Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 25.10.2004 – 30 W (pat) 10/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 10/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 301 00 800
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent-
und Markenamts
vom
12. März 2003
und
vom
16. Oktober 2003 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung
der angegriffenen Marke 301 00 800 aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke DD 647 389 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 12. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der
angegriffenen Marke 301 00 800 und der Widerspruchsmarke D 647 389 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege
der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch
aus der Marke DD 647 389 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH
Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Hartlieb
Schramm
Hu