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BPatG Beschluss vom 20.10.2004 – 26 W (pat) 239/03
26. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 239/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 301 50 673
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
"Tee, Kaffee, Kakao; alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke
und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)"
eingetragene Marke 301 50 673
HERBAVERA
ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 394 10 132
Herba
die für die Waren
"Tee, teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter-/Früchtetee), auch
aromatisiert, vitaminisiert und instantisiert (ausgenommen
Tees/teeähnliche Erzeugnisse in flüssiger trinkfertiger Form)"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zwar seien
die sich gegenüberstehenden Marken zur Kennzeichnung identischer und wirtschaftlich nahestehender Waren bestimmt, weshalb sie einen erheblichen Abstand
einzuhalten hätten, um die Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden. Von einer
erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke könne jedoch nicht ausgegangen werden, denn hierfür seien keine Nachweise vorgelegt worden, die für
eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke sprechen könnten.
Es sei vielmehr von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Als lateinisches Wort für "Pflanze" werde der Begriff
"Herba" insbesondere auf dem Heilmittelsektor zahlreich verwendet und daher
vom Verkehr nicht selten als Hinweis auf pflanzliche Inhaltsstoffe und Kräuter
erkannt werden. Auch in bezug auf die Waren der Widerspruchsmarke sei dem
Begriff ein beschreibender Anklang dahingehend zu entnehmen, daß die Tees
Kräuter enthielten. Es sei mithin von einem verminderten Schutzumfang der
Widerspruchsmarke auszugehen, weshalb an den Markenabstand allenfalls
durchschnittliche Anforderungen zu stellen seien, denen die angegriffene Marke in
jeder Hinsicht gerecht werde: Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr sei offensichtlich zu verneinen. Auch die Voraussetzungen einer gedanklichen Verbindung
lägen nicht vor, denn die jüngere Marke "HERBAVERA" stelle einen Gesamtbegriff dar, dessen einzelne Bestandteile miteinander zu einem Gesamtausdruck
verschmolzen seien. Der Verkehr habe deshalb keine Veranlassung, aus dieser
Gesamtaussage willkürlich einen Bestandteil herauszulösen. Auch der Umstand,
daß die Widersprechende noch zwei weitere Marken mit dem Bestandteil "Herba"
besitze, begründe keine Verwechslungsgefahr, denn der Verkehr sehe kennzeichnungsschwache und dazu noch sehr häufig verwendete Begriffe wie "Herba" von
Haus aus nicht als Stammbestandteil einer Markenserie an.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung
ihres Rechtsmittels verweist sie auf ihr Vorbringen gegenüber der Markenstelle.
Ihr gegenüber hat sie die Identität oder zumindest enge Ähnlichkeit der beiderseitigen Marken hervorgehoben. Darüber hinaus sei die Widerspruchsmarke bereits
1995 in das Markenregister eingetragen und seitdem millionenfach vertrieben und
auch umfassend beworben worden, so daß sie eine hohe Kennzeichnungskraft
besitze. Aber auch ohne den hohen Bekanntheitsgrad habe die Marke "Herba"
zumindest normale Kennzeichnungskraft, da es sich bei diesem Wort um einen
lateinischen Ausdruck handle, der für den Durchschnittsverbraucher ein Fantasiewort darstelle. Hiervon ausgehend halte die angegriffene Marke die an den Markenabstand zu stellenden strengen Anforderungen nicht mehr ein, denn die Widerspruchsmarke sei vollständig in der jüngeren Marke enthalten, die zudem von dem
Bestandteil "Herba" geprägt werde. Durch das Hinzufügen des Bestandteils
"VERA" sei kein anderer abweichender Wortsinn entstanden, der ein Auseinanderhalten der beiden Marken erleichtern könnte. Vielmehr bestehe im Gegenteil
die Gefahr, daß die Marken auch gedanklich miteinander in Verbindung gebracht
würden. Hierfür spreche, daß sie auch noch Inhaberin der Marken "HERBAFIT"
und "HERBAQUICK" sei. Demgemäß beantragt die Widersprechende die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Löschung der jüngeren Marke.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig
zurückzuweisen. Auch er beschränkt sich darauf, auf sein erstinstanzliches Vorbringen zu verweisen, wonach die Widerspruchsmarke "Herba" einen schutzunfähigen Gattungsbegriff für "Kräuter" darstelle, der aus diesem Grunde nicht geeignet sei, als Wortstamm einer Zeichenserie zu dienen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch
nach Auffassung des Senats besteht zwischen der
jüngeren Marke
"HERBAVERA" und der Widerspruchsmarke "Herba" keine Verwechslungsgefahr
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl EuGH GRUR 1998, 387
- Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922 – Canon). Dabei besteht eine Wechselwirkung
zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft
der prioritätsälteren Marke.
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warenidentität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für "Tee" bestimmt. Die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann – zugunsten der Widersprechenden – allenfalls als durchschnittlich angenommen werden. Entgegen ihrer
Ansicht enthält das Wort "Herba" für einen erheblichen Teil der Durchschnittsverbraucher durchaus einen (beschreibenden) Hinweis auf pflanzliche Bestandteile
der damit gekennzeichneten "Tees". Hierfür spricht zum einen, daß das lateinische Wort "herba" auch in weiteren Begriffen wie "Herbarium" (= Sammlung
getrockneter Pflanzen) vorkommt und darüber hinaus in einer erheblichen Anzahl
von Drittmarken enthalten ist (vgl dazu 25 W (pat) 60/00 – HERBATONIN/Herbin-
Stodin, veröffentl. in PAVIS PROMA; BGH GRUR 1970, 85, 86 – Herba). Demgegenüber ist der Vortrag der Widersprechenden zur behaupteten umfangreichen
Benutzung und Bewerbung ihrer Widerspruchsmarke völlig unsubstantiiert und
damit ungeeignet, für eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
zu sprechen. Selbst wenn danach an den Abstand der Marken durchschnittliche
Anforderungen zu stellen sind, ist dieser gewahrt.
Bei der Prüfung der klanglichen oder schriftbildlichen Ähnlichkeit der Vergleichszeichen ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen
(EuGH aaO – Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND
mwNachw). Klangliche oder schriftbildliche Verwechslungen der zu beurteilenden
Kennzeichnungen im Gesamteindruck sind durch den zusätzlichen Bestandteil
"-VERA" offensichtlich ausgeschlossen.
Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung kann auch nicht
davon ausgegangen werden, daß der Gesamteindruck der jüngeren Marke allein
von dem Wort "HERBA" geprägt wird. Zwar kann eine Verwechslungsgefahr iSd
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG auch dann bestehen, wenn einzelne Bestandteile der
Marken Ähnlichkeiten aufweisen und diese ähnlichen Bestandteile den Gesamteindruck der Marken prägen. So kann eine das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft einem einzelnen Markenbestandteil ausnahmsweise dann zugemessen werden, wenn ihm in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen
wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke nur eine untergeordnete
Bedeutung haben. Die Feststellung der Prägung des Gesamteindrucks eines
mehrteiligen Zeichens durch einen Bestandteil setzt aber voraus, daß die weiteren
Bestandteile so in den Hintergrund treten, daß sie für den Verkehr an Bedeutung
verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (vgl BGH GRUR
2000, 233 – RAUSCH/ELFI RAUCH). Für diese Beurteilung maßgeblich ist ein
durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren (vgl BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND). Hiervon ausgehend kann eine Prägung der angegriffenen Marke durch den Bestandteil "HERBA" nicht angenommen werden. Bereits wegen der einheitlich verwendeten Großbuchstaben wirkt die jüngere Marke als Einheit. Darüber hinaus weist das
Wort "HERBA" aufgrund seiner Bedeutung "Pflanze; pflanzlich" für Tees zumindest einen erkennbaren beschreibenden Anklang auf. Eine allein kennzeichnende
Stellung des Bestandteils "HERBA" ist mithin zu verneinen (vgl dazu Ströbele/
Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 403 ff).
Für eine etwaige gedankliche Verbindung der Vergleichszeichen aufgrund des
übereinstimmenden Bestandteils "HERBA" liegen ebenfalls keine hinreichenden
Anhaltspunkte vor: Zwar will die Widersprechende über zwei weitere "Herba"-Zeichen verfügen; über deren Verwendung hat sie aber keinerlei Angaben gemacht.
Von einer (liquiden) Zeichenserie kann deshalb nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus verfügt die Widerspruchsmarke – wie bereits ausgeführt – ohnehin
nur über eine eingeschränkte Kennzeichnungskraft.
Der Beschwerde war deshalb der Erfolg zu versagen.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand
kein Anlaß. Für ein Abweichen von dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte
seine Kosten selbst trägt, bedarf es besonderer Umstände (vgl Ströbele/Hacker
aaO, § 71 Rdn 25). Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor.
Albert
Eder
Kraft
Fa