Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 27.10.2004 – 32 W (pat) 102/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 102/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 48 703.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die am 7. Oktober 2002 für die Waren und Dienstleistungen
Magnetaufzeichnungsträger aller Art einschließlich Videocassetten, Compact-Discs und Magnetbandcassetten; Druckereierzeugnisse in Form von Büchern, Druckschriften, Zeitungen, Zeitschriften, Postern sowie Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate); Ausbildung in Theorie und Praxis, Durchführung von
Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen
angemeldete Wortmarke
JIN SHIN JYUTSU
hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts nach
vorangegangener Beanstandung mit Beschluss einer Beamtin des höheren
Dienstes vom 21. Januar 2004 zurückgewiesen. Einer Eintragung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegen. Bei der aus mehreren japanischen Begriffen gebildeten
Wortfolge handele es sich um die Fachbezeichnung für eine weltweit verbreitete
Heilmethode, die zum Ziel habe, die Lebensenergie im Körper aufzubauen, zu erhalten und zu harmonisieren. Diese Mitte der fünfziger Jahre des 20. Jahrhunderts
durch Mary Burmeister aus Japan in die USA gelangte und heute auf der ganzen
Welt gelehrte und ausgeübte Heilmethode sei Gegenstand verschiedener - im
einzelnen bezeichneter - Bücher. In Deutschland hätten fernöstliche Heilmethoden
und Philosophien in den letzten Jahren eine zunehmende Anhängerschaft gewonnen.
Dem Beschluss beigefügt waren mehrere Ausdrucke deutschsprachiger Internet-
Seiten, die Berichte über Jin Shin Jyutsu enthielten.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle und die Eintragung der angemeldeten
Marke.
Ebenso wie die vergleichbare Bezeichnung YIN SHIN DO, welche das Bundespatentgericht für eintragungsfähig erachtet habe (GRUR 1988, 696), sei die angemeldete Wortmarke YIN SHIN JYUTSU (japanisch für „die Kunst des Schöpfers
durch den wissenden mitfühlenden Menschen“) unterscheidungskräftig und nicht
glatt beschreibend. Sie bezeichne weder eine japanische Geistesrichtung, noch
eine traditionelle japanische Kunst, sondern eine der Akupunktur und Akupressur
verwandte Methode, mit deren Hilfe es möglich sei, gestörte Energieflüsse im Körper zu harmonisieren und damit die Linderung und Heilung seelischer und körperlicher Beschwerden zu erreichen. Gegen ein Freihaltebedürfnis spreche bereits,
dass die Marke in den USA eingetragen worden sei. Zudem handele es sich nicht
um einen zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeigneten, in seinem Bedeutungsgehalt im Inland feststehenden Begriff, sondern
um eine allgemeine blumige Aussage, deren Monopolisierung die Mitbewerber
nicht ernsthaft behindere. Der Begriff Jyutsu sei in deutschen Wörterbüchern und
Enzyklopädien nicht zu finden; er könne weder in Alleinstellung noch in Kombination mit weiteren japanischen Wörtern eine freihaltungsbedürftige beschreibende
Angabe darstellen. Die Internet-Suchergebnisse bezögen sich durchweg auf Personen, die an Seminaren der Anmelderin teilgenommen hätten; entsprechendes
gelte für die Verfasser der angeführten Bücher. Nur ein verhältnismäßig kleiner
Personenkreis kenne die Bezeichnung JIN SHIN JYUTSU und wisse, was sich dahinter verberge.
Den Bevollmächtigten der Anmelderin sind weitere, vom Senat ermittelte Internet-
Seiten zur Verwendung dieses Begriffs sowie Eingaben von dritter Seite (zweier
Heilpraktikerinnen und einer Ärztin) zur Kenntnis gegeben worden. In ihrer Erwiderung hat die Anmelderin an ihrer Auffassung festgehalten, JIN SHIN JYUTSU sei
keine Fachbezeichnung. Es gehe ihr lediglich darum, die Originalität und Authentizität dieser Heilkunst sicherzustellen und vor Verfälschungen durch Vermischung
mit anderen Methoden zu schützen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, weil einer Registrierung der angemeldeten Wortmarke für sämtliche beanspruchten Waren und
Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen
steht. Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur
Bezeichnung der jeweiligen Waren und Dienstleistungen u.a. nach Art. Beschaffenheit, Bestimmung oder hinsichtlich sonstiger Merkmale dienen können.
YIN SHIN JYUTSU ist die Fachbezeichnung einer fernöstlichen Heilmethode, die
von dort Mitte der fünfziger Jahre des letzten Jahrhunderts in die USA gelangte
und inzwischen weltweit gelehrt und von Heilkundigen - Ärzten wie Heilpraktikern -
ausgeübt wird. Dass diese auf Japanisch so bezeichnete, im westlichen
Kulturkreis einschließlich Deutschlands in der Umschrift mit lateinischen Buchstaben - wie angemeldet - wiedergegebene Behandlungsmethode auch im Inland
bekannt und in Gebrauch ist, wird durch die zahlreichen, der Anmeldein teils bereits im patentamtlichen Verfahren, teils durch den Senat zur Kenntnis gegebenen
Belegstellen aus dem Internet, aber auch durch die Eingaben von dritter Seite und
die Buchveröffentlichungen eindeutig belegt. Im übrigen bestätigt dies auch die
Anmelderin selbst, wenn sie vorträgt, YIN SHIN JYUTSU bezeichne weder eine japanische Geistesrichtung noch eine traditionelle Kunst, wohl aber eine der Akupunktur und Akupressur verwandten Methode zur Harmonisierung gestörter Energieflüsse im Körper und somit zur Linderung und Heilung seelischer und körperlicher Beschwerden. An anderer Stelle spricht sie selbst von der Originalität und
Authentizität „der Heilkunst des Jin Shin Jyutsu“. Mithin ist die als Marke angemeldete Wortfolge für die beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 41, die sich auch
auf Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Heilkunst beziehen
können, glatt beschreibend. Für die Waren in den Klassen 9 und 16 kann nichts
anderes gelten. Diese kommen sämtlich als Informationsträger über die Lehre des
Yin Shin Jyutsu, z.T. auch über den Rahmen von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen hinaus, in Betracht.
Die Argumente, mit denen die Anmelderin den waren- und dienstleistungsbeschreibenden Charakter der angemeldeten Wortfolge in Zweifel ziehen und deren
Eintragbarkeit begründen will, erweisen sich sämtlich als nicht tragfähig. Ob die
deutsche Übersetzung der angemeldeten Wortfolge nur eine - wie die Anmelderin
meint - allgemeine blumige, von den Mitbewerbern nicht benötigte Aussage enthält, kann dahin stehen, weil kein Schutz für die deutsche Sprachfassung, sondern
für die unübersetzte, lediglich transkribierte japanische Bezeichnung begehrt wird.
Nur so wird sie von den Anbietern und Anwendern dieser Heilmethode verwendet
und von den Interessenten aufgenommen und nachgefragt. Was JIN SHIN
JYUTSU als Begriff in deutscher Übersetzung bedeutet, dürfte zumindest in Endabnehmerkreisen (d.h. bei den Patienten) weitgehend nicht bekannt und für diese
im allgemeinen auch nicht von Interesse sein.
Weiterhin nicht entscheidungserheblich ist, wer die Bezeichnung JIN SHIN
JYUTSU ursprünglich geschaffen bzw. später zunächst in den USA und sodann in
anderen Staaten weiter verbreitet hat (vgl. BPatGE 33, 12 - IRONMAN TRI-
ATHLON). Sie hat sich jedenfalls schon vor längerer Zeit zu einem generischen
Begriff entwickelt, der im Inland als solcher Bekanntheit genießt und von
unterschiedlichen Anbietern derartiger Gesundheits- bzw. Ausbildungsdienstleistungen und mit diesen in Verbindung stehenden Waren (Druckschriften und
sonstigen Informationsträgern) tatsächlich verwendet wird. Ob diese in irgendwelchen rechtlichen, geschäftlichen oder sonstigen Beziehungen zur Anmelderin stehen - etwa als Lizenznehmer oder als (frühere) Teilnehmer an deren Ausbildungsveranstaltungen -, ist dem mit den Dienstleistungen/Waren angesprochenen Publikum nicht bekannt und auch sonst nicht maßgeblich. Denn selbst wenn - zumindest einige - der Anbieter dieser Heilmethode ihr Wissen von der Anmelderin bezogen haben sollten, änderte dies nichts an dem Umstand, dass JIN SHIN
JYUTSU mittlerweile als Gattungsbegriff aufgefasst wird. Der seitens der Anmelderin zuletzt in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gerückte Gesichtspunkt, es
gehe ihr (nur) darum, die Heilkunst des Jin Shin Jyutsu in ihrer ursprünglichen
Form vor Verfälschungen zu schützen, rechtfertigt nicht die markenrechtliche Monopolisierung der Gattungsbezeichnung zu Gunsten eines Unternehmens, auch
wenn dieses in der Vergangenheit in besonderem Maße zur Verbreitung dieser
Heilmethode beigetragen haben sollte.
Aus Voreintragungen vermag die Anmelderin ebenfalls keinen Anspruch auf Registrierung der angemeldeten Bezeichnung abzuleiten, und zwar weder aus der
behaupteten Eintragung einer identischen Marke im Ausland, noch einer vermeintlich ähnlichen im Inland (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn.
259 - 269). Einer etwaigen Eintragung der Marke in den USA mit - unterstellt –
gleichem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis käme noch nicht einmal
Indizwirkung gegen das Vorliegen einer beschreibenden Angabe zu, weil JIN
SHIN JYUTSU zum einen kein Begriff aus dem anglo-amerikanischen
Sprachbereich ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1046 - GENESCAN), und zum anderen
– wie belegt - bereits zur Fachterminologie in Deutschland zählt. Inländische
Voreintragungen ähnlicher Marken führen generell weder für sich noch in
Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetztes
zu einer
anspruchsbegründenden Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die
Registrierung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit
einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z.B.
BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS).
Die Bezeichnung JIN SHIN DO, auf deren Eintragung sich die Anmelderin im vorliegenden Zusammenhang beruft, wurde nur deshalb als schutzfähig anerkannt
(BPatG GRUR 1988, 696, 697 li. Sp.), weil der damals (1988) zur Entscheidung
berufene Senat nicht anhand eigener Recherchen feststellen konnte, dass diese
Angabe im deutschen Sprachraum einen feststehenden Begriff darstellt. Im vorliegenden Fall liegen demgegenüber (wohl auch aufgrund der seither wesentlich erweiterten Recherchemöglichkeiten z.B. durch Internet-Suchmaschinen) eindeutige
Erkenntnisse zum beschreibenden Charakter von JIN SHIN JYUTSU für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen vor. Der beschließende Senat kommt deshalb
nicht aufgrund anderer rechtlicher Maßstäbe - die einschlägigen Bestimmungen
des MarkenG unterscheiden sich insoweit nicht wesentlich von denen des damals
geltenden WZG - zu einer abweichenden Beurteilung der Schutzfähigkeit, sondern
aufgrund einer anderen Erkenntnisgrundlage in tatsächlicher Hinsicht. Von daher
besteht auch keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2
MarkenG zuzulassen, da weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung zu entscheiden ist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Befassung des Bundesgerichtshofs
erfordert.
Die Frage, ob der angemeldeten Wortfolge zusätzlich auch jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt - auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat die Markenstelle ihre Entscheidung nicht gestützt -, kann dahingestellt bleiben.
Winkler
Richter Sekretaruk ist an der Unterschrift wegen Abordnung an das LG München verhindert.
Winkler
Viereck
Ko