Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.10.2004 – 28 W (pat) 337/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 337/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 16 053.5/07

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

für

"Novum"

"Getreidemühlen (handbetrieben und nicht handbetrieben)"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Unter Bezugnahme auf Fundstellen im Internet hat die Markenstelle für Klasse 7

die Anmeldung mit Beschluss vom 28. August 2003 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehens eines

Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die beteiligten Verkehrskreise würden das auch im Deutschen weithin bekannte lateinische Wort "Novum" nur als einen der modernen Werbesprache zuzuordnenden

beschreibenden Hinweis auf technisch oder funktionelle neuartige Waren auf dem

entsprechenden Produktsektor auffassen.

Gegen den Beschluss der Markenstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie macht geltend, die Bezeichnung werde in der Werbung nicht in Alleinstellung

verwendet und im Bereich von Getreidemühlen auch nicht lediglich als beschreibender Hinweis verstanden, zumal es an einem konkreten Produktbezug fehle und

kein wesentliches Merkmal angesprochen sei. Die Bedeutung "Neuheit" sei nur

dem gehobenen Publikum bekannt, da das Markenwort aus der Bildungssprache

stamme. Dementsprechend könne der Marke auch nicht die – lediglich erforderliche – geringe Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich

der Amtsakte der Anmeldung 303 16 053.5 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§§ 66 Abs 2, 165 Ab. 4, 5 MarkenG),

in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet. Auch nach Auffassung des

Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Zu Recht ist die Markenstelle davon ausgegangen, dass an "Novum" ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht. Bei dieser

Bezeichnung handelt es sich um die in den deutschen Sprachgebrauch eingegangene Bezeichnung für "Neuheit" (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen

Sprache, Band 6, 3. Aufl.1999, S. 2761; Duden, Das große Fremdwörterbuch,

2. Aufl. 2000, S. 933; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2002, S. 930;

Wahrig, Fremdwörterlexikon, 1999, S. 641). Die Neuheit eines Produktes ist eine

für den Käufer wichtige und unmittelbar beschreibende Angabe. Auch wenn sich

eine Verwendung auf dem betroffenen Warengebiet derzeit noch nicht nachweisen lässt, schließt dies entgegen der Auffassung der Anmelderin ein Freihaltungsbedürfnis nicht aus. Vielmehr ist "Novum" wegen seines Charakters als beschreibender Hinweis auf die Neuheit der Produkte als Warenanpreisung nahezu auf jedem Warengebiet unbegrenzt verwendbar, wie das auch bereits für andere derartige Begriffe

festgestellt wurde

(vgl BGH Mitt 1995, 224, 225

"TURBO";

BlPMZ 1996, 498 "MEGA"). Damit besteht an der angemeldeten beschreibenden

Bezeichnung ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber, da die Konkurrenten der Anmelderin mit diesem als Hinweis auf Neuheiten geeigneten Wort

beschreibend darauf hinweisen können, dass sie Neuheiten auf dem entsprechenden Warensektor anbieten.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin entfällt eine Eignung von "Novum" zur

Sachbeschreibung nicht etwa deshalb, weil die Bedeutung nicht oder nur für eine

gehobene Schicht erkennbar wäre. Lediglich in einem Wörterbuch (Deutsches

Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001, S. 1148) findet sich der Hinweis „bildungssprachlich“. Im übrigen ergibt sich aus der beschreibenden Verwendung von

"Novum" auf zahlreichen Waren- und Dienstleistungsgebieten – die der Anmelderin übermittelten Fundstellen der Markenstelle könnten leicht und vielfach durch

Auszüge aus dem Internet ergänzt werden -, dass auch der inländische Durchschnittsverbraucher die Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung ohne weiteres

erkennt. Selbst wenn er auf diese nur in einem bestimmten Zusammenhang gestoßen wäre, würde es ihm nicht schwer fallen, die beschreibende Bedeutung im

Sinne von „Neuheit“ auch den in der Anmeldung beanspruchten Waren zuzuordnen.

Dieses Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung wird zusätzlich

verstärkt durch den Umstand, dass die Anmelderin selbst den Begriff „Neuheit“ auf

ihrer Homepage mit dem Wort „Innovation“ aufgreift, welches ebenfalls als Kern

die

Grundform

„novus“

enthält.

Dort

heißt

es

nämlich

(http://www.hawos.de/muhl11a.html): „hawo’s Novum ist die Innovation auf dem

Getreidemühlenmarkt: Bewährt in der Technik und ausgefallen im neuen Design

...“. Entgegen ihrer eigenen Argumentation hat die Anmelderin hier selbst den Produktbezug der Wortbedeutung „Neuheit“ hergestellt. Dementsprechend muss es

auch anderen Wettbewerbern unbenommen bleiben, auf das Markenwort zur Beschreibung ihrer Getreidemühlen frei von Rechten Dritter zurückzugreifen.

Darüber hinaus steht auch die fehlende Unterscheidungskraft einer Eintragung der

angemeldeten Bezeichnung entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Denn die beteiligten Verkehrskreise werden das bekannte Wort "Novum" häufig nur als sachlichen Hinweis auf die Neuheit der Waren, nicht aber als Betriebskennzeichen auffassen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Anmelderin das Markenwort mit einem

bestimmten Artikel verwendet („die Novum“). Denn angemeldet ist es ohne einen

solchen Zusatz.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sogar das Wort

„Nova“ als Pluralform des vorliegenden Markenwortes zum einen vom 28. Senat 1993 (Az. 28 W (pat) 140/92) für Duschabtrennungen und Duschkabinen und

zum andern vom 32. Senat 1997 (Az.: 32 W (pat) 50/97) für Armaturen und Hydranten wegen fehlender Unterscheidungskraft und im zweiten Fall zusätzlich wegen Vorliegens eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

zurückgewiesen worden ist.

Nach alledem konnte die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg haben.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Ko