Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 25.10.2004 – 30 W (pat) 156/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 156/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 1 089 107

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Winter

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 1997 und vom

27. Juni 2001 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der

angegriffenen Marke 1 089 107 aufgrund des Widerspruchs aus

der Marke 1 013 349 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 15. Dezember 1997 hat die Markenstelle für Klasse 9 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen

Marke 1 089 107 mit der Widerspruchsmarke 1 013 349 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom

27. Juni 2001 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 1 013 349 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH

Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl. § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Schramm

Winter

Hu