Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 25.10.2004 – 30 W (pat) 101/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 101/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 398 14 328 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Januar 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 14 328 aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke 1 174 766 angeordnet worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 23. Januar 2001 hatte die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 1 174 766 gegen
die Eintragung der Marke 398 14 328 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die
Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle den Erstbeschluss aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus
der Marke 1 174 766 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die
Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 1 174 766 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen,
dass
der
angefochtene
Erinnerungsbeschluß
vom
31. Januar 2003 hinsichtlich der Löschung der Marke 398 14 328 wirkungslos ist
(vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus
Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Auf, § 269 Rdn 46).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu