Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 26.10.2004 – 33 W (pat) 37/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 37/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 58 678

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für die Waren

„Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel,

Feuerlöschmittel, Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in

Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;

Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;

Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr-

und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Folien für Verpackungszwecke; Spielkarten, Drucklettern;

Druckstöcke; Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer

und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus

Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial, insbesondere Folien, soweit in Klasse 17 enthalten, ausgenommen Klebe-, Abdeck- und Verschlussbänder für technische

Zwecke; Schläuche (nicht aus Metall)“

registrierten Marke 398 58 678

PETEC

aufgrund der für die Waren

„Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Kunstharze und

synthetische Harze im Rohzustand in Form von Flüssigkeiten, Pulvern, Pasten oder Granulaten sowie in Form von Folien, Platten,

Blöcken oder Stangen als Halbfabrikate, Klebstoffe für gewerbliche und Bastlerzwecke, Zement- und Betonzusatzmittel; Seifen,

flüssige und pastöse Wasch- und Reinigungsmittel, Putz- und Poliermittel, chemische Mittel zum Entfetten, Entölen und Reinigen

von Maschinen, Metallen, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff

und Textilien; Klebebänder für gewerbliche Zwecke, Klebebahnen

für Bauzwecke, Dichtungsmassen zur Absicherung von Schrauben, Muttern und Bolzen zur Lagerbefestigung von Gleit- und

Wälzlagern und zur Flanschdichtung, Fugenvergussmassen, Fugenkitte, Fugenschäume, Baustoffe nicht aus Metall, insbesondere

Dämmstoffe, Schall- und Isolierschichten für das Baugewerbe,

handbetätigte, maschinelle Werkzeuge, insbesondere nichtelektrische und elektrische Dosiergeräte und Auftragsgeräte für Klebstoffe und Anstrichmittel sowie zum Entfetten von alten Lacken

und Farben“

am 16. Juni 1988 eingetragenen Marke 1 123 462

Pattex

am 14. Mai 1999 Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 1 hat

den Widerspruch durch Erstprüferbeschluß vom 11. Mai 2001 zurückgewiesen.

Im Erinnerungsverfahren hat die Widersprechende den Widerspruch ausdrücklich

beschränkt auf:

Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Klebstoffe für Papier- und

Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Klebebänder“.

Die Markenstelle für Klasse 1 hat auch die Erinnerung mit Beschluss vom

22. Oktober 2002 zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass die sich gegenüberstehenden Marken für identische bzw im engen Warenähnlichkeitsbereich liegende Waren bestimmt seien. Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden

in Bezug auf die Waren „Klebstoffe“ eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstelle, seien Verwechslungen insgesamt nicht zu befürchten. Die vorliegenden Abweichungen prägten den klanglichen und schriftbildlichen

Gesamteindruck so verschieden, dass ein sicheres Auseinanderhalten der Marken

gewährleistet werden könne.

In klanglicher Hinsicht unterschieden sich beide Marken markant im Vokal der

ersten Sprechsilbe. Auch die gravierenden konsonantischen Unterschiede im

Auslaut trügen wesentlich zu einem unterschiedlichen Klangeindruck bei. Eine

schriftbildliche Ähnlichkeit komme allein deshalb nicht in Betracht, weil die angegriffene Marke sich in zwei (drei) von fünf (sechs) Buchstaben unterscheide.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Im

Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat sie sich zur Sache nicht geäußert. Im

Verfahren vor der Markenstelle hat sie vorgetragen, dass das Widerspruchszeichen auf dem Gebiet der Klebstoffe eine berühmte Marke sei und ihm deshalb ein

entsprechend großer Schutzumfang zukomme. Der Sprachrhythmus der beiden

Marken, die stark durch „PT-EC“ bzw Pt-ex“ geprägt würden, sei identisch. Das „c“

und das „x“ am Ende unterschieden sich unerheblich.

Die Widersprechende beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat sich ebenfalls im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert.

Im Verfahren vor der Markenstelle hat er vorgetragen, dass - auch bei unterstellter

Bekanntheit der Widerspruchsmarke - keine Verwechslungsgefahr im Sinne des

Markenrechts erkannt werden könne. Sowohl klanglich, mehr noch schriftbildlich

und sinnbildlich unterschieden sich die gegenüberstehenden Zeichen hinreichend.

Der Senat hat auf Antrag der Widersprechenden einen Termin zur mündlichen

Verhandlung bestimmt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Terminsantrag

zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Zwischen den sich gegenüberstehenden

Marken besteht keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der

Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und

andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Waren ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten,

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen

ist

(EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTA-

CHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die

Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO - ATTA-

CHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in

einer Wechselwirkung, so dass zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit

durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRspr BGH

GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend

eine Verwechslungsgefahr nicht zu bejahen.

Für die Frage der Warenähnlichkeit ist insoweit von der Registerlage auszugehen.

Der Widerspruch richtet sich nur noch gegen „Klebstoffe für gewerbliche Zwecke,

Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Klebebänder“.

Diese Waren liegen im Identitätsbereich zu den Waren der Widerspruchsmarke,

die ebenfalls Klebstoffe und Klebebänder für verschiedene Zwecke enthalten.

b) Die Widersprechende hat eine erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke behauptet und auf den hohen Bekanntheitsgrad von „Pattex“

hingewiesen. Dies wurde vom Markeninhaber auch nicht bestritten, er hat

vielmehr lediglich ausgeführt, dass auch bei unterstellter Bekanntheit der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. Der Senat legt daher

seiner Beurteilung zugunsten der Widersprechenden ebenfalls eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde.

c) Den insoweit erforderlichen erheblichen Abstand halten die beiden Marken

jedoch in jeglicher Hinsicht noch ein. Zwar enthalten beide Marken die Bestandteile „P-TE“ und sind beide hinsichtlich Silbenzahl und Sprechrhythmus identisch.

Sie weichen jedoch hinsichtlich der jeweils ersten Vokale erheblich voneinander

ab. Die angegriffene Marke enthält das heller klingende „E“, das zudem wegen

des nur einen nachfolgenden Konsonanten gedehnt gesprochen wird. Die Widerspruchsmarke dagegen enthält das dunkel klingende und aufgrund des nachfolgenden doppelten Mitlauts kurz artikulierte „a“. Auch unterscheiden sich beide

Marken im Auslaut hinsichtlich der dort enthaltenen Konsonanten, was ebenfalls

wesentlich zu einem unterschiedlichen Gesamtklangeindruck beiträgt. Das „C“ am

Ende der angegriffenen Marke wird als „K“ gesprochen. Auch wenn in dem „x“ der

Widerspruchsmarke ein „k“ mit anklingt, enthält dieses jedoch am Ende das scharf

gesprochene „s“.

Auch eine Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht ist nicht zu befürchten.

Die sich gegenüberstehenden Marken unterscheiden sich bereits hinsichtlich der

Buchstabenzahl (angegriffene Marke: 5 Buchstaben, Widerspruchsmarke: 6 Buchstaben); insbesondere auch die Unterschiede an den Wortenden - es stehen sich

insoweit „C“ und „x“ gegenüber - werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier

neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum, ohne weiteres erkennen.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen der

Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.

Winkler

Pagenberg

Dr. Hock

Cl