Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.10.2004 – 28 W (pat) 63/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 63/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 399 05 607

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie die Richterin Schwarz-Angele und der Richter Paetzold

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2002 ist wirkungslos,

soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 399 05 607 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 62 367 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 17. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 12 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 399 05 607 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 62 367 angeordnet. Hiergegen hat der

Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist die Widerspruchsmarke auf den Inhaber der angegriffenen

Marke übertragen worden, der sodann den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen hat. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269

Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im

Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264

„Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch

Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Bb