Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 20.10.2004 – 28 W (pat) 10/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 10/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 301 26 957

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 19. November 2003 ist wirkungslos,

soweit die Löschung der angegriffenen Marke 301 26 957 wegen

des Widerspruchs aus der Marke 300 06 775 angeordnet worden

ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 19. November 2003 hat die Markenstelle für Klasse 29 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 26 957 wegen

des Widerspruchs aus der Marke 300 06 775 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss

im Umfang der

Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Wf