Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.10.2004 – 24 W (pat) 221/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 221/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 51 771 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Richters Prof. Dr. Hacker als
Vorsitzenden sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2004 ist wirkungslos, soweit
die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 51 771 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke DD 635 633 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 19. Mai 2004 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts u.a. die Teillöschung der Marke 398 51 771 wegen des
Widerspruchs aus der Marke DD 635 633 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch
zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und
Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich
der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).
Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Hacker
Guth
Kirschneck