Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 25.10.2004 – 30 W (pat) 102/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 102/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 398 51 247 10.99

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 17. April 2000 und vom

16. Januar 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der

angegriffenen Marke 398 51 247 aufgrund des Widerspruchs aus

der Marke 396 35 871 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 17. April 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke

398 51 247 mit der Widerspruchsmarke 396 35 871 festgestellt und die Löschung

der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 16. Januar 2003 wurde

die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke

396 35 871 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH

Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu