Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.10.2004 – 28 W (pat) 10/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 10/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 301 26 957
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 19. November 2003 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 301 26 957 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 300 06 775 angeordnet worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 19. November 2003 hat die Markenstelle für Klasse 29 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 26 957 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 300 06 775 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss
im Umfang der
Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Wf