Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.10.2004 – 33 W (pat) 37/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 37/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 398 58 678
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für die Waren
„Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel,
Feuerlöschmittel, Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in
Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;
Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Folien für Verpackungszwecke; Spielkarten, Drucklettern;
Druckstöcke; Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer
und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus
Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial, insbesondere Folien, soweit in Klasse 17 enthalten, ausgenommen Klebe-, Abdeck- und Verschlussbänder für technische
Zwecke; Schläuche (nicht aus Metall)“
registrierten Marke 398 58 678
PETEC
aufgrund der für die Waren
„Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Kunstharze und
synthetische Harze im Rohzustand in Form von Flüssigkeiten, Pulvern, Pasten oder Granulaten sowie in Form von Folien, Platten,
Blöcken oder Stangen als Halbfabrikate, Klebstoffe für gewerbliche und Bastlerzwecke, Zement- und Betonzusatzmittel; Seifen,
flüssige und pastöse Wasch- und Reinigungsmittel, Putz- und Poliermittel, chemische Mittel zum Entfetten, Entölen und Reinigen
von Maschinen, Metallen, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff
und Textilien; Klebebänder für gewerbliche Zwecke, Klebebahnen
für Bauzwecke, Dichtungsmassen zur Absicherung von Schrauben, Muttern und Bolzen zur Lagerbefestigung von Gleit- und
Wälzlagern und zur Flanschdichtung, Fugenvergussmassen, Fugenkitte, Fugenschäume, Baustoffe nicht aus Metall, insbesondere
Dämmstoffe, Schall- und Isolierschichten für das Baugewerbe,
handbetätigte, maschinelle Werkzeuge, insbesondere nichtelektrische und elektrische Dosiergeräte und Auftragsgeräte für Klebstoffe und Anstrichmittel sowie zum Entfetten von alten Lacken
und Farben“
am 16. Juni 1988 eingetragenen Marke 1 123 462
Pattex
am 14. Mai 1999 Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 1 hat
den Widerspruch durch Erstprüferbeschluß vom 11. Mai 2001 zurückgewiesen.
Im Erinnerungsverfahren hat die Widersprechende den Widerspruch ausdrücklich
beschränkt auf:
Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Klebstoffe für Papier- und
Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Klebebänder“.
Die Markenstelle für Klasse 1 hat auch die Erinnerung mit Beschluss vom
22. Oktober 2002 zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass die sich gegenüberstehenden Marken für identische bzw im engen Warenähnlichkeitsbereich liegende Waren bestimmt seien. Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden
in Bezug auf die Waren „Klebstoffe“ eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstelle, seien Verwechslungen insgesamt nicht zu befürchten. Die vorliegenden Abweichungen prägten den klanglichen und schriftbildlichen
Gesamteindruck so verschieden, dass ein sicheres Auseinanderhalten der Marken
gewährleistet werden könne.
In klanglicher Hinsicht unterschieden sich beide Marken markant im Vokal der
ersten Sprechsilbe. Auch die gravierenden konsonantischen Unterschiede im
Auslaut trügen wesentlich zu einem unterschiedlichen Klangeindruck bei. Eine
schriftbildliche Ähnlichkeit komme allein deshalb nicht in Betracht, weil die angegriffene Marke sich in zwei (drei) von fünf (sechs) Buchstaben unterscheide.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Im
Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat sie sich zur Sache nicht geäußert. Im
Verfahren vor der Markenstelle hat sie vorgetragen, dass das Widerspruchszeichen auf dem Gebiet der Klebstoffe eine berühmte Marke sei und ihm deshalb ein
entsprechend großer Schutzumfang zukomme. Der Sprachrhythmus der beiden
Marken, die stark durch „PT-EC“ bzw Pt-ex“ geprägt würden, sei identisch. Das „c“
und das „x“ am Ende unterschieden sich unerheblich.
Die Widersprechende beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hat sich ebenfalls im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert.
Im Verfahren vor der Markenstelle hat er vorgetragen, dass - auch bei unterstellter
Bekanntheit der Widerspruchsmarke - keine Verwechslungsgefahr im Sinne des
Markenrechts erkannt werden könne. Sowohl klanglich, mehr noch schriftbildlich
und sinnbildlich unterschieden sich die gegenüberstehenden Zeichen hinreichend.
Der Senat hat auf Antrag der Widersprechenden einen Termin zur mündlichen
Verhandlung bestimmt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Terminsantrag
zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zwischen den sich gegenüberstehenden
Marken besteht keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der
Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und
andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Waren ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen
ist
(EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTA-
CHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die
Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO - ATTA-
CHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in
einer Wechselwirkung, so dass zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit
durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRspr BGH
GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend
eine Verwechslungsgefahr nicht zu bejahen.
Für die Frage der Warenähnlichkeit ist insoweit von der Registerlage auszugehen.
Der Widerspruch richtet sich nur noch gegen „Klebstoffe für gewerbliche Zwecke,
Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Klebebänder“.
Diese Waren liegen im Identitätsbereich zu den Waren der Widerspruchsmarke,
die ebenfalls Klebstoffe und Klebebänder für verschiedene Zwecke enthalten.
b) Die Widersprechende hat eine erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke behauptet und auf den hohen Bekanntheitsgrad von „Pattex“
hingewiesen. Dies wurde vom Markeninhaber auch nicht bestritten, er hat
vielmehr lediglich ausgeführt, dass auch bei unterstellter Bekanntheit der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. Der Senat legt daher
seiner Beurteilung zugunsten der Widersprechenden ebenfalls eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde.
c) Den insoweit erforderlichen erheblichen Abstand halten die beiden Marken
jedoch in jeglicher Hinsicht noch ein. Zwar enthalten beide Marken die Bestandteile „P-TE“ und sind beide hinsichtlich Silbenzahl und Sprechrhythmus identisch.
Sie weichen jedoch hinsichtlich der jeweils ersten Vokale erheblich voneinander
ab. Die angegriffene Marke enthält das heller klingende „E“, das zudem wegen
des nur einen nachfolgenden Konsonanten gedehnt gesprochen wird. Die Widerspruchsmarke dagegen enthält das dunkel klingende und aufgrund des nachfolgenden doppelten Mitlauts kurz artikulierte „a“. Auch unterscheiden sich beide
Marken im Auslaut hinsichtlich der dort enthaltenen Konsonanten, was ebenfalls
wesentlich zu einem unterschiedlichen Gesamtklangeindruck beiträgt. Das „C“ am
Ende der angegriffenen Marke wird als „K“ gesprochen. Auch wenn in dem „x“ der
Widerspruchsmarke ein „k“ mit anklingt, enthält dieses jedoch am Ende das scharf
gesprochene „s“.
Auch eine Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht ist nicht zu befürchten.
Die sich gegenüberstehenden Marken unterscheiden sich bereits hinsichtlich der
Buchstabenzahl (angegriffene Marke: 5 Buchstaben, Widerspruchsmarke: 6 Buchstaben); insbesondere auch die Unterschiede an den Wortenden - es stehen sich
insoweit „C“ und „x“ gegenüber - werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier
neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum, ohne weiteres erkennen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen der
Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
Cl