Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 25.10.2004 – 30 W (pat) 49/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 49/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 398 43 735
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Winter
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent-
und Markenamts
vom
18. April 2001
und
vom
4. Dezember 2003 sind wirkunglos, soweit die teilweise Löschung
der angegriffenen Marke 398 43 735 aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 397 59 022 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 18. April 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr der angegriffenen
Marke 398 43 735 mit der Widerspruchsmarke 397 59 022 festgestellt und die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom
4. Dezember 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Widersprechende seinen Widerspruch aus der Marke 397 59 022 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH
Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Schramm
Winter
Hu