Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 25.10.2004 – 30 W (pat) 49/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 49/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 398 43 735

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Winter

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent-

und Markenamts

vom

18. April 2001

und

vom

4. Dezember 2003 sind wirkunglos, soweit die teilweise Löschung

der angegriffenen Marke 398 43 735 aufgrund des Widerspruchs

aus der Marke 397 59 022 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 18. April 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr der angegriffenen

Marke 398 43 735 mit der Widerspruchsmarke 397 59 022 festgestellt und die

teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom

4. Dezember 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Widersprechende seinen Widerspruch aus der Marke 397 59 022 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH

Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Schramm

Winter

Hu