Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 27.10.2004 – 28 W (pat) 63/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 63/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 399 05 607
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie die Richterin Schwarz-Angele und der Richter Paetzold
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2002 ist wirkungslos,
soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 399 05 607 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 62 367 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 17. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 12 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 399 05 607 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 62 367 angeordnet. Hiergegen hat der
Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist die Widerspruchsmarke auf den Inhaber der angegriffenen
Marke übertragen worden, der sodann den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen hat. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269
Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im
Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264
„Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb