Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 25.10.2004 – 30 W (pat) 167/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Oktober 2004
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 47 662.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister als Wortmarke ist angemeldet
ActivePackage
für die Waren
„Integrierte Schaltungen, Multichips, Gehäuse für integrierte Schaltungen, Gehäuse für Multichips“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen.
Die
sprachüblich gebildete Markenbezeichnung bedeute
„aktive Daten/Informationseinheit (die als Ganzes von einem Gerät zu einem anderen in einem Netzwerk übertragen wird) bzw. Software/Programmeinheit; aktives Paket“.
In Verbindung mit den beanspruchten Waren handele es sich daher lediglich um
eine beschreibende Zweck- und Bestimmungsangabe. Die Bezeichnung lasse
sich im Englischen bereits auf dem EDV-Gebiet nachweisen und finde als deutscher Ausdruck im Sinne von „aktives Paket“ bereits Verwendung.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die von der Markenstelle angenommene Bedeutung von Datenpaket sei
nicht belegbar. Der Begriff „Package“ habe mehrere unterschiedliche Bedeutungen, für die beanspruchten Waren sei er nicht eindeutig beschreibend, der Bestandteil „Active“ habe auch im EDV-Bereich mehrere Bedeutungen. Bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine Wortneubildung, die nicht unmittelbar
beschreibend sei.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom
4. April 2003 aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen, den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses und die der Anmelderin übermittelten Ergebnisse einer Internet-
Recherche Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften
des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre
Funktion als Sachbegriffe ohne Weiteres erfüllen können. Dies ist dann der Fall,
wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe
ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei
auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des
inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rn 380).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein
merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere
syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus
beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (vgl EuGH GRUR Int 2004, 410,
413 – BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor). Auf die Frage
der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen
oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie
die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck
dienen können. Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei spielt es keine
Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder
Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind
(vgl EuGH aaO S. 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S. 500, 507 - Postkantoor).
Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Active“ und
„Package“ zusammen, die durch die Binnengroßschreibung des Bestandteils
„Package“ als solche deutlich erkennbar sind, so dass trotz des fehlenden Leerzeichens kein echtes Einwortzeichen vorliegt.
Der zum englischen Grundwortschatz gehörende Begriff „active“ bedeutet „aktiv,
tätig, wirksam“ und hat im technischen und Computerbereich insbesondere die
Bedeutung von „aktuell, aktiv, aktiviert, eingeschaltet, tätig, betriebsbereit, ablauffähig“ (vgl Leo Internet-Wörterbuch der TU München; Cornelsen, Wörterbuch der
Informationstechnik und Medien; IBM Wörterbuch und Glossar Fachausdrücke der
Informationsverarbeitung). „Active“ wird lexikalisch nachweisbar in dieser Bedeutung in zahlreichen Zusammensetzungen im Bereich der Elektrotechnik und Computertechnik verwendet, wie in „active circuit“ für aktive Schaltung, „active component“ für Wirkkomponente, Wirkteil, „active computer“ für arbeitende Rechenanlage, „active data“ für aktive Daten, Daten im Arbeitsspeicher, „active electrode“
für aktive Elektrode, „active element“ für aktives Glied, aktives Element, „active
program“ für ablaufendes Programm, ablauffähiges Programm, „active station“ für
aktive Datenstation, „active storage“ für Aktivspeicher, „active system“ für Arbeitssystem, aktives Verfahren, „active links“ für aktive Links, „active routing“ für die
Weiterleitung von Datenpaketen in einem Netz mit der Bestimmung des optimalen
Pfades (vgl A. Oppermann, Wörterbuch der Elektronik; Cornelsen, Wörterbuch
Informationstechnik und Medien ).
„Active“ bedeutet insbesondere in Fachausdrücken aus dem Computerbereich,
dass etwas automatisch, standardisiert, einheitlich und damit unterstützend wirkt,
wie die Verwendung in Begriffen der „active platform technology“ von Microsoft
zeigt , so zB in Fachbegriffen wie „active channel, active client, active desktop“, wo
der Begriff „active“ impliziert, dass die Daten „aktiv“ sind und somit aktualisiert und
angepasst werden können (vgl Computerlexikon Fachwörterbuch Microsoft Press
7. Aufl).
Der Begriff „Package“ bedeutet allgemein „der Pack, die Bündelung, das Paket,
das Gehäuse“ und im technischen Bereich „Einheit, Baugruppe“ (vgl Leo Internet-
Wörterbuch der TU München) sowie „Gehäuse, Kompaktbaugruppe, Programmpaket“ (vgl Schulze, Computerenglisch Fachwörterbuch) und wird auch verwendet,
um die „Verpackung eines Mikrochips“ zu bezeichnen entweder als Kunststoff-
oder als Keramik-Packages (vgl http://www.lexikon-definition.de/Package.html).
Auch dieser Begriff wird im Elektro- und Computertechnikbereich in zahlreichen
Zusammensetzungen verwendet, wie „application package“ für allgemeines Anwenderprogramm, Anwendersoftware und „program package“ für Programmpaket
(vgl A. Oppermann, Wörterbuch der Elektronik) sowie „software package“ für Programmpaket, Softwarepaket und „start-up package“ für Inbetriebnahmepaket (vgl
Leo Internet-Lexikon der TU München).
Die angemeldete Bezeichnung bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung „aktives
Paket (Einheit), aktives Gehäuse“. Die Kombination „active package“ ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, angesichts der Fülle möglicher Wortkombinationen mit
einem ohne Weiteres erkennbaren und sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für sich allein bezüglich der Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeutung zu.
Ebenso wie die og im Computerbereich üblichen Zusammensetzungen unter
Verwendung der Bestandteile „active“ und „package“ ist auch die angemeldete
Bezeichnung „ActivePackage“ eine sprachübliche und nahe liegende Wortverbindung.
Der Begriff „ActivePackage“ im Sinn von „aktives Paket, aktive Einheit“ wird bereits in unterschiedlichem Zusammenhang benutzt, wie die der Anmelderin übermittelten Verwendungsbeispiele aus dem Internet belegen. So wird der Begriff
zum einen im Zusammenhang mit Anwendersoftware verwendet (vgl zB „... some
parameters for the active package ... unter http://www-pinot.informatik.unikl.de/~hillenbr/jedi/Jedi/help/prefs_package.html sowie “… the active package
maintainers …” unter http://zuhause.bei.tobias-schlitt.de), zum anderen ebenso im
Zusammenhang mit Hardware in der allgemeinen Bedeutung von Gehäuse, Verpackung benutzt ( vgl zB “… optimal adaption to active package components or
sensors …” unter http://www.micro-hybrid.de/engl/technology/hybrid/htm) und wird
in diesem Bereich so auch von der Anmelderin verwendet (vgl. „... das Active-Package-Concept von Micronas vereint den Logikchip und den Peripheriechip in einem Gehäuse ..., mit denen das Active Package nach außen kommuniziert ...“,
unter http://www.duv24.net ...).
Die angemeldete Bezeichnung ist daher keine ungewöhnliche Neuschöpfung,
sondern eine sprachübliche Aneinanderreihung der für sich beschreibenden Bestandteile. Beide Einzelbegriffe werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.
Es liegt für den Verkehr in bezug auf die beanspruchten Waren deshalb nahe, die
angemeldete Marke als „aktives (arbeitendes) Paket (Einheit)“ oder als „aktives
(arbeitendes) Gehäuse“ zu verstehen. Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das neben integrierten Schaltungen, Multichips, Gehäuse für integrierte Schaltungen und Gehäuse für Multichips nennt, ergibt die Bezeichnung unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren, die zur
Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und
Bestimmung um Waren handelt, die als Teile eines solchen aktiven (arbeitenden)
Pakets (Einheit) bzw aktiven (arbeitenden) Gehäuses Verwendung finden bzw
selbst diese Einheit oder dieses Gehäuse darstellen.
Dabei ist es nicht von Belang, worauf sich die Eigenschaft „aktiv“ bzw „arbeitend“
der Einheit bzw. des Gehäuses gründet, da es sich dabei in jedem Fall – zwar um
eine relativ allgemeine Angabe – aber um eine hinsichtlich ihrer Verwendung zB
im Gegensatz zu passiven Einheiten und Gehäusen bedeutsame Sachinformation
handelt, die unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung den Mitbewerbern
zur Beschreibung ihrer Waren zur Verfügung stehen muss (vgl EuGH aaO
- Postkantoor; Hacker/Ströbele aaO § 8 Rn 295).
Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden
Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinausgeht, handelt es
sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann.
Dem steht auch die weitere Bedeutung im Sinne von „aktives Datenpaket“ nicht
entgegen. Auch ein weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Bezeichnung kann eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der
Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH
MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT).
Die Binnengroßschreibung des „P“ vermag die Eintragbarkeit nicht zu begründen,
denn auch in dieser Schreibweise bleiben die beiden Begriffe als solche erhalten.
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
wa/Cl