Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 25.10.2004 – 30 W (pat) 101/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 101/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 398 14 328 10.99

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Januar 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 14 328 aufgrund

des Widerspruchs aus der Marke 1 174 766 angeordnet worden

ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 23. Januar 2001 hatte die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 1 174 766 gegen

die Eintragung der Marke 398 14 328 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die

Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle den Erstbeschluss aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus

der Marke 1 174 766 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und

fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die

Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 1 174 766 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen,

dass

der

angefochtene

Erinnerungsbeschluß

vom

31. Januar 2003 hinsichtlich der Löschung der Marke 398 14 328 wirkungslos ist

(vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus

Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Auf, § 269 Rdn 46).

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu