

ALSTOM,

die u.a. für die Dienstleistungen

„transport et distribution d’énergie, transport et distribution d’eau et

d’électricité"

Schutz genießt.

Die Markenstelle für Klasse 39 hat diesen Widerspruch zurückgewiesen. Die

Frage der Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen habe dahingestellt bleiben können, denn die beiden Kennzeichnungen hielten den erforderlichen Abstand sogar bei Anlegung strengster Maßstäbe ein. Zwar wiesen sie gewisse

klangliche Übereinstimmungen auf, sie unterschieden sich aber durch die vorhandenen Abweichungen prägnant voneinander. Bei der angegriffenen Marke trete

den angesprochenen Verkehrskreisen ein aus den Wörtern „Alb“ und „strom“ gebildeter Gesamtbegriff entgegen, der durch die Bildhaftigkeit seiner Aussage einprägsam wirke und sich deutlich von der fremdsprachig wirkenden Widerspruchsmarke unterscheide. Das jüngere Zeichen werde also maßgeblich durch seinen

Sinngehalt geprägt, der vom Verkehr auch ohne weiteres erkannt werde. Dieser

leicht fassbare Sinngehalt wirke einer Verwechslungsgefahr entgegen, da sich der

Verkehr daran orientiere und die Unterschiede zwischen den Marken dadurch wesentlich schneller und besser erkenne, so daß es erst gar nicht zu Verwechslungen komme. Dies wirke sich auch optisch aus, denn die angesprochenen

Verbraucher würden den dargestellten Sinngehalt auch schriftbildlich sofort erkennen und ihre Erinnerung daran festmachen. Zwar sei der Unterschied zwischen

den Vergleichszeichen konsonantischer Art, dennoch dominiere er den Gesamteindruck.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde, mit der sie die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr beantragt. Entgegen der Auffassung der Markenstelle seien die Vergleichszeichen in hohem Maße miteinander verwechselbar.

Die einander gegenüberstehenden Dienstleistungen seien identisch. Damit müßten die Marken einen großen Abstand voneinander einhalten. Dieser aber liege

nicht vor. Beide Marken seien zweisilbig und in phonetischer Hinsicht nahezu

identisch. Sie kämen sich auch im Schriftbild sehr nahe. Der zusätzliche Buchstabe „b“ in der ersten Silbe der Marke „Albstrom“ sei schwach und werde beim

Sprechen häufig verschluckt. Der einzige Unterschied in den jeweils zweiten

Wortsilben bestehe in dem zusätzlichen Konsonanten „r“ in der zweiten Silbe der

angegriffenen Marke. Diese geringen Unterschiede könnten nicht für eine Unterscheidung ausreichen. Auch der angebliche Sinngehalt der angegriffenen Marke

ermögliche keine problemlose Unterscheidung. „Strom“ könne „Atomstrom“ oder

auch „Solarstrom“ sein; werde er aus Kohle oder Wasserkraft gewonnen, ergäben

auch Kurzfassungen wie „Kohlestrom“ oder „Wasserkraftstrom“ möglicherweise

einen Sinn. Bei der Bezeichnung „Albstrom“ aber sei die Situation völlig anders.

Zum einen sei der Begriff „Alb“ wohl nur im Südwesten Deutschlands ein Begriff.

Zum anderen sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welche Beziehung zwischen einer „hoch gelegenen Wiese“ und „Strom“ bestehen solle. Damit enthalte

diese Bezeichnung keine vernünftige Aussage. Dies werde auch durch die Tatsache belegt, daß sie eingetragen wurde. Das Publikum werde sich damit verhören,

um so mehr als die phonetischen Unterschiede minimal seien. Anders als im angefochtenen Beschluß ausgeführt wirke die Widerspruchsmarke ALSTOM auch

nicht fremdsprachig. Natürlich handle es sich bei dieser Marke um eine Phantasiebezeichnung, aber sie enthalte keine typisch englisch-, französisch- oder sonst

fremdsprachigen Elemente. Die beschwerdeführende Widersprechende weist auf

das Verfahren 26 W (pat) 66/01 (Alstom/Altstrom) hin, in dem die Inhaberin der

jüngeren Marke zu einem Schutzverzicht bewegt werden konnte.

Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß die Zurückweisung der Beschwerde und Kostenauferlegung zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die übereinstimmenden Dienstleistungen stellten allenfalls einen Teilbereich des von der Beschwerdeführerin umfassten Wirkungsbereichs dar. Bereits aufgrund der unterschiedlichen Firmengröße und der unterschiedlich erzeugten Stromarten könne es

faktisch nicht zu Kollisionen kommen. Zudem bestehe ein eindeutiger phonetischer Unterschied zwischen den Vergleichswörtern. Abzustellen sei auf einen verständigen Durchschnittsleser oder –hörer. Ein informierter Durchschnittsverbraucher aber werde die Zeichenwörter nicht verwechseln.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Mit der Markenstelle hält der Senat

eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG für nicht gegeben.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände

des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei

besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,

insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren bzw Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon; BGH GRUR

2000, 506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND). Im vorliegenden Fall können die beiderseitigen Dienstleistungen gleich sein. Die Kennzeichnungskraft der älteren

Marke kann mangels anderer Anhaltspunkte für die im vorliegenden Fall maßgeblichen Dienstleistungen mindestens als durchschnittlich angenommen werden.

Trotz der damit strengen Anforderungen, die an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand zu stellen sind, unterscheiden sich die Vergleichszeichen in

jeder Hinsicht deutlich.

Die Zeichenwörter weisen bei formaler Betrachtung zwar durchaus Gemeinsamkeiten und Übereinstimmungen auf. Sie sind zweisilbig und die Vokalfolge ist

gleich (A – o). Auch die Wortanfänge (Al-) und die Wortendungen (-om) stimmen

überein. Dennoch führen die Unterschiede in den Konsonanten dazu, daß sich die

Vergleichswörter in klanglicher Hinsicht hinreichend unterscheiden. Die jüngere

Marke enthält zusätzlich die Konsonanten b und r. Gerade diese verleihen ihr im

Gegensatz zu der Widerspruchsmarke einen eigenständigen Klangcharakter und

Sinngehalt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch die

Widersprechende zitierten Verfahren 26 W (pat) 66/01. „strom“ ist ein Hinweis auf

die Ware, mit der sich die beanspruchte Dienstleistung befasst, „Alb“ bedeutet

soviel wie Gebirge. Die gängigsten Bezeichnungen in Deutschland sind insoweit

die Schwäbische und die Fränkische Alb (Duden, Rechtschreibung, 20. Aufl,

S 98). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Begriff „Alb“

eigentlich auch nichts mit dem „Alptraum“ oder kurz dem „Alp“ zu tun, denn diese

„schlechten Träume“ werden – jedenfalls nach bislang gängiger Rechtschreibung -

nicht mit dem weichen Konsonanten „b“, sondern dem harten „p“ geschrieben.

Entsprechendes gilt auch für die „Alp“ oder „Alpe“, ein Gebiet, das erhöht in den

Bergen liegt und wegen seines Grasbewuchses zur sommerlichen Tierhaltung

dient. Damit sind beide Wortteile der jüngeren Marke mit einem Sinngehalt erfüllt.

Diese Marke weist also darauf hin, daß die zugrundeliegenden Dienstleistungen

Strom auf oder für die Alb verteilen, wobei offen bleibt, welche geographische

Angabe (schwäbisch oder fränkisch) genau gemeint ist. Da diese Sinngehalte

allgemein bekannt und so geläufig sind, daß der angesprochene Verkehr sie ohne

weiteres Nachdenken sofort erfassen wird, dienen sie zu einer sicheren

Unterscheidung und einer besseren Merkfähigkeit der beiden Zeichen. Dagegen

ist in der Widerspruchsmarke kein Sinngehalt enthalten, der die Merkfähigkeit

erhöhen könnte. Überdies wird die Widerspruchsmarke bei unbefangener

Betrachtungsweise buchstabengetreu, d.h.

„ALSTOM“, nicht aber wie

„ALSCHTOM“ gesprochen werden. Diese Aussprache hat ihre Parallelen in Wörtern und Begriffen wie „Aster“ oder „Rostock“, wo die Konsonantenfolge „st“ vor

einem nachfolgenden Vokal ebenfalls buchstabengetreu gesprochen wird. Die

angegriffene Marke wird dagegen wohl regelmäßig in der Wortmitte mit „sch“ gesprochen und erfährt sowohl dadurch als auch den zusätzlichen Konsonanten in

der Wortmitte eine sprachliche Zäsur und Gliederung, die der Widerspruchsmarke

nicht zukommt. Hinzu kommt, daß der europäische Durchschnittsverbraucher aufgeklärt, aufmerksam und informiert ist (vgl zB Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl

§ 9 Rn 156 mwN) und die zugrundeliegenden Dienstleistungen gerade in Zeiten

gestiegenen Umweltbewusstseins und

flexiblerer Preisgestaltung sorgfältig

auswählt. Die Vergleichswörter sind außerdem recht kurz, was zusätzlich dazu

führt, daß die vorhandenen Abweichungen deutlicher wahrgenommen werden als

bei längeren Wörtern.

Wegen der auf sorgfältige Auswahl bedachten Grundhaltung der aufgeklärten

Durchschnittsverbraucher werden diese die Zeichen auch genauer betrachten.

Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr ist damit wegen der unterschiedlichen

Schreibweisen und – bei Kleinschreibung – Ober- und Unterlängen nicht zu befürchten. Anhaltspunkte für sonstige Verwechslungsgefahren liegen nicht vor.

Besondere Gründe, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, sind nicht gegeben. Das Markengesetz geht davon aus, daß grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm

entstandenen Kosten selbst zu tragen hat. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände. Diese sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach

anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum

Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder

dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (Ströbele/Hacker,

MarkenG, 7. Aufl, § 71 Rdnr 23 ff). Die vorliegend zu beurteilende Sachlage ist

aber wegen der – auch – bestehenden Übereinstimmungen jedenfalls nicht so

eindeutig, daß das Verlangen einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz als

Verstoß gegen die prozessuale Sorgfalt anzusehen wäre.

Albert

Kraft

Eder

Ju