Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 26.10.2004 – 33 W (pat) 175/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 175/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 36 391

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für die Waren

„Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel,

Feuerlöschmittel, Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten,

insbesondere Folien für Verpackungszwecke, Kautschuk, Guttapercha, Gummi und Waren aus Kautschuk, Guttapercha oder

Gummi, in Form von Blöcken, Platten, Stangen, Folien, Schnüren

oder Bändern (sämtlich als Halbfabrikate); Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial,

insbesondere Folien, soweit in Klasse 17 enthalten, Schläuche

(nicht aus Metall)

registrierten Marke 398 36 391

aufgrund der für die Waren

„Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Kunstharze und

synthetische Harze im Rohzustand in Form von Flüssigkeiten, Pulvern, Pasten oder Granulaten sowie in Form von Folien, Platten,

Blöcken oder Stangen als Halbfabrikate, Klebstoffe für gewerbliche und Bastlerzwecke, Zement- und Betonzusatzmittel; Seifen,

flüssige und pastöse Wasch- und Reinigungsmittel, Putz- und Poliermittel, chemische Mittel zum Entfetten, Entölen und Reinigen

von Maschinen, Metallen, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff

und Textilien; Klebebänder für gewerbliche Zwecke, Klebebahnen

für Bauzwecke, Dichtungsmassen zur Absicherung von Schrauben, Muttern und Bolzen zur Lagerbefestigung von Gleit- und

Wälzlagern und zur Flanschdichtung, Fugenvergussmassen, Fugenkitte, Fugenschäume, Baustoffe nicht aus Metall, insbesondere

Dämmstoffe, Schall- und Isolierschichten für das Baugewerbe,

handbetätigte, maschinelle Werkzeuge, insbesondere nichtelektrische und elektrische Dosiergeräte und Auftragsgeräte für Klebstoffe und Anstrichmittel sowie zum Entfetten von alten Lacken

und Farben“

am 16. Juni 1988 eingetragenen Marke 1 123 462

Pattex

und aufgrund der für die Waren

„Klebstoffe für gewerbliche, Büro-, Haushalts- und Bastlerzwecke,

Lösungs- und Verdünnungsmittel für Farben, Lacke und Klebstoffe; elektrische Auftragsgeräte für Klebstoffe“

am 8. Oktober 1982 eingetragenen Marke

am 9. April 1999 Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 1 hat

die Widersprüche durch Erstprüferbeschluß vom 13. Mai 2001 zurückgewiesen.

Im Erinnerungsverfahren hat die Widersprechende den Widerspruch ausdrücklich

beschränkt auf:

„Klebstoffe für gewerbliche Zwecke“.

Die Markenstelle für Klasse 1 hat auch die Erinnerung mit Beschluss vom

31. März 2003 zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass die sich gegenüberstehenden Marken für identische bzw im engen Warenähnlichkeitsbereich liegende

Waren bestimmt seien. Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden in Bezug auf die Waren „Klebstoffe“ eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken unterstelle, seien Verwechslungen insgesamt nicht zu befürchten.

Die vorliegenden Abweichungen prägten den klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck so verschieden, dass ein sicheres Auseinanderhalten der Marken

gewährleistet werden könne.

In klanglicher Hinsicht unterschieden sich die Marken markant im Vokal der ersten

Sprechsilbe. Auch die gravierenden konsonantischen Unterschiede im Auslaut

trügen wesentlich zu einem unterschiedlichen Klangeindruck bei. Eine schriftbildliche Ähnlichkeit komme allein deshalb nicht in Betracht, weil die angegriffene

Marke sich in zwei (drei) von fünf (sechs) Buchstaben von den Widerspruchsmarken unterscheide. Hinzu kommen die bildlichen Unterschiede.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Im

Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat sie sich zur Sache nicht geäußert. Im

Verfahren vor der Markenstelle hat sie vorgetragen, dass die Widerspruchszeichen auf dem Gebiet der Klebstoffe berühmte Marken seien und ihnen deshalb ein

entsprechend großer Schutzumfang zukomme. Der Sprachrhythmus der Marken,

die stark durch „PT-EC“ bzw Pt-ex“ geprägt würden, sei identisch. Das „c“ und das

„x“ am Ende unterschieden sich unerheblich.

Die Widersprechende beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat sich ebenfalls im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert.

Im Verfahren vor der Markenstelle hat er vorgetragen, dass - auch bei unterstellter

Bekanntheit der Widerspruchsmarken - keine Verwechslungsgefahr im Sinne des

Markenrechts erkannt werden könne. Sowohl klanglich, mehr noch schriftbildlich

und sinnbildlich unterschieden sich die gegenüberstehenden Zeichen hinreichend.

Der Senat hat auf Antrag der Widersprechenden einen Termin zur mündlichen

Verhandlung bestimmt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Terminsantrag

zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Zwischen den sich gegenüberstehenden

Marken besteht keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der

Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und

andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Waren ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten,

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen

ist

(EuGH GRUR

Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508

- ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO

- ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). Dabei stehen die

verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden

Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRspr BGH

GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend

eine Verwechslungsgefahr nicht zu bejahen.

Für die Frage der Warenähnlichkeit ist insoweit von der Registerlage auszugehen.

Der Widerspruch richtet sich nur noch gegen „Klebstoffe für gewerbliche Zwecke“.

Diese Waren liegen im Identitätsbereich zu den Waren der Widerspruchsmarken,

die ebenfalls Klebstoffe (für verschiedene Zwecke) enthalten.

b) Die Widersprechende hat eine erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarken behauptet und auf den hohen Bekanntheitsgrad von „Pattex“

hingewiesen. Dies wurde vom Markeninhaber auch nicht bestritten, er hat

vielmehr lediglich ausgeführt, dass auch bei unterstellter Bekanntheit der Widerspruchsmarken eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. Der Senat legt daher

seiner Beurteilung zugunsten der Widersprechenden ebenfalls eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken zugrunde.

c) Den insoweit erforderlichen erheblichen Abstand hält die angegriffene Marke

zu beiden Widerspruchsmarken jedoch in jeglicher Hinsicht noch ein. Zwar

enthalten die sich gegenüberstehenden Marken die Bestandteile „P-TE“ und sind

hinsichtlich Silbenzahl und Sprechrhythmus identisch. Sie weichen jedoch hinsichtlich der jeweils ersten Vokale erheblich voneinander ab. Die angegriffene

Marke enthält das heller klingende „E“, das zudem wegen des nur einen nachfolgenden Konsonanten gedehnt gesprochen wird. Die Widerspruchsmarken dagegen enthalten das dunkel klingende und aufgrund des nachfolgenden doppelten

Mitlauts kurz artikulierte „a“. Auch unterscheiden sich die Marken im Auslaut hinsichtlich der dort enthaltenen Konsonanten, was ebenfalls wesentlich zu einem

unterschiedlichen Gesamtklangeindruck beiträgt. Das „C“ am Ende der angegriffenen Marke wird als „K“ gesprochen. Auch wenn in dem „x“ der Widerspruchsmarken ein „k“ mit anklingt, enthält dieses jedoch am Ende das scharf gesprochene „s“.

Auch eine Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht ist nicht zu befürchten.

Die sich gegenüberstehenden Marken unterscheiden sich bereits hinsichtlich der

Buchstabenzahl

(angegriffene Marke: 5 Buchstaben, Widerspruchsmarken:

6 Buchstaben); insbesondere auch die Unterschiede an den Wortenden - es stehen sich insoweit „C“ und „x“ gegenüber - werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum, ohne weiteres erkennen. Auffallend ist in der jüngeren Marke auch die symmetrische Anordnung

der beiden „E“-Buchstaben, die in der älteren Marke keine Entsprechung hat. Deren bildlicher Gesamteindruck wird demgegenüber von dem doppelten „t“ gebildet.

Hinzu kommen die Abweichungen in der grafischen Gestaltung.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen der

Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.

Winkler

Pagenberg

Dr. Hock

Cl